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\n \n \n I 2020 104
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| \n Entscheid vom 17. Mai 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Einstellung der Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren am ___19__, damals mit dem Familiennamen C.________) wurde am 2. Juli 1984 zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet; als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde auf eine Epilepsie hingewiesen (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 11. September 1984 übernahm die IV-Stelle D.________ die Kosten für die notwendigen medizinischen Massnahmen wegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 387 (IV-act. 3). Am 26. April 1989 gewährte die IV-Stelle D.________ Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art und übernahm die Kosten für eine heilpädagogische Förderung (IV-act. 8). In der Folge verlängerte die IV-Stelle D.________ den Anspruch auf medizinische Massnahmen (IV-act. 11, 31, 40). Zudem übernahm die IV-Stelle D.________ Kosten für Sonderschulmassnahmen (IV-act. 37). A.________ (bzw. damals noch C.________) besuchte die Oberstufe der Heilpädagogischen Schule E.________ (IV-act. 42).
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B. Im März 19__ zog die Familie C.________ in den Kanton Schwyz nach F.________, worauf die Tochter A.________ bei der kantonalen Sonderschule G.________ in H.________ angemeldet wurde (IV-act. 44). Die IV-Stelle Schwyz übernahm die Kosten für die entsprechenden Sonderschulmassnahmen (IV-act. 45) und verlängerte den Anspruch auf medizinische Massnahmen (IV-act. 50). Gemäss Mitteilung vom 23. Februar 1999 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine Schnupperlehre im Rahmen der Berufswahl in der Stiftung I.________ in J.________ (IV-act. 53). Daraufhin konnte A.________ (bzw. C.________) eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer IV-Anlehre im Textilbereich der Stiftung I.________ antreten (IV-act. 55, bis 8.8.2001, vgl. IV-act. 69). Zudem wurde eine IV-Taggeld zugesprochen (IV-act. 60). Ab 30. August 2001 hatte sie einen geschützten Arbeitsplatz bei der BSZ in K.________ in der Hauswirtschaft (IV-act. 69, mit einem Stundenlohn von Fr. 1.30, IV-act. 71-2/2).
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C. Mit Verfügung vom 19. März 2002 hat die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 94%, vgl. IV-act. 73). Die Vormundschaftsbehörde F.________ hat mit Beschluss vom 12. Juni 2003 A.________ (bzw. C.________) verbeiständet und einen Amtsvormund als Beistand eingesetzt (IV-act. 76). Am 26. Oktober 2004 sowie am 30. Januar 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-Grad neu 92%, IV-act. 88, 96).
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D. Nachdem ein Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung) eingegangen war (IV-act. 107), erfolgte am 17. Februar 2009 eine Abklärung des Hilfsbedarfs vor Ort (IV-act. 109). Nach einem Vorbescheid vom 17. März 2009 verfügte die IV-Stelle am 18. Mai 2009, dass mit Wirkung ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 114). Am 19. April 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 120).
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E. Am 5. März 2012 heirateten A.________ und L.________ in Unteriberg (IV-act. 121).
\n Am 19. September 2012 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bestehe (IV-act. 133).
\n Am 15. Februar 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (IV-act. 138).
\n Am 4. September 2013 teilte der damals für A.________ eingesetzte Berufsbeistand mit, dass A.________ zwischenzeitlich genügend selbständig sei und ab 1. November 2013 die Begleitung nicht mehr benötige, weshalb die Hilflosenentschädigung per Ende Oktober 2013 eingestellt werden könne (IV-act. 147). Der gleiche Berufsbeistand teilte der IV-Stelle am 4. Oktober 2013 mit, dass die Beistandschaft für A.________ beendet worden sei (IV-act. 154). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 hat die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Ende des folgenden Monats aufgehoben (IV-act. 158). Weil versehentlich die Hilflosenentschädigung bis Dezember 2014 weiterhin ausgerichtet wurde, hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hinsichtlich der irrtümlich entrichteten Hilflosenentschädigungen insgesamt Fr. 6'084.-- zurückgefordert (IV-act. 167).
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F. Am 14. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-act. 175).
\n Am ____ 20__ ist A.________ Mutter von Zwillingen geworden (M.________ und N.________, vgl. IV-act. 189). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 hat die IV-Stelle entsprechende Kinderrenten zugesprochen (IV-act. 193).
\n Eine für den 17. März 2020 geplante Haushaltabklärung wurde aufgrund der Corona-Situation vorerst abgesagt (IV-act. 197) und am 19. Mai 2020 nachgeholt (IV-act. 199). Im entsprechenden Bericht vom 25. Juni 2020 wurde nach der gemischten Methode (25% Erwerbstätigkeit/ 75% Haushalt, Familie) ein IV-Grad von 30% ermittelt (IV-act. 200-2/3). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 kündigte die IV-Stelle an, die IV-Rente aufzuheben (IV-act. 201). Dagegen liess A.________ am 19. August 2020 Einwände erheben (IV-act. 206). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 hat die IV-Stelle daran festgehalten, dass die bisher ganze IV-Rente auf Ende des folgenden Monats eingestellt werde (IV-act. 214).
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G. Gegen diese am 26. Oktober zugestellte Verfügung hat A.________ fristgerecht am 25. November 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.10.2020 sei aufzuheben.
\n - Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
\n - Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 teilte die Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die KESB O.________ mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 die Beistandschaft für die beiden Kinder N.________ und M.________ verlängert habe.
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H. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Ergänzend wird auf das Verfahren I 2021 20 verwiesen. Darnach hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2021 gegenüber A.________ einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades verneint. Dagegen liess A.________ am 5. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, wonach ihr spätestens ab 1. Januar 2020 wieder eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen lebenspraktischer Begleitung zuzusprechen sei. Am 16. April 2021 hat die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2021 widerrufen und darauf hingewiesen, dass nach weiteren Abklärungen über diesen Leistungsanspruch neu verfügt werde. Daraufhin hat der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Entscheid I 2021 20 vom 20. April 2021 jenes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (