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I 2020 105
 
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Entscheid vom 12. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 19__) hat nach der Aktenlage eine schwierige Kindheit erlebt (vgl. IV-act. 7-1/8 und 14-2/3 Missbrauch durch den eigenen Vater, was zur Folge hatte, dass gemäss dem ihre Eltern betreffenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts C.________ vom _____ ihr Vater nur ein äusserst beschränktes, begleitetes Besuchsrecht erhielt, vgl. Fremdakten 1-57/59, bzw. in der Folge dem Vater der Kontakt zu seinen Töchtern untersagt wurde, IV-act. 14-2/3; gemäss IV-act. 9-12/22 kennt sie ihren Vater nicht). Von August 1998 bis Juni 1999 besuchte sie das erste Jahr der Einführungsklasse in C.________ (IV-act. 9-12/22). Nachdem die intellektuelle Leistungsfähigkeit als unterdurchschnittlich beurteilt wurde (allgemeine Lernbehinderung) und u.a. ein Entwicklungsrückstand im emotionalen/ sozialen Bereich festgestellt wurde, empfahl der pädagogisch-psychologische Dienst des Kantons D.________ im Juni 1999 den Übertritt in eine Sonderklasse (IV-act. 10-5f./8). Ab 2001 wurde sie im Sonderschulheim E.________ beschult (IV-act. 10-1/8). Nach dem Umzug in den Kanton F.________ (Oktober 2001) besuchte sie ab Januar 2002 (als Interne) die Schule im Sonderschulheim G.________ in H.________ (IV-act. 9-21/22). Nach einem weiteren Umzug nach I.________ wurde sie zunächst in einer Familie platziert; ab November 2004 lebte sie im Pestalozziheim J.________ in K.________ (Sonderschulheim, vgl. IV-act. 14-2/3). Die IV-Stelle L.________ (SVA L.________) erteilte Kostengutsprache für entsprechende Sonderschulmassnahmen (IV-act. 11; IV-act. 12; IV-act. 23; IV-act. 27) und für eine ambulante Psychotherapie (IV-act. 19).
\n Gemäss Mitteilung vom 11. April 2008 übernahm die IV-Stelle L.________ die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Elektropraktikerin bei der Einrichtung M.________ in N.________ (IV-act. 31). Es folgten Taggeldverfügungen (IV-act. 32 bis 34).
\n Die Vormundschaftsbehörde I.________ setzte mit Beschluss vom 9. Februar 2009 für A.________ eine Beiständin ein (IV-act. 68). Diese Beiständin beantragte am 11. Mai 2010 bei der IV-Stelle L.________ die Rentenprüfung mit der Begründung, dass A.________ mit ihrer Beeinträchtigung im freien Stellenmarkt chancenlos sei und lediglich im geschützten Rahmen tätig sein könne (IV-act. 35). Nach Prüfung der Unterlagen teilte die IV-Stelle L.________ mit Vorbescheid vom 16. August 2010 mit, dass ab 1. August 2010 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente gewährt werde (IV-Grad 82%, vgl. IV-act. 41). Dieses Ergebnis wurde anschliessend mit Verfügung vom 24. September 2010 bestätigt (vgl. IV-act. 42).
\n B. Am ___ wurde A.________ Mutter ihres ersten Kindes (O.________). Die Geburt des zweiten Kindes (P.________) erfolgte am _____ (IV-act. 44). Ihr (damaliger) Lebenspartner (Q.________) und Vater der beiden Kinder ist ebenfalls IV-Rentner (IV-act. 49-2/9).
\n Im Rahmen einer IV-Rentenrevision gelangte die damals zuständige IV-Stelle R.________ mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 zum Ergebnis, wonach ausgehend von der gemischten Methode (mit einem Erwerbsanteil im Gesundheitsfall von 60% und einem Haushaltanteil von 40%) ein IV-Grad von 60% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (IV-act. 52). Am 16. Februar 2016 verfügte die IV-Stelle R.________, dass ab 1. April 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 53).
\n Am 29. April 2016 hat die IV-Stelle R.________ das IV-Dossier aufgrund eines Wohnsitzwechsels an die IV-Stelle S.________ weitergeleitet (IV-act. 54).
\n Nach einer Überprüfung des Rentenanspruchs im Rahmen eines weiteren IV-Revisionsverfahrens hat die IV-Stelle S.________ am 28. Mai 2018 A.________ mitgeteilt, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 58).
\n Nach dem Umzug von A.________ in den Kanton Schwyz hat die IV-Stelle S.________ am 1. Oktober 2018 das IV-Dossier an die IV-Stelle Schwyz überwiesen (IV-act. 59).
\n C. Mit der Geburt von T.________ am _______ wurde A.________ Mutter eines dritten Kindes; Vater dieser (2.) Tochter ist U.________ (IV-act. 72-74). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Schwyz eine Haushaltabklärung, welche aufgrund der Corona-Situation erst am 25. Mai 2020 durchgeführt werden konnte (mit Bericht vom 15. Juni 2020, siehe IV-act. 81-84). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 kündigte die IV-Stelle an, die bisherige Dreiviertelsrente einzustellen (IV-act. 86). Einwände dagegen folgten am 2. Juli 2020 (= IV-act. 90) sowie am 25. August 2020 (= IV-act. 97). Am 28. Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige Rente per Ende des folgenden Monats nach der Zustellung dieser Verfügung aufgehoben werde (IV-act. 104).
\n D. Gegen diese Verfügung reicht A.________ fristgerecht am 27. November 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben.
\n 2. Der Beschwerdeführerin sei die ihr von Gesetzes wegen zustehende Rente (weiterhin) auszurichten.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 1. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Duplik der IV-Stelle folgt am 16. März 2021. In einer Eingabe vom 26. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung vorliegen würden. Diese Eingabe wird am 29. März 2021 der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (