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I 2020 22
 
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Entscheid vom 18. Mai 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1964, verheiratet, 2 Kinder mit Jahrgang 1998 und 2003) reiste 1991 in die Schweiz ein. Er arbeitete u.a. als Küchen-, Reinigungs-, Hilfs- und Betriebsarbeiter. Ein erstes Leistungsbegehren wegen Rücken- und Kniebeschwerden wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2002 abgewiesen (IV-act. 22). Auf ein weiteres Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2003 nicht ein (IV-act. 31). Eine von A.________ eingereichte Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Juni 2005 abgewiesen (IV-act. 39). Dagegen beschwerte er sich erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE 71/05 vom 6.12.2005 = IV-act. 42). Auf eine erneute Anmeldung ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 nicht eingetreten (IV-act. 71). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 174 vom 10. Februar 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. IV-act. 75).
\n B. Am 21. November 2012 folgte die nächste IV-Anmeldung (IV-act. 78). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"somatische Schmerzstörungsform bei Status nach Polio/ Umkehr Osteotomie Knie rechts\" umschrieben (IV-act. 78-5/7). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung. Das Gutachten der MEDAS C.________ ging am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 106). Nach einem Vorbescheid und Einwendungen verfügte die IV-Stelle am 25. April 2014, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 133).
\n C. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren gelangte das Verwaltungsgericht im Entscheid I 2014 67 vom 10. September 2014 zu den nachfolgend dargelegten Ergebnissen (Erwägungen 4 und 5 dieses VGE sowie Dispositiv-Ziffer 1):
\n 4.  Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass die Vorinstanz in der ange-fochtenen Verfügung bei der Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht von einer massgebenden Arbeitsfähigkeit von 70% für leidensangepasste Tätigkeiten aus-gegangen ist. Nach Massgabe eines solchen Arbeitsfähigkeitsgrades ist kein ren-tenbegründender IV-Grad ersichtlich, auch wenn die Vorinstanz darauf verzichtet hat, einen konkreten Einkommensvergleich durchzuführen (was notabene vom beanwalteten Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde, soweit damit im Hauptbegehren Rentenleistungen beantragt werden, als unbegründet abzuweisen.
\n 5.  Anders verhält es sich indes mit dem Eventualbegehren um Prüfung von be­ruflichen Eingliederungsmassnahmen. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass im MEDAS-Gutachten (S. 27 und 28) nachdrücklich auch berufliche integrative Massnahmen empfohlen wurden unter der Voraussetzung, dass der Versicherte dazu motiviert ist. Wie es sich mit einer solchen Motivation verhält, ist jedenfalls so lange fraglich, als sinngemäss der Versicherte (beispielsweise unter dem Einfluss der ihn unterstützenden Personen) der Auffassung ist, dass ihm ein Rentenanspruch zustehe. Nachdem mit dem vorliegenden Entscheid erneut - wie in den früheren Entscheiden - bestätigt wird, dass das vorliegende Beschwerdebild keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, rechtfertigt es sich unter Einbezug der Empfehlungen im vorliegenden MEDAS-Gutachten, die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, als sie im Rahmen eines Abklärungsgesprächs, wozu der Versicherte einzuladen ist, prüfen kann, ob und inwiefern der Versicherte ernsthaft motiviert ist, ungeachtet des dargelegten Beschwerdebildes sich auf berufliche Eingliederungsmöglichkeiten einzulassen und eine leidensangepasste Erwerbsarbeit anzustreben. Ob und inwieweit es in der Folge zu einer allfälligen, von der Vorinstanz unterstützten beruflichen Eingliederungsmassnahme kommen kann, wird somit grundsätzlich davon abhängen, welche Motivation bzw. welches Verhalten der Versicherte zeigen wird. In diesem Zusammenhang werden auch die Personen, welche den Versicherten bislang unterstützten, wie namentlich sein Hausarzt und der ihn behandelnde Psychiater, einen wichtigen Beitrag leisten können, indem sie den Versicherten dazu anhalten, die \"letzte Chance\" bei der Vorinstanz zu nutzen.
\n (…)
\n Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
\n 1.  Die Beschwerde I 2014 67 wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Vorinstanz den Versicherten zu einem Abklärungsgespräch einzuladen hat und je nach dem Ergebnis dieses Abklärungsgesprächs über einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu befinden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde (namentlich auch soweit Rentenansprüche geltend gemacht werden) vollumfänglich abgewiesen.
\n D. In der Folge lud die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 A.________ zu einem am 19. November 2014 vorgesehenen Abklärungsgespräch ein (IV-act. 145). Am 3. November 2014 teilte A.________ telefonisch mit, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle, dennoch aber zum Gespräch erscheinen werde. Der für A.________ zuständige Mitarbeiter des Sozialzentrums D.________ teilte am 4. November 2014 telefonisch mit, dass bereits die Gemeinde erfolglos versucht habe, ihn beruflich einzugliedern, indes sei den beteiligten Ärzten klar, dass er nicht arbeiten könne. Der Hausarzt Dr.med. E.________ teilte am 5. November 2014 telefonisch mit, sein Patient sei zwar motiviert zu arbeiten, aber dies sei ihm einfach nicht möglich, weshalb Eingliederungsmassnahmen keinen Sinn machen würden (vgl. IV-act. 148 i.V.m. IV-act. 163). Der damalige Rechtsvertreter von A.________ liess per Email den Gesprächstermin auf den Monat Dezember 2014 verschieben (IV-act. 146). In einer schriftlichen Eingabe vom 17. November 2014 verwies der damalige Rechtsvertreter auf das dreistufige Eingliederungsprogramm gemäss MEDAS-Gutachten (IV-act. 149).
\n E. Nachdem am 9. Dezember 2014 ein gemeinsames Gespräch stattge­funden hatte (vgl. IV-act. 157-3/4 oben) lud die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 A.________ zu einem am 20. Januar 2015 bei der Einrichtung G.________ vorgesehenen Vorstellungsgespräch ein (IV-act. 150; bei diesem Betrieb in R.________ hatte er bereits vom 1.10.2007 bis 9.5.2008 sowie vom 9.11.2009 bis 8.4.2010 ein befristetes Arbeitsprogramm absolviert, vgl. IV-act. 155-5/20, 155-11/20). Am 26. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle Kosten­gutsprache für ein dreimonatiges Arbeitstraining in der Einrichtung G.________ (IV-act. 160). Am Eintrittstag (3.2.2015) fassten die Verantwortlichen der Einrichtung G.________ die Beobachtungen wie folgt zusammen (IV-act. 163-4f./6):
\n Herr A.________ ist zwar heute (03.02.2015) pünktlich zum Programm erschienen. Aber er zeigte schon während den ersten Minuten, dass es nicht geht. Beim Eintritt zitterte am ganzen Körper und gab undefinierbare und laute Geräusche von sich. Der Weg von ca. 50 m konnte und wollte er nur mit seinen beiden Krücken absolvieren. (…)
\n Bei der Instruktion der sehr leichten Tätigkeit (…) begann er wieder zu zittern und gab wieder laute und undefinierbare Geräusche von sich (wie beim Eintrittsprozedere). Auch bei dieser sehr einfachen Tätigkeit wird er auf keine 70% Leistung kommen (…).
\n Wir haben Herrn A.________ um 08.30 Uhr nach Hause geschickt. Nach der Instruktion hat er ca. 25 Minuten gearbeitet. Anschliessend hat er von 07.45 Uhr bis 08.25 Uhr provokativ am Arbeitsplatz geschlafen. Bei Nachfragen, weshalb er geschlafen hat, erwähnte er mir, dass er Medikamente nehmen muss, die ihn müde machen. Deshalb muss er schlafen.
\n Seine Stundenleistung muss ich nochmals korrigieren und auf unter 5% setzen.
\n Unter diesen Umständen müssen wir über einen etwaigen Abbruch diskutieren. (…)
\n Habe heute Morgen (04.02.2015) Herrn A.________ informiert, dass er bis am 10. Februar 2015 freigestellt ist. (…)
\n F. An einer Besprechung vom 10. Februar 2015 wurde vereinbart, das Arbeitstraining sei umgehend abzubrechen, da es nicht zielführend sei. Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Februar 2015 an, die berufliche Massnahme abzubrechen und das IV-Taggeld bis zum letzten Eingliederungstag auszubezahlen (IV-act. 166). Dieser erste Vorbescheid wurde durch einen weiteren vom 6. März 2015 ersetzt, wonach (abgesehen vom Abbruch der beruflichen Massnahme) gestützt auf