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I 2020 21
 
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Entscheid vom 9. September 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
C.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________,
 
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ (geb. C.________1974) hat nach einer Verkaufslehre u.a. im Gastgewerbe und im erlernten Beruf gearbeitet. Ab Januar 1999 arbeitete sie als Hilfspflegerin im Bürgerspital V.________. Die Sozialversicherungsanstalt St.Gallen erteilte mit Verfügung vom 21. März 2003 Kostengutsprache für eine Umschulung zur techn. Kauffrau (IV-act. 22). Nach dem Umzug in den Kanton Schwyz meldete sich C.________ am 8. Juni 2004 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 46). Die gesundheitlichen Probleme wurden von C.________ wie folgt umschrieben: \"verdrehte Hüften seit Geburt an; seit dem 16. Lebensjahr sehr starke chronische Schmerzen\" (IV-act. 46-5/7, Ziff. 7.2). Die IV-Stelle gewährte mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Mai 2005 eine Viertelsrente vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 eine ganze Rente; für den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2005 wurde ein Rentenanspruch vom Ergebnis einer Begutachtung abhängig gemacht (IV-act. 75-8/8). Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz wurde am 19. November 2007 erstattet (IV-act. 89). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle am 30. März 2008 C.________ ab 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2007 eine ganze IV-Rente zu (IV-act. 94-6/7).
\n B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 machte C.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (IV-act. 103). Nach diversen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 13. März 2009, dass auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-act. 114). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2009 65 vom 19. August 2009 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 122).
\n Die IV-Stelle veranlasste eine MEDAS-Begutachtung. Am 26. November 2010 erstattete die MEDAS Oberaargau ein interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 135). Mit Verfügung vom 5. April 2011 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass der IV-Grad unter 40% liege und für den Zeitraum nach dem 31. März 2007 (= Ende der befristeten Rente) kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-act. 142). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n C. Am 14. April 2014 unterzeichnete C.________ eine Anmeldung zur Früherfassung (IV-act. 144). Am 9. Mai 2014 fand ein Abklärungsgespräch statt (IV-act. 147). Am 12. Mai 2014 (= Eingangsdatum) erfolgte die Anmeldung zum erneuten Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 150). Nach weiteren Abklärungen unterzeichneten C.________, der Vertreter des Altersheims W.________ (= bisheriger Arbeitgeber) sowie die zuständige Eingliederungsfachperson der IV-Stelle am 3. Februar 2015 eine Eingliederungsvereinbarung für einen Arbeitsversuch im Alterszentrum W.________; darin wurde u.a. festgehalten, dass sich die Verdachtsdiagnose eines Morbus Bechterew bestätigt habe und nun Medikamente eingesetzt würden, welche einen positiven Effekt hätten (vgl. IV-act. 172).
\n Nach einer orthopädisch-konsiliarischen Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr.med. E.________ vom 30. November 2015 (= IV-act. 199) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Januar 2016 sinngemäss mit, dass bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit kein rentenbegründender IV-Grad resultiere (IV-act. 202). Ungeachtet der Einwände vom 25. April 2016 (= IV-act. 206) verfügte die IV-Stelle am 29. August 2016, dass bei einem ermittelten IV-Grad von 21% kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 208).
\n Die dagegen am 29. September 2016 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 114 vom 13. Februar 2017 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 217).
\n D. Nach Abklärungen beim Arbeitgeber (IV-act. 221) und beim behandelnden Arzt Dr.med. F.________ (IV-act. 226) erachtete der zuständige RAD-Arzt eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als nötig (IV-act. 227-5f./6). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle \"Neurologie Toggenburg AG\" zugelost (IV-act. 236). Am 22. Juni 2018 wurden der Rechtsvertreterin von C.________ die Namen der Gutachter bekanntgegeben (IV-act. 241). Am 6. Juli 2018 folgten die Termine (IV-act. 245). Am 8. August 2018 teilte die Gutachterstelle mit, dass der rheumatologische Teilgutachter auf unbestimmte Zeit ausfalle, weshalb der Begutachtungsauftrag zurückgegeben wurde (IV-act. 248). Daraufhin wurde der Begutachtungsauftrag neu der Gutachterstelle \"Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen\" (ZIMB, Schwyz) zugelost (IV-act. 250). Diese neue Gutachterstelle sowie die Termine bei den jeweiligen Gutachtern wurden am 14. August 2018 (IV-act. 253) sowie am 31. August 2018 (IV-act. 256) bekanntgegeben. Das entsprechende MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2018 ging am 13. Dezember 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 258).
\n E. Nach einer Würdigung des neuen MEDAS-Gutachtens am 11. Juni 2019 durch die RAD-Ärztin Monika Breuer (Allg. Innere Medizin FMH) sowie am 4. Juli 2019 den RAD-Arzt Dr.med. G.________ (Facharzt orthop. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. August 2019 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 264). Dagegen liess C.________ am 7. Oktober 2019 Einwände erheben (IV-act. 269), welche von der IV-Stelle den Gutachtern zur Stellungnahme unterbreitet wurden (IV-act. 270). Die Antwort des Chefarztes der Gutachterstelle folgte am 28. November 2019 (IV-act. 271). Dazu nahm die RAD-Ärztin am 23. Januar 2020 Stellung (IV-act. 273-7f./8).
\n F. Am 4. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren (bei einem ermittelten IV-Grad von 37%) abgewiesen werde.
\n Gegen diese am 6. Februar 2020 eingegangene Verfügung liess C.________ fristgerecht am 9. März 2020 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Es sei der Beschwerdeführerin ab März 2014 eine angemessene Invalidenrente, mindestens aber eine Viertelsrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent seit März 2014 auszurichten.
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  3. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einzuholen.
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\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 17. August 2020, worauf die IV-Stelle am 26. August 2020 eine weitere Stellungnahme nachreichte. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin folgte am 4. September 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die massgebenden Bestimmungen und Regelungen für die Zusprechung von IV-Rentenleistungen wurden bereits in den früheren Gerichtsentscheiden dargelegt (vgl. IV-act. 122 und 217). Es kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsrichter in der Würdigung der Beweise frei ist (vgl.