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I 2020 108
 
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Entscheid vom 12. März 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________ Unfallversicherung,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen; Kausalität)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1998) war bis 31. Januar 2018 bei D.________ in Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten und dadurch (über das Anstellungsverhältnis hinaus) bei der C.________ Unfallversicherung noch obligatorisch unfallversichert, als sie am 6. Februar 2018 einen Skiunfall erlitt und notfallmässig ins Kantonsspital E.________ überführt werden musste (Vi-act. G001). Die C.________ Unfallversicherung anerkannte das Unfallereignis und ihre Leistungspflicht (Vi-act. G002). Am 9. Februar 2018 erfolgte die Verlegung ins F.________ bei Diagnose (Vi-act. M001):
\n 1.  Akutes traumatisches subdurales Hämatom linkshemisphärisch (< 1 Kalottenbreite Durchmesser) am 06.02.2018 im Rahmen eines Skisturzes
\n -  Initial mässige Verlagerung der Mittellinie und Kompression der Seitenventrikel
\n -  traumatische subarachnoidale Blutungen hochfronto-parietal
\n -  MRI 09.02.2018: Annähernd vollständige Regredienz des Subduralhämatoms, Shearing injuries frontal bds. im Forceps minor und temporal bds. rechtsbetont, kein Midlineshift.
\n 2.  V.a. Lungenkontusion beidseits vom 06.02.2018 m/b
\n - Ohne Hinweis auf Pneumothorax, kein Pleura- oder Perikarderguss
\n 3.  Undislozierte Nasenbeinfraktur am 06.02.2018
\n 4.  Asthma bronchiale
\n Nach dem Aufenthalt im F.________ (9. bis 19.2.2018; Vi-act. M012) erfolgte am 19. Februar 2018 der Austritt in die Rehaklinik G.________ zur stationären Rehabilitation bis 23. März 2018 (Vi-act. M017). Es folgte eine ambulante Rehabilitation im RehaZentrum H.________; Vi-act. T011), bis A.________ am 11. Juni 2018 zwecks schulischer Wiedereingliederung ins Rehabilitationszentrum I.________, eintrat. Diese stationäre Rehabilitation wurde am 22. Juni 2018 wegen suizidalen Äusserungen abgebrochen (Vi-act. M023). Seit dem 26. Juni 2018 war A.________ in delegierter psychiatrisch-psychologischer Behandlung (Vi-act. M024) und ab Juli 2018 in der J.________ Praxis in ambulanter neuropsychologischer Therapie und psychotherapeutischer Begleitung (Vi-act. M021, M027). Dies aufgrund eines Kostengutsprachegesuchs des Kinderspitals K.________, Rehabilitationszentrum (Vi-act. M021).
\n B. Im Dezember 2019 bestand zwischen der C.________ Unfallversicherung und den Eltern von A.________ Kontakt bezüglich Überprüfung der Leistungspflicht (Vi-act. G049), in dessen Folge das K.________ Kinderspital, der C.________ Unfallversicherung am 24. Januar 2020 mitteilte, aufgrund der ihm vorliegenden Angaben sei die Indikation für die Fortführung einer Psychotherapie / neuropsychologischen Therapie und Monitorisierung weiterhin klar gegeben (Vi-act. M 028). Am 20. Februar 2020 erteilte die C.________ Unfallversicherung Dr.med. L.________ (Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) den Auftrag für eine medizinische Abklärung (Vi-act. G051). Dr.med. L.________ bot A.________ auf den 23. März 2020 zu einer psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung auf (Vi-act. G053), die Covid-19 bedingt auf den 17. August 2020 verschoben werden musste (Vi-act. G057). Nach einer (nicht bei den Akten liegenden) Mitteilung von A.________ an die C.________ Unfallversicherung entschied diese, auf die gutachterliche Untersuchung zu verzichten und eine Aktenbeurteilung einzuholen. Diese Aktenbeurteilung gab Dr.med. L.________ am 3. September 2020 ab (Vi-act M030).
\n C. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr.med. L.________ verfügte die C.________ Unfallversicherung am 8. Oktober 2020 (Vi-act. G059):
\n 3.1 Die Leistungen für Heilbehandlungen werden per 28.02.2019 eingestellt. Auf die Rückforderung der darüber hinaus bezahlten Leistungen wird verzichtet.
\n 3.2 Die Leistungen für Taggelder werden per 17.02.2019 eingestellt.
\n 3.3 einer Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n 3.4 Zustellung […]
\n Am 10. Oktober 2020 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Leistungen seien auch ab 1. März 2019 für Neurorehabilitation und Psychologie weiter zu tragen (Vi-act. J001). Mit Entscheid vom 10. November 2020 wies die C.________ Unfallversicherung die Einsprache ab (Vi-act. J004).
\n D. Am 7. Dezember 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 10.11.2020 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen;
\n 2. eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und hernach über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden;
\n unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 beantragt die C.________ Unfallversicherung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält replizierend am 28. Januar 2021 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Am 4. Februar 2021 reicht die C.________ Unfallversicherung ihre Duplik ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Das von der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 erlittene Unfallereignis (Skiunfall) mit (u.a.) Schädelhirntrauma ist ebenso unbestritten wie die hieraus folgende Leistungspflicht der Vorinstanz. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungen für Heilbehandlung per 28. Februar 2019 (unter Verzicht auf Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen) sowie die Taggeldzahlungen per 17. Februar 2019 eingestellt hat.
\n 2.1 Gemäss