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\n \n \n I 2020 16
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| \n Entscheid vom 28. April 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. 1981, Vater von 3 Kindern mit Jahrgang 2003, 2007 und 2014, vgl. IV-act. 08.3/ 7-2/137) hatte am 4. Mai 2008 während der Arbeit einen Unfall erlitten (Sturz in die Tiefe mit Schädelbasisfraktur links occipital). Die Suva anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte bis zum 30. Juni 2010 die gesetzlichen Leistungen. Gegen die Leistungseinstellung beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht Schwyz (VGE I 2010 149 vom 10.2.2011 = UV-act. 2-311ff./359) und beim Bundesgericht, welches im Urteil
8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 u.a. ausführte, das kantonale Gericht habe unter zutreffender Darlegung der ärztlichen Akten und der Rechtsgrundlagen erwogen, dass weder radiologisch noch klinisch ein klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachweisbar war, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Hörschwierigkeiten, Sehstörungen etc.) hinreichend erklärte (vgl. UV-act. 2-347ff./359).
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B. Am 1. April 2009 war bei der IV-Stelle Schwyz ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 6-1/10 ff.). Die IV-Stelle gewährte Unterstützung bei der Arbeitssuche (IV-act. 22) und veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre Begutachtung durch das C.________ welches im Gutachten vom 1. Februar 2012 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (IV-act. 41-21/44). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 4. Juni 2012, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (IV-act. 48). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2012 88 vom 16. Oktober 2012 abgewiesen (IV-act. 53).
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C. Auf ein neues Leistungsbegehren vom 10. Mai 2013 (IV-act. 57) ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 nicht eingetreten (IV-act. 78). Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2014 23 vom 9. April 2014 abgewiesen worden (IV-act. 85).
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D. Eine neue IV-Anmeldung folgte am 29. November 2017 (Eingang bei der IV-Stelle am 30.11.2017 = IV-act. 89). Vom 5. März 2018 bis zum 19. März 2018 hielt sich A.________ in der Psychiatrischen Klinik D.________ auf (IV-act. 100-15ff./29). Der zuständige RAD-Arzt Dr.med. E.________ empfahl eine neue Begutachtung (IV-act. 104), was A.________ bzw. seinem Rechtsvertreter am 7. Mai 2019 mitgeteilt wurde (IV-act. 107). Der Begutachtungsauftrag wurde der F.________ zugelost (IV-act. 111). Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 1. November 2019 erstattet (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 15. November 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 132). Dagegen liess A.________ am 17. Dezember 2019 Einwände erheben (IV-act. 135). Am 21. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 138).
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E. Gegen diese am 24. Januar 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 24. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
\n - Meinem Mandanten sei eine Viertelsrente auszurichten.
\n - Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
\n - Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen IV-Rentenanspruch von Bedeutung sind, wurde dem Beschwerdeführer bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2012 88 vom 16. Oktober 2012 dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (siehe IV-act. 53).
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1.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, hat das Bundesgericht im Präjudiz
BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) umschrieben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zit.
BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis).
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1.3 Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach