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\n \n \n I 2020 10
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| \n Entscheid vom 11. August 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Einstellung der Rente)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1971) hat eine Lehre als Textilverkäuferin in C.________ absolviert (mit Fähigkeitsausweis). Nach Büroarbeiten arbeitete sie im Aussendienst einer Westschweizer D.________-Firma, rund 1 Jahr als Büroangestellte für die Firma S.________, ab 1995 bei der T.________ und in der Folge im Aussendienst der Firma U.________ Am 11. September 1996 erlitt sie auf der V.________ (Strasse) einen Autounfall. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin und einer 40%-Anstellung als kaufmännische Angestellte in einem Treuhandbüro (von Mai 1998 bis März 1999) arbeitete sie als Allrounderin im W.________ ihrer Mutter in X.________ (bis 2001).
\n Ihre erste Ehe wurde im Februar 1997 geschieden. Am 19. August 1997 kam Y.________ zur Welt. Seit dem 1. Mai 2001 war A.________ wieder verheiratet. Am 12. Juni 2001 (= Eingangsdatum) meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Folge erlitt sie am 7. Mai 2002 beim Inline-Skaten einen weiteren Unfall.
\n Nach Abklärungen (Gutachten Z.________ vom 7.2.2003, IV-act. 26) verfügte die IV-Stelle am 22. August 2003, dass ausgehend von der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit von 80% und Haushaltbereich von 20%) der Invaliditätsgrad 29% betrage, weshalb kein Rentenanspruch bestehe und deswegen das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 33). Im anschliessenden (damals möglichen) Einspracheverfahren gelangte die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. April 2007 zum Ergebnis, dass A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (IV-Grad 56%; vgl. IV-act. 58).
\n Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid I 2007 152 vom 30. November 2007 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente gewährt wurde (IV-Grad 66%, siehe IV-act. 79). Hinsichtlich der massgebenden Arbeitsfähigkeit folgte das Gericht der Beurteilung der IV-Stelle, wonach in Würdigung sämtlicher medizinischen Berichte grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei, indes für einen vermehrten, von Dr.med. E.________ (FMH Arbeitsmedizin und Psychosomatik) attestierten Pausenbedarf ein Abzug von 10% vorzunehmen sei, mithin die massgebende Arbeitsfähigkeit auf 40% festzulegen sei (vgl. IV-act. 79-16/26, Erw. 4.2 in fine i.V.m. IV-act. 58-12/15 Ziff. 9.4). Des Weiteren nahm das Gericht beim Einkommensvergleich gewisse Korrekturen vor (vgl. IV-act. 79-16ff./26).
\n Am 8. März 2010 folgte die Geburt von AA.________ (IV-act. 142-4/9).
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B. Am 8. April 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-act. 91). Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Begutachtung beim AB.________ vorgenommen werde (IV-act. 100). Diese Gutachterstelle meldete am 11. September 2012 der IV-Stelle, dass auch eine neurochirurgische Abklärung nötig sei, welche von dieser Gutachterstelle nicht angeboten werde, weshalb die interdisziplinäre Begutachtung von A.________ nicht mehr möglich sei (IV-act. 111). Der neue Begutachtungsauftrag wurde der AC.________ zugelost (IV-act. 117), welche das interdisziplinäre Gutachten am 10. April 2013 erstattete (Eingang am 23.4.2013, IV-act. 121). Am 3. Oktober 2013 war eine neue Haushaltabklärung durchgeführt worden (mit Bericht vom 22.1.2014, IV-act. 148).
\n Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 kündigte die IV-Stelle an, gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von noch 19% die bisherige Dreiviertelsrente aufzuheben (IV-act. 135). Dagegen liess A.________ am 24. Juli 2014 Einwände erheben (IV-act. 139). Mit Eingabe vom 9. September 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ um Sistierung des Verfahrens (IV-act. 140). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts AD.________ bewilligte im pendenten Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 das Getrenntleben der Gatten. Die beiden Kinder (Y.________ und AA.________) wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen (mit Hauptwohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter, IV-act. 144-5/10).
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C. Mit Eingabe vom 7. April 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ um Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung (IV-act. 146). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass das Gutachten der AC.________ vom 10. April 2013 zwar weiterhin als schlüssig erachtet werde, indessen bereits mehr als 4 Jahre vergangen seien, weshalb eine neue polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 150). Der Begutachtungsauftrag wurde der AE.________ zugelost (IV-act. 152). Der bei der Gutachterstelle zuständige Mitarbeiter berichtete am 7. August 2017 der IV-Stelle, dass er mit der involvierten Rechtsanwältin zusammengearbeitet habe, weshalb der Begutachtungsauftrag nicht ausgeführt werden könne (IV-act. 156). Daraufhin wurde die Gutachterstelle AF.________ ausgelost (IV-act. 157). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin der IV-Stelle ein Arztzeugnis der Hausärztin Dr.med. F.________ wonach A.________ aufgrund des aktuellen sehr schlechten psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, für den IV-Untersuch nach AG.________ zu fahren (IV-act. 165). Vom 27. Februar 2018 bis zum 9. Mai 2018 hielt sich A.________ wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer anhaltenden familiären Belastungssituation in der Privatklinik AH.________ auf (IV-act. 168, 173).
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D. Mit Beschluss vom 8. August 2018 hat die KESB AI.________ A.________ verbeiständet und AJ.________ als Beiständin eingesetzt (u.a. mit den Aufgaben, für das gesundheitliche Wohl zu sorgen und A.________ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheit zu vertreten, v.a. ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, IV-act. 176).
\n Das interdisziplinäre AF.________-Gutachten wurde am 16. Oktober 2018 erstattet (IV-act. 178). Der RAD-Arzt empfahl am 23. November 2018, auf die Ergebnisse des neuen MEDAS-Gutachtens abzustellen (IV-act. 179-13/13). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 an, die bisherige Dreiviertelsrente auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben (IV-act. 180). Dr.med. G.________ teilte der IV-Stelle am 11. Januar 2019 mit, dass A.________ am 18. Oktober 2018 operiert worden sei (Implantation einer medialen Hemischlittenprothese links bei medialseitiger Gonarthrose, IV-act. 183).
\n Am 25. Januar 2019 ging bei der IV-Stelle eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr.med. H.________ (Privatklinik AH.________) ein, welche Kritik am MEDAS-Gutachten übte (IV-act. 184). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 liess A.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-act. 185).
\n Mit Eingabe vom 9. April 2019 beantragte die Rechtsvertreterin von A.________, dass das neuropsychologische Teilgutachten inklusive alle Testauswertungen herauszugeben seien (IV-act. 189). Diesbezüglich folgten weitere Schriftenwechsel (IV-act. 190-205). Vom 24. Juni 2019 bis zum 24. Juli 2019 war A.________ zum 2. Mal in der Klinik AH.________ hospitalisiert (IV-act. 207). Nach einer Würdigung des RAD-Psychiaters Dr.med. I.________ vom 14. November 2019 (IV-act. 209-16f./17) sowie einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. J.________ (orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 12. Dezember 2019 (IV-act. 211-17/17) verfügte die
\n IV-Stelle am 30. Dezember 2019, dass die Dreiviertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 213).
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E. Gegen diese am 3. Januar 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 3. Februar 2020 (= Montag/ Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ¾-IV-Rente weiterhin auszurichten;
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\n Eventualantrag:
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\n - Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren und im Anschluss daran sei der Anspruch auf weitere Rentenleistungen neu zu überprüfen.
\n - Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen, sowie während der Wartezeit, sei die bisherige Rente unverändert auszurichten.
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\n Verfahrensmässige Anträge:
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\n - Es sei vorab die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen.
\n - Es sei das Gutachten der AF.________ zufolge Befangenheit des Leiters der Gutachterstelle, Prof. Dr. Q.________ und des neuropsychologischen Gutachters Dr. P.________ aus dem Recht zu weisen.
\n - Es sei die Gutachterstelle AF.________ anzuweisen, das Original des neuropsychologischen Teilgutachtens innert einer Frist von 20 Tagen herauszugeben.
\n - Es sei die MEDAS-Gutacherstelle AF.________ aufzufordern, innert einer Frist von 20 Tagen Auskunft über alle gegen die Ärzte Prof. Dr. Q.________ und Dr. P.________ eingereichten Strafanzeigen, sowie den Stand der jeweiligen Verfahren, zu geben.
\n - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
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\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Replik der Beschwerdeführerin folgte am 17. Juni 2020. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 verzichtete die IV-Stelle auf Erstattung einer Duplik.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision bildet die Änderung des Invaliditätsgrads einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise (