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I 2020 28
 
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Entscheid vom 26. Mai 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Begutachtung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 27. Mai 1987 erteilte die IV-Stelle B.________ (damals noch IV-Kommission der Ausgleichskasse des Kantons B.________) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu Gunsten von A.________ (geb. 3.9.1986) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 183 (IV-act. 8). Eine weitere Kostengutsprache erfolgte am 25. Januar 1990 zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 426 (IV-act. 21). Weitere Mitteilungen zur Übernahme von Behandlungskosten folgten am 8. September 1993 (IV-act. 25), am 6. Mai 1994 (IV-act. 29 betr. Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 425 und 426), am 2. Dezember 1997 (IV-act. 39), am 26. Juni 2003 (IV-act. 58) und am 18. Juli 2003 (IV-act. 63). Vom 5. Dezember 2013 bis zum 1. Januar 2014 war A.________ zur stationären Rehabilitation in der C.________Höhenklinik hospitalisiert (IV-act. 79). Was die Ausbildung anbelangt, absolvierte A.________ nach dem 10. Schuljahr die Fachmittelschule B.________ (2004 - 2007) sowie ein Jahr an der pädagogischen Hochschule D.________ (2008 - 2009), anschliessend diverse Praktika bei Architekturbüros, um ab September 2011 berufsbegleitend an der E.________Höhenklinik für angewandte Wissenschaften Architektur zu studieren (IV-act. 108).
\n B. Am 11. Februar 2014 war bei der IV-Stelle B.________ eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 87). Vom 21. März 2014 bis 9. April 2014 hielt sie sich in der F.________ auf (IV-act. 101). Anschliessend folgten stationäre Aufenthalte in den Kliniken G.________ (vom 9.4.2014 bis 10.5.2014 = IV-act. 102; vom 8.9.2014 bis 4.10.2014 = IV-act. 121). Am 5. Juni 2015 teilte die IV-Stelle B.________ mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf Rentenleistungen geprüft werde (IV-act. 134). Gleichentags erklärte sich die IV-Stelle bereit, die Kosten für eine Anpassung des Arbeitsplatzes (Stehpult etc.) zu übernehmen (IV-act. 136). Am 23. Juli 2015 folgte im F.________ eine Hüftoperation (IV-act. 144). Am 11. November 2015 teilte die IV-Stelle B.________ mit, dass keine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt werde (IV-act. 155). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle B.________ an, ab 1. September 2014 eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act. 166). Dieser Rentenanspruch wurde mit Verfügung vom 20. April 2016 bestätigt (IV-act. 180).
\n C. Seit 1. Dezember 2016 war A.________ in der Gemeinde H.________ wohnhaft (IV-act. 194), weshalb das IV-Dossier an die IV-Stelle Schwyz über­geben wurde mit dem Hinweis, dass die nächste Revision per 1. Juni 2017 vorgesehen sei (IV-act. 193). Am 16. Juni 2017 ging bei der IV-Stelle Schwyz der ausgefüllte Fragebogen \"Revision Invalidenrente\" ein (IV-act. 196). Es folgten diverse Arztberichte (IV-act. 199ff.). Per 6. Oktober 2017 ist A.________ wieder nach B.________ umgezogen (IV-act. 207). In der Folge ersuchte die IV-Stelle Schwyz am 1. Dezember 2017 die IV-Stelle B.________ um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, nachdem die involvierten Ärzte ein bestimmtes Arbeitspensum in überwiegend sitzender Tätigkeit als zumutbar erachtet hatten (IV-act. 208-2/2 i.V.m. 206-5/5).
\n Am 12. Februar 2018 teilte A.________ der zuständigen Beraterin für berufliche Integration der IV-Stelle B.________ telefonisch mit, dass sie neu am I.________Spital Bern behandelt werde und Operationen (betreffend Knie, Hüfte, Rücken) vorgesehen seien (IV-act. 209-2/2). Daraufhin retournierte die IV-Stelle B.________ den erhaltenen Delegationsauftrag an die IV-Stelle Schwyz (IV-act. 210).
\n Daraufhin wartete die IV-Stelle Schwyz den Eingang der Operationsberichte ab (IV-act. 218ff.). Am 10. April 2019, am 17. April 2019, am 18. April 2019 sowie am 9. August 2019 gingen bei der IV-Stelle Schwyz entsprechende Arztberichte ein (IV-act. 222; 224, 225, 226).
\n D. Nach einer Auswertung der medizinischen Aktenlage empfahl Dr.med. J.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/ RAD Zentralschweiz) am 12. Dezember 2019 die Einholung eines interdisziplinären MEDAS-Gutachtens (IV-act. 228-7/7).
\n Diese Vorgehensweise wurde A.________ mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 mitgeteilt, wobei für zusätzliche Fragen an die Gutachter eine Frist bis zum 15. Januar 2020 angesetzt wurde (IV-act. 229). Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 ersuchte A.________ um eine Verlängerung der Frist bis 10. April 2020 (IV-act. 231). Eine solche Fristverlängerung wurde von der IV-Stelle abgelehnt (IV-act. 232). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle \"K.________AG zugelost (IV-act. 233). Mit einer Eingabe vom 16. Januar 2020 opponierte A.________ gegen die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung (IV-act. 235) und forderte eine zusätzliche Frist zur Einreichung von Zusatzfragen (vgl. IV-act. 238). Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 verlängerte die IV-Stelle diese Frist für Zusatzfragen bis zum 4. Februar 2020 (IV-act. 239). Von A.________ formulierte Zusatzfragen gingen am 4. Februar 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 240). Am 5. Februar 2020 teilte die IV-Stelle A.________ die Modalitäten der vorgesehenen MEDAS-Begutachtung mit (IV-act. 241). Daraufhin wurde A.________ am 18. Februar 2020 von der Gutachterstelle für am 3. und 24. März 2020 vorgesehene Untersuchungen in L.________ aufgeboten (IV-act. 244). Mit Einschreiben vom 24. Februar 2020 an die IV-Stelle Schwyz lehnte A.________ die interdisziplinäre Untersuchung ab und forderte von der IV-Stelle, dass der Begutachtungsauftrag umgehend zurückgezogen werde (IV-act. 245).
\n E. Am 26. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass an der poly­disziplinären Abklärung durch die Gutachterstelle K.________AG festgehalten werde.
\n F. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 26. März 2020 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde ein mit dem folgenden Hauptbegehren:
\n Der Antrag der IV-Stelle Schwyz auf ein polydisziplinäres Gutachten sei aufzuheben, die Überprüfung der beruflichen Wiedereingliederung sei abzuschliessen bis zur nächsten ordentlichen Leistungsüberprüfung und der jetzige Rentenanspruch sei anzuerkennen.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 22. Mai 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (