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I 2020 10
 
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Entscheid vom 11. August 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Einstellung der Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1971) hat eine Lehre als Textilverkäuferin in C.________ absolviert (mit Fähigkeitsausweis). Nach Büroarbeiten arbeitete sie im Aussendienst einer Westschweizer D.________-Firma, rund 1 Jahr als Büroangestellte für die Firma S.________, ab 1995 bei der T.________ und in der Folge im Aussendienst der Firma U.________ Am 11. September 1996 erlitt sie auf der V.________ (Strasse) einen Autounfall. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin und einer 40%-Anstellung als kaufmännische Angestellte in einem Treuhandbüro (von Mai 1998 bis März 1999) arbeitete sie als Allrounderin im W.________ ihrer Mutter in X.________ (bis 2001).
\n Ihre erste Ehe wurde im Februar 1997 geschieden. Am 19. August 1997 kam Y.________ zur Welt. Seit dem 1. Mai 2001 war A.________ wieder verheiratet. Am 12. Juni 2001 (= Eingangsdatum) meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Folge erlitt sie am 7. Mai 2002 beim Inline-Skaten einen weiteren Unfall.
\n Nach Abklärungen (Gutachten Z.________ vom 7.2.2003, IV-act. 26) verfügte die IV-Stelle am 22. August 2003, dass ausgehend von der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit von 80% und Haushaltbereich von 20%) der Invaliditätsgrad 29% betrage, weshalb kein Rentenanspruch bestehe und deswegen das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 33). Im anschliessenden (damals möglichen) Einspracheverfahren gelangte die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. April 2007 zum Ergebnis, dass A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (IV-Grad 56%; vgl. IV-act. 58).
\n Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid I 2007 152 vom 30. November 2007 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente gewährt wurde (IV-Grad 66%, siehe IV-act. 79). Hinsichtlich der massgebenden Arbeitsfähigkeit folgte das Gericht der Beurteilung der IV-Stelle, wonach in Würdigung sämtlicher medizinischen Berichte grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei, indes für einen vermehrten, von Dr.med. E.________ (FMH Arbeitsmedizin und Psychosomatik) attestierten Pausenbedarf ein Abzug von 10% vorzunehmen sei, mithin die massgebende Arbeitsfähigkeit auf 40% festzulegen sei (vgl. IV-act. 79-16/26, Erw. 4.2 in fine i.V.m. IV-act. 58-12/15 Ziff. 9.4). Des Weiteren nahm das Gericht beim Einkommensvergleich gewisse Korrekturen vor (vgl. IV-act. 79-16ff./26).
\n Am 8. März 2010 folgte die Geburt von AA.________ (IV-act. 142-4/9).
\n B. Am 8. April 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-act. 91). Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Begutachtung beim AB.________ vorgenommen werde (IV-act. 100). Diese Gutachterstelle meldete am 11. September 2012 der IV-Stelle, dass auch eine neurochirurgische Abklärung nötig sei, welche von dieser Gutachterstelle nicht angeboten werde, weshalb die interdisziplinäre Begutachtung von A.________ nicht mehr möglich sei (IV-act. 111). Der neue Begutachtungsauftrag wurde der AC.________ zugelost (IV-act. 117), welche das interdisziplinäre Gutachten am 10. April 2013 erstattete (Eingang am 23.4.2013, IV-act. 121). Am 3. Oktober 2013 war eine neue Haushaltabklärung durchgeführt worden (mit Bericht vom 22.1.2014, IV-act. 148).
\n Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 kündigte die IV-Stelle an, gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von noch 19% die bisherige Dreiviertelsrente aufzuheben (IV-act. 135). Dagegen liess A.________ am 24. Juli 2014 Einwände erheben (IV-act. 139). Mit Eingabe vom 9. September 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ um Sistierung des Verfahrens (IV-act. 140). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts AD.________ bewilligte im pendenten Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 das Getrenntleben der Gatten. Die beiden Kinder (Y.________ und AA.________) wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen (mit Hauptwohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter, IV-act. 144-5/10).
\n C.  Mit Eingabe vom 7. April 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ um Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung (IV-act. 146). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass das Gutachten der AC.________ vom 10. April 2013 zwar weiterhin als schlüssig erachtet werde, indessen bereits mehr als 4 Jahre vergangen seien, weshalb eine neue polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 150). Der Begutachtungsauftrag wurde der AE.________ zugelost (IV-act. 152). Der bei der Gutachterstelle zuständige Mitarbeiter berichtete am 7. August 2017 der IV-Stelle, dass er mit der involvierten Rechtsanwältin zusammengearbeitet habe, weshalb der Begutachtungsauftrag nicht ausgeführt werden könne (IV-act. 156). Daraufhin wurde die Gutachterstelle AF.________ ausgelost (IV-act. 157). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin der IV-Stelle ein Arztzeugnis der Hausärztin Dr.med. F.________ wonach A.________ aufgrund des aktuellen sehr schlechten psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, für den IV-Untersuch nach AG.________ zu fahren (IV-act. 165). Vom 27. Februar 2018 bis zum 9. Mai 2018 hielt sich A.________ wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer anhaltenden familiären Belastungssituation in der Privatklinik AH.________ auf (IV-act. 168, 173).
\n D. Mit Beschluss vom 8. August 2018 hat die KESB AI.________ A.________ verbeiständet und AJ.________ als Beiständin eingesetzt (u.a. mit den Aufgaben, für das gesundheitliche Wohl zu sorgen und A.________ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheit zu vertreten, v.a. ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, IV-act. 176).
\n Das interdisziplinäre AF.________-Gutachten wurde am 16. Oktober 2018 erstattet (IV-act. 178). Der RAD-Arzt empfahl am 23. November 2018, auf die Ergebnisse des neuen MEDAS-Gutachtens abzustellen (IV-act. 179-13/13). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 an, die bisherige Dreiviertelsrente auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben (IV-act. 180). Dr.med. G.________ teilte der IV-Stelle am 11. Januar 2019 mit, dass A.________ am 18. Oktober 2018 operiert worden sei (Implantation einer medialen Hemischlittenprothese links bei medialseitiger Gonarthrose, IV-act. 183).
\n Am 25. Januar 2019 ging bei der IV-Stelle eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr.med. H.________ (Privatklinik AH.________) ein, welche Kritik am MEDAS-Gutachten übte (IV-act. 184). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 liess A.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-act. 185).
\n Mit Eingabe vom 9. April 2019 beantragte die Rechtsvertreterin von A.________, dass das neuropsychologische Teilgutachten inklusive alle Testauswertungen herauszugeben seien (IV-act. 189). Diesbezüglich folgten weitere Schriftenwechsel (IV-act. 190-205). Vom 24. Juni 2019 bis zum 24. Juli 2019 war A.________ zum 2. Mal in der Klinik AH.________ hospitalisiert (IV-act. 207). Nach einer Würdigung des RAD-Psychiaters Dr.med. I.________ vom 14. November 2019 (IV-act. 209-16f./17) sowie einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. J.________ (orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Be­wegungsapparates) vom 12. Dezember 2019 (IV-act. 211-17/17) verfügte die
\n IV-Stelle am 30. Dezember 2019, dass die Dreiviertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 213).
\n E. Gegen diese am 3. Januar 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 3. Februar 2020 (= Montag/ Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2019 sei aufzu­heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ¾-IV-Rente weiterhin auszurichten;
  2. \n
\n Eventualantrag:
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    \n
  1. Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren und im Anschluss daran sei der Anspruch auf weitere Rentenleistungen neu zu überprüfen.
  2. \n
  3. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen, sowie während der Wartezeit, sei die bisherige Rente unverändert auszurichten.
  4. \n
\n Verfahrensmässige Anträge:
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    \n
  1. Es sei vorab die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen.
  2. \n
  3. Es sei das Gutachten der AF.________ zufolge Befangenheit des Leiters der Gutachterstelle, Prof. Dr. Q.________ und des neuropsychologischen Gutachters Dr. P.________ aus dem Recht zu weisen.
  4. \n
  5. Es sei die Gutachterstelle AF.________ anzuweisen, das Original des neuro­psychologischen Teilgutachtens innert einer Frist von 20 Tagen herauszugeben.
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  7. Es sei die MEDAS-Gutacherstelle AF.________ aufzufordern, innert einer Frist von 20 Tagen Auskunft über alle gegen die Ärzte Prof. Dr. Q.________ und Dr. P.________ eingereichten Strafanzeigen, sowie den Stand der jeweiligen Verfahren, zu geben.
  8. \n
  9. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
  10. \n
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Replik der Beschwerdeführerin folgte am 17. Juni 2020. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 verzichtete die IV-Stelle auf Erstattung einer Duplik.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision bildet die Änderung des Invaliditätsgrads einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise (