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\n \n \n I 2020 39
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| \n Entscheid vom 11. Dezember 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n D.________, ,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. am …1958 in …, seit 26.6.2001 Bürgerin von A.________, Mutter von 3 erwachsenen Söhnen) arbeitete u.a. als Serviceangestellte und als Modeberaterin bei … (1995-2008) sowie zuletzt ab Herbst 2010 für die Hotelbetriebe …, vgl. IV-act. 20 i.V.m. 1-4/6). Seit dem 10. Februar 2015 hatte sie starke Schmerzen gluteal links, was eine MRT-Abklärung der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks (ISG) zur Folge hatte (IV-act. 24-30/42). Am 27. Januar 2016 erlitt sie mehrzeitige embolische Hirninfarkte (IV-act. 23-1/4). Am 9. Juni 2016 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden u.a. mit Lähmung rechtes Bein vom Knie bis Fuss - Hinken sowie nach Hirnschlag rasch müde, erschöpft, weniger flexibel und weniger belastbar umschrieben (IV-act. 1-5/6).
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B. Am 19. Juli 2016 fand ein Erstgespräch mit der IV-Beraterin statt (IV-act. 22). Am 9. März 2017 prüfte der RAD-Arzt Dr.med. E.________ die eingeholten medizinischen Berichte und hielt dazu u.a. fest, dass der Endzustand nach dem Insult noch nicht erreicht sei und der weitere Verlauf abzuwarten sei; dannzumal werde ein genauer Neurostatus sowie eine neuropsychologische Testung benötigt (IV-act. 28-5/5). Nach einer Beurteilung der zwischenzeitlich eingegangenen Berichte hielt der gleiche RAD-Arzt am 11. September 2017 u.a. fest, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und nur noch leichte bis knapp mittelschwere neuropsychologische Defizite bestünden, indes der Endzustand noch nicht erreicht sei (IV-act. 33-6/6).
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C. Am 29. September 2017 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 36).
\n Bei einer weiteren Beurteilung der Unterlagen am 5. April 2018 gelangte der RAD-Arzt Dr.med. F.________ u.a. zum Ergebnis, dass die Tätigkeit als Service-Angestellte für die Versicherte nicht mehr in Frage komme, hingegen sollte bei angepassten Tätigkeiten (kognitiv wenig anspruchsvolle Arbeiten mit klarer Arbeitsvorgabe, ohne Hektik, ohne höheren Anspruch an Flexibilität) nach Einarbeitung eine Leistungsfähigkeit von rund 60% bis 70% erreichbar (zumutbar) sein (IV-act. 49-4/4).
\n Am 12. Juni 2018 nahm eine Fachperson der IV-Stelle eine Abklärung des Haushalts von C.________ vor (mit Bericht vom 20.6.2018 = IV-act. 58).
\n Am 24. Juli 2018 konstatierte der RAD-Arzt, es bestehe ein Status nach cerebrovasculären Insulten im Rahmen von kardialen Embolien (ohne Persistenz von peripheren Paresen, aber mit Persistenz von neuropsychologischen Defiziten). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei auf die schlüssige Beurteilung durch die Neuropsychologin Wachter abzustellen (IV-act. 57-8/8).
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D. Mit Vorbescheid vom 6. August 2018 kündigte die IV-Stelle an, C.________ ab 1. Januar 2017 eine ganze IV-Rente sowie ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 59). Dagegen erhob C.________ mit Eingaben vom 14. September 2018 und vom 23. November 2018 diverse Einwände (IV-act. 65 und 70). Daraufhin pflichtete der RAD-Arzt dem Begehren bei, eine interdisziplinäre Abklärung vorzunehmen (IV-act. 71-8/8). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS-B.________ zugelost (IV-act. 76). Das MEDAS-Gutachten wurde am 6. Juni 2019 erstattet (IV-act. 86). Am 25. Juni 2019 würdigte der RAD-Arzt das Gutachten als beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen sei (IV-act. 87-11/11).
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E. Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2019 führte die IV-Stelle, es sei vorgesehen, ab 1. Januar 2017 befristet bis zum 30. Juni 2017 eine ganze IV-Rente zu gewähren; ab 1. Juli 2017 bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-act. 89). Dagegen liess C.________ am 13. September 2019 und am 24. Oktober 2019 Einwände erheben (IV-act. 90 und 92). Der IV-Abklärungsdienst äusserte sich noch in einer Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (recte wohl: 2020, IV-act. 94).
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F. Mit Verfügung vom 25. März 2020 gewährte die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 eine ganze IV-Rente. Dagegen reichte C.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach