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I 2020 2
 
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Entscheid vom 14. April 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1968), reiste 1989 aus T.________ in die Schweiz ein und arbeitete bis Oktober 1993 als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb, von Januar 1997 bis Mai 2003 als Teilzeitangestellte bei der C.________ und ab August 2006 im Teilzeitpensum als Reinigungsangestellte (IV-act. 106-2/13). Am 19. August 1994 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine IV-Anmeldung ein; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden u.a. mit Gewichtsabnahme, Depressionen und Angst umschrieben (vgl. IV-act. 1-4/4). Nach Abklärungen sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ mit Verfügung vom 22. Februar 1996 und Wirkung ab 1. Juli 1994 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 50% eine halbe IV-Rente zu (IV-act. 15-2/2). Eine Überprüfung des Rentenanspruchs im Oktober 1998 ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (IV-act. 24).
\n B. Mit Eingabe vom 28. November 2002 ersuchte A.________ um eine Erhöhung der halben IV-Rente, welche mit den Folgen eines Autounfalls im Dezember 1999 begründet wurde (IV-act. 28-1/6). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 28. August 2003 abgewiesen, wobei ein IV-Grad von 55% ermittelt wurde (IV-act. 32). Eine damals mögliche Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 15. März 2005 abgewiesen (IV-act. 38). Im Rahmen von IV-Revisionsverfahren in den Jahren 2007/2008 (IV-act. 51) und 2011 (IV-act. 61) ergaben sich keine Änderung des bisherigen Anspruchs auf eine halbe IV-Rente.
\n C. Eine weitere Überprüfung des Rentenspruchs wurde im Januar 2014 eingeleitet (IV-act. 64). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 27. März 2014, dass die Rente per sofort vorsorglich sistiert werde, da A.________ eine wesentliche Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe (IV-act. 73).
\n Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2014 kündigte die IV-Stelle an, die halbe IV-Rente für 2012 aufzuheben sowie für das Jahr 2013 lediglich eine Viertelsrente zu gewähren und die zuviel bezahlten Rentenleistungen zurückzufordern (IV-act. 80).
\n Dagegen erhob A.________ am 27. Juni 2014 Einwände und wies auf eine Hospitalisation in der Klinik D.________ hin (IV-act. 85). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung, welche mit einem Gutachten der MEDAS E.________ vom 16. Oktober 2014 endete (IV-act. 92).
\n D. Am 1. Dezember 2014 verfügte die IV-Stelle (IV-act. 95-3/4):
\n 1. Die halbe Invalidenrente für das Jahr 2012 wird zurückgefordert, da im 2012 kein Rentenanspruch besteht.
\n 2. Vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 besteht noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Differenzbetrag der halben Invalidenrente zu der Viertelsrente wird zurückgefordert.
\n 3. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Leistung infolge Meldepflichtverletzung erfolge nach IVV Art. 88 bis Abs. 2 lit. b. Es wird durch die zuständige Ausgleichskasse eine entsprechende separate Verfügung erstellt.
\n 4. Hinsichtlich der weiteren Rentenleistungen wird nach erfolgten Abklärungen ein separater Entscheid erstellt.
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2015 5 vom 9. April 2015 abgewiesen (IV-act. 106). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n E. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2015 kündigte die IV-Stelle an, für die Zeit ab 1. Januar 2014 weiterhin eine IV-Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 111). Dagegen liess A.________ am 4. September 2015 Einwände erheben und forderte ab Juni 2014 eine ganze IV-Rente (IV-act. 116-5/22). Am 15. April 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass eine psychiatrische Untersuchung bei Dr.med. G.________ vorgesehen sei (IV-act. 123). Diesen Gutachter lehnte A.________ ab mit der Begründung, dass die Anreise nach N.________ (sowie Rückreise) unzumutbar sei (IV-act. 131). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an einer Begutachtung durch den erwähnten Facharzt fest (IV-act. 134). Das entsprechende Gutachten wurde am 22. Juli 2016 erstattet (IV-act. 137). Am 29. September 2016 verfügte die IV-Stelle, dass für die Zeit ab 1. Januar 2014 kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 140).
\n Am 5. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit, dass sich A.________ wieder in der Klinik D.________ befinde (IV-act. 141). Daraufhin hat die IV-Stelle am 14. Oktober 2016 ihre Verfügung vom 29. September 2016 in Wiedererwägung gezogen und auf neue Abklärungen hingewiesen (IV-act. 144). In einem Bericht vom 23. Dezember 2017 nahm der Gutachter Dr.med. G.________ zu Vorbringen des Rechtsvertreters Stellung (IV-act. 167). Nach Durchsicht der Akten empfahl die RAD-Psychiaterin Dr.med.univ. Dr.phil. J.________ am 12. April 2018 die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens (IV-act. 172-11/12). Mit dieser Begutachtung wurde Dr.med. F.________ betraut (IV-act. 176, 178). Am 15. Februar 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (IV-act. 196). Am 29. April 2019 erstattete Dr.med. F.________ sein psychiatrisches Gutachten (unter Einbezug einer neuropsychologischen Untersuchung durch lic.phil. M.________, IV-act. 203).
\n Am 23. Mai 2019 folgte eine Beurteilung des Gutachtens durch den RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH, IV-act. 204-12/12).
\n F. Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 teilte die IV-Stelle mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 206). In den dagegen erhobenen Einwänden wurde u.a. mindestens eine Viertelsrente ab 1. Januar 2014 gefordert (IV-act. 210). Am 11. November 2019 nahm der RAD-Psychiater Dr.med. H.________ zu den Einwänden Stellung (IV-act. 211-13/13). Mit Verfügung vom 19. November 2019 hat die IV-Stelle festgehalten, dass kein rentenbegründender IV-Grad bestehe und dementsprechend das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 212).
\n G. Gegen diese Verfügung liess A.________ unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (