\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
I 2020 15
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 5. Mai 2020
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n
    \n
  1.         A.________ (geb. 1961) hat von 1977 bis 1981 eine Ausbildung als Radio-/TV-Techniker absolviert (IV-act. 6-5/8). In der Folge arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber und zeitweise war er selbständigerwerbend (IV-act. 10). Von Juni 2013 bis September 2014 war er im telefonischen Inserateverkauf erwerbstätig (IV-act. 1-2/4; 4-2/5). Seit Mai 2016 übte er eine Teilzeitbeschäftigung auf Abruf für eine Sicherheitsdienstfirma aus (v.a. im Verkehrsdienst, IV-act. 15). Zeitweise wurde er von der kommunalen Fürsorgebehörde unterstützt (IV-act. 31).
  2. \n
  3.         Am 20. April 2016 war bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung für eine Früherfassung eingegangen, welche mit Rückenbeschwerden begründet wurde (IV-act. 1). Nach einem Erstgespräch vom 17. Mai 2016 erfolgte am 2. Juni 2016 die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 6).
  4. \n
\n Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 mit, es sei vorgesehen, dass Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 32). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 10. April 2018 (IV-act. 33). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 35).
\n
    \n
  1.         Eine gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2018 67 vom 12. Oktober 2018 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 39).
  2. \n
  3.         Am 22. Januar 2019 erstattete Dr.med. B.________ (Orthopäd. Chirurgie FMH) der IV-Stelle einen Verlaufsbericht (IV-act. 43). Am 18. Februar 2019 ging bei der IV-Stelle ein Verlaufsbericht des Hausarztes Dr.med. C.________ (FMH Allgem. Innere Medizin) ein (IV-act. 44). Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie) empfahl am 28. März 2019 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 49). Diese Vorgehensweise wurde A.________ mit Schreiben vom 28. März 2019 mitgeteilt (IV-act. 50). Der Begutachtungsauftrag wurde dem G.________ zugelost (IV-act. 53). Am 20. September 2019 ging das per 9. September 2019 datierte G.________-Gutachten ein (IV-act. 60).
  4. \n
  5.          Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ gelangte in seiner Würdigung des Gutachtens am 24. Oktober 2019 zum Ergebnis, dass auf dessen Ergebnisse abgestellt werden könne (IV-act. 63). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 an, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 65). Daraufhin teilte A.________ am 4. November 2019 telefonisch mit, dass er noch schriftlich Einwände erheben werde und zudem die im Gutachten erwähnte Operation nicht wie geplant am 7. November 2019, sondern erst im Januar 2020 durchgeführt werde (IV-act. 66). In der Folge ersuchte A.________ am 6. sowie am 16. Dezember 2019 um Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Einwände (IV-act. 69 und 70). Am 10. Januar 2020 gingen die von A.________ schriftlich verfassten Einwände bei der IV-Stelle ein (IV-act. 71). Am 22. Januar 2020 hat die IV-Stelle verfügt, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 73).
  6. \n
  7.          Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 21. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine IV-Rente zu gewähren sei.
  8. \n
\n Am 25. März 2020 reichte der Beschwerdeführer noch einen Kurzbericht seines Hausarztes Dr.med. C.________ vom 20. März 2020 ein.
\n Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen IV-Rentenanspruch von Bedeutung sind, hat das Gericht dem Beschwerdeführer bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2018 67 vom 12. Oktober 2018 dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (siehe IV-act. 39).
\n 1.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, hat das Bundesgericht im Präjudiz BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) umschrieben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zit. BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis).
\n 1.3 Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach