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I 2020 107
 
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Entscheid vom 12. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 4. April 2003 hatte die IV-Stelle C.________ A.________ (früher D.________, geb. 19__, Mutter von 3 erwachsenen Kindern, geschieden seit 20__, vgl. IV-act. 125) für die Auswirkungen einer Amblyopie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (siehe IV-act. 27), welche im Jahre 2005 wieder aufgehoben wurde (IV-act. 62). Eine gegen diese Aufhebung erhobene (damals mögliche) Einsprache wurde von der IV-Stelle C.________ mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 abgewiesen (IV-act. 74).
\n Bereits am 28. September 2005 hatte die gleiche IV-Stelle auf der Basis eines IV-Grades von 61% mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (IV-act. 73). Mit Verfügung vom 5. April 2007 ermittelte die IV-Stelle C.________ einen IV-Grad von 85%, was mit Wirkung ab 1. April 2007 zu einem Anspruch auf eine ganze IV-Rente führte (IV-act. 117).
\n In einer weiteren Verfügung vom 17. Juli 2009 hat die IV-Stelle C.________ A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (IV-act. 157).
\n B. Nach einem Umzug in den Kanton Schwyz ging am 1. Oktober 2012 bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug eines Assistenzbeitrages ein (IV-act. 167). Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ erachtete ein psychiatrisches Konsilium als nötig (IV-act. 177-3/7), welches beim RAD-Psychiater Dr.med. F.________ vorgesehen war. Die entsprechende Untersuchung wurde von A.________ abgelehnt mit der Begründung, sie lasse sich nicht von einem Mann psychiatrisch untersuchen (IV-act. 178-3/3). Gegen die von der IV-Stelle vorgeschlagene Begutachtung durch med.pract. G.________ (Zürich, IV-at. 182) wendete A.________ zunächst ein, eine Fahrt nach Zürich sei für sie zu anstrengend (IV-act. 183). Nach weiteren Schriftenwechseln/ Abklärungen und einer Terminverschiebung infolge Erkrankung konnte die aus Zürich angereiste Gutachterin am 15. April 2014 A.________ psychiatrisch untersuchen (in einem Raum der IV-Stelle Schwyz). Das psychiatrische Gutachten ging am 2. Juni 2015 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 230).
\n Am 9. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls im Betrage von nahezu Fr. 7'000.-- (IV-act. 233).
\n C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 forderte die IV-Stelle (u.a. unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht) eine stationäre Behandlung in einer geeigneten Klinik (IV-act. 242), was von A.________ aus gesundheitlichen Gründen mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 abgelehnt wurde (IV-act. 246).
\n Am 15. März 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (psychiatrisch und orthopädisch) bei der Gutachterstelle H.________ nötig sei. Zudem wurden die Namen der Gutachter bekanntgegeben und es wurde auf die Mitwirkungspflichten sowie die Folgen bei fehlender Mitwirkung hingewiesen (vgl. IV-act. 247). Die von der Gutachterstelle festgelegten Untersuchungstermine (14. und 18.7.2016) wurden von A.________ abgesagt bzw. auf später verschoben (IV-act. 255f.). Analoges gilt für die Untersuchungstermine vom 20. und 31. Oktober 2016 (IV-act. 258 und 261). Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Februar 2017 auf eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung insistierte (IV-act. 266), hat A.________ ihr Gesuch für einen Assistenzbeitrag schriftlich zurückgezogen (Eingang bei der IV-Stelle am 20.2.2017, vgl. IV-act. 267).
\n D. Nach einer Prüfung der Aktenlage empfahl Dr.med. univ. Dr.phil. I.________ (RAD Zentralschweiz) am 17. März 2017 die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie (IV-act. 271-7/7). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle H.________ AG (Zürich) zugelost (IV-act. 277). Dagegen liess A.________ am 31. Mai 2017 Einwände erheben (IV-act. 291). Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle an dieser MEDAS-Begutachtung fest (IV-act. 299). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 legte die Gutachterstelle die Untersuchungstermine (17.11.17; 2.12.17; 5.12.17) fest (vgl. IV-act. 301). Am 20. November 2017 erhielt die IV-Stelle die Mitteilung, wonach A.________ den ersten Begutachtungstermin nicht eingehalten habe (IV-act. 306). Mit Schreiben vom 8. März 2018 legte die Gutachterstelle neue Termine ab 16. März 2018 fest (IV-act. 311). Für den Termin vom 16. März 2018 liess sich A.________ rechtzeitig abmelden (inkl. Arztzeugnis für den Zeitraum vom 15. bis 19. März 2018), für den verpassten Termin vom 20. März 2018 erfolgte weder eine Abmeldung, noch wurde diesbezüglich ein Arztzeugnis eingereicht (vgl. IV-act. 314ff.). Mit Einschreiben vom 12. Juni 2018 hat die IV-Stelle an der MEDAS-Begutachtung festgehalten (IV-act. 330) und gleichentags verfügt, dass A.________ für die unentschuldigt verpassten Untersuchungstermine pauschal Fr. 1'500.-- schulde (\"Auferlegung der Non-Show Pauschale, vgl. IV-act. 331). Eine dagegen erhobene Beschwerde (= IV-act. 335-2/2) hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2018 59 vom 11. September 2018 abgewiesen (IV-act. 343).
\n E. Mit Schreiben vom 12. September 2018 legte die Gutachterstelle neue Untersuchungstermine am 23. und 26. Oktober 2018 fest (vgl. IV-act. 344). Das am 23. Mai 2019 fertiggestellte MEDAS-Gutachten ging am 31. Mai 2019 bei der   IV-Stelle ein (IV-act. 354). Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ beurteilte den somatischen Teil des Gutachtens am 9. Juli 2019 als nachvollziehbar und schlüssig, derweil hinsichtlich des psychiatrischen-neuropsychologischen Teils eine Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr.med. J.________ empfohlen wurde, welche am 22. Juli 2019 vorgenommen wurde (IV-act. 355 und 356-8f./10).
\n F. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren; unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht wurde A.________ aufgefordert, eine Opiatentzugsbehandlung durchzuführen (IV-act. 359). Mit Schreiben vom 11. November 2019 teilte Dr.med. K.________ der IV-Stelle mit, dass seine Patientin bereit sei, einen Opioidentzug zu versuchen (zusätzlich wurden noch gewisse Einwände vorgebracht, vgl. IV-act. 368). Nach einem Hausbesuch vom 12. März 2020 empfahl Dr.med. K.________ in seinem Verlaufsbericht vom 25. März 2020 an die IV-Stelle sinngemäss, entweder zur früher abgegebenen Dosis Oxycodon zurückzukehren (und dadurch zu versuchen, wieder einen kompensierten Zustand herzustellen), oder A.________ durch einen IV-Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (mit der Zielsetzung, wie die Patientin künftig behandelt werden sollte, siehe IV-act. 374). Der RAD-Arzt Dr.med. J.________ gelangte am 4. Mai 2020 zum Ergebnis, dass
\n weitere Abklärungen/Massnahmen bei der bald __-jährigen Versicherten wenig sinnvoll seien (IV-act. 377). Daraufhin teilte die IV-Stelle am 8. Juni 2020 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (IV-act. 379).
\n G. Gestützt auf eine Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr.med. J.________ vom 13. Juli 2020 (= IV-act. 383) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
\n 14. Juli 2020 an, die Hilflosenentschädigung aufzuheben (IV-act. 387). Dagegen erhob der Hausarzt am 25. Juli 2020 Einwände (IV-act. 389). Weitere Einwände gingen am 10. September 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 403). Nach einer Stellungnahme des erwähnten RAD-Arztes vom 2. November 2020 (IV-act. 418) verfügte die IV-Stelle am 4. November 2020, dass die bisherige Hilflosenentschädigung per Ende Dezember 2020 aufgehoben werde (IV-act. 419).
\n H. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 4. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 4. November 2020 sei aufzuheben.
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  3. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin und ununterbrochen eine Hilflosenentschädigung gestützt auf eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades auszurichten.
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  5. Der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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\n Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2020 bildet ausschliesslich die Aufhebung der bisherigen Hilflosenentschädigung (mittleren Grades). Demgegenüber gehören die Fragen, ob und inwieweit die Versicherte Ansprüche auf Rentenleistungen und/oder auf Hilfsmittel hat, hier nicht zum
\n Anfechtungsgegenstand.
\n 1.2 Nach