\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2020 109
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 12. März 2021
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Sistierung einer IV-Viertelsrente)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am ____, aus Serbien mit Niederlassungs-bewilligung C, verheiratet, Vater von vier zwischenzeitlich erwachsenen Kindern) arbeitete jahrelang im Tiefbau und seit März 2010 als Maschinist in einer Gartenbaufirma. Am 19. April 2011 erlitt er einen Unfall (Winkelschalungselement auf linken Unterschenkel gekippt/ OSG-Luxationsfraktur mit lateraler Malleolarfraktur). Die C.________ anerkannte die UVG-Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. September 2012 sprach ihm die C.________ aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 23% eine Invalidenrente (Fr. 1'040.--) sowie auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu. Daran hielt die C.________ mit Einsprache­entscheid vom 2. November 2012 fest (vgl. UV-act. 8). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Entscheid I 2012 143 vom 10.4.2013, vgl. IV-act. 49-17ff./64 bzw. UV-act. 9-2ff./31).
\n B. In der Zwischenzeit war bei der IV-Stelle am 3. November 2011 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 2). Nach Abklärungen gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. August 2013 zum Ergebnis, dass das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 41). Daran hielt die IV-Stelle (trotz Einwänden des Versicherten) mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 fest (IV-act. 49-13ff./64). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2014 9 vom 5. Juni 2014 insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen wurde (IV-act. 55).
\n C. Am 20. Januar 2015 erstattete der RAD-Psychiater Dr.med. D.________ nach Massgabe der IV-Akten ein psychiatrisches Konsilium (IV-act. 57-3ff./5) sowie nach einer Untersuchung (Explorationsgespräch) vom 18. August 2015 am 25. August 2015 ein weiteres psychiatrisches Konsilium (IV-act. 71-3ff./15). In einem weiteren Vorbescheid vom 24. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, dass bei einem ermittelten IV-Grad von 34.87% das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 77). Nach Einwänden vom 29. Februar 2016 und vom 1. April 2016 verfügte die IV-Stelle am 20. April 2016, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 80). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren entschied das Verwaltungsgericht am 18. November 2016, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde A.________ ab 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, ab 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 86 = VGE I 2016 53 vom 18.11.2016, in Rechtskraft erwachsen).
\n D. Im Rahmen einer IV-Rentenrevision ging am 11. März 2020 bei der IV-Stelle ein von A.________ ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen ein (IV-act. 98). Am 26. Juni 2020 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Abklärung (Begutachtung durch Dr. E.________) nötig sei (IV-act. 105). Das entsprechende Gutachten wurde am 30. Oktober 2020 erstattet (Eingang bei IV-Stelle am 4.11.2020 = IV-act. 110). Mit Vorbescheid vom 13. November 2020 kündigte die IV-Stelle an, die Rentenleistungen per 31. Dezember 2016 (rückwirkend) aufzuheben sowie die für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 29. Februar 2020 erbrachten Rentenleistungen zurückzufordern (IV-act. 114). Zudem verfügte die IV-Stelle am 13. November 2020, dass die Rente per sofort sistiert werde (IV-act. 115).
\n E. Gegen diese Sistierungsverfügung liess A.________ fristgerecht am 9. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n
    \n
  1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 13.11.2020 aufzuheben und die IV-Stelle Schwyz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige Invalidenrente mit Zusatzrenten weiterhin zu gewähren.
  2. \n
  3. Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 13.11.2020 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. \n
  5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  6. \n
\n Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 25. Februar 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (