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I 2020 3
 
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Entscheid vom 16. März 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ______1960, aus Bosnien-Herzegowina, Vater von 2 erwachsenen Kindern) hatte seit 1996 für eine Firma in _________ als Maler gearbeitet (seit September 2003 zu 50%). Am 30. November 2004 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen, welche u.a. einen Aufenthalt in der C.________ (21.8.2006 bis 21.9.2006) umfassten (IV-act. 33), verfügte die IV-Stelle am 27. März 2007, dass (bei einem ermittelten IV-Grad von 32%) kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 47). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2007 137 vom 15. Oktober 2007 abgewiesen (IV-act. 51).
\n B. In der Folge arbeitete A.________ weiterhin in reduziertem Pensum von 50% beim bisherigen Arbeitgeber als Maler. Nachdem ihm seit Ende April 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-act. 71-2/4, Ziff. 1.6), erhielt er im Juni 2014 die Kündigung (IV-act. 115-29/40 oben). Zuvor hatte er sich am 31. Juli 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit \"Rückenbeschwerden (Bandscheibenvorfall)\" umschrieben wurden (IV-act. 54). Die anschliessenden Abklärungen der IV-Stelle umfassen unter anderem:
\n -         ein neurologisches Gutachten von Dr.med. D.________ vom 10.11.2014 (IV-act. 98);
\n -         ein interdisziplinäres Gutachten des E.________ vom 8. Juli 2015 (IV-act. 115);
\n -         und ein psychiatrisches Gutachten vom 14. Juli 2016 von Dr.med. F.________ (= IV-act. 135).
\n Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2016, dass (bei einem ermittelten IV-Grad von 18%) kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 139).
\n C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2017 4 vom 7. Februar 2018 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. In den Erwägungen begründete das Gericht die Rückweisung u.a. mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 147-15/17):
\n In casu ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Versicherte seit ca. Frühjahr 2015 in psychiatrischer Behandlung ist. Dies hat er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr.med. F.________ erwähnt (vgl. Vi-act. 135-3/24). Ein Bericht des behandelnden Psychiaters wurde jedoch weder von der Vorinstanz noch im Rahmen der Begutachtung durch den Begutachter eingeholt und liegt somit auch nicht bei den Akten. Dennoch hält Dr.med. F.________ in seinem Gutachten u.a. fest, dass eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen-psychotherapeu-tischen Behandlung, insbesondere der medikamentösen Behandlung, möglich sei und die Therapiemöglichkeiten bezüglich des depressiven Syndroms nicht ausgeschöpft seien. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter ohne Kenntnis der bisherigen Therapien und ohne Bericht des behandelnden Arztes über den Verlauf zu dieser Schlussfolgerung gelangt. (…) Eine Rückfrage beim behandelnden Arzt bzw. die Einholung eines entsprechenden Berichts beim behandelnden Arzt ist nicht nur zur Beantwortung der Frage nach dem Gesundheitsschaden sondern auch in Bezug auf die Beurteilung der Fragen nach Behandlung und Eingliederung (vgl. Fragestellungen Vi-act. 135-22/24: Durchführung der bisherigen Therapie lege artis, Kooperation des Versicherten in der bisherigen Therapie, verbleibende Therapieoptionen, Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen) unerlässlich. Dies ergibt sich auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (…), wonach für die Beurteilung von Schweregrad, Prognose und damit der leistungsbezogenen Arbeitsfähigkeit eine umfassende Analyse des bisherigen Verlaufs eine unabdingbare Voraussetzung ist (vgl. Leitlinie in SZS 2016, S. 461). Ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, ist unvollständig und vermag daher nicht zu Ergebnissen zu führen, welche auf gesamthafter medizinischer Lage beruhen. (…).
\n D. Am 4. April 2018 erfolgte aufgrund einer diagnostizierten Ruptur der Supraspinatussehne rechts im Spital Einsiedeln eine Schultergelenksarthroskopie (mit arthroskopischer Naht der Supraspinatussehne, vgl. IV-act. 155-4/16).
\n Anlässlich der Prüfung der medizinischen Akten vom 27. Dezember 2018 empfahl die RAD-Ärztin Dr.med. univ. Dr.phil. G.________ die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 160-5/5), was A.________ mit Schreiben vom 3. Januar 2019 mitgeteilt wurde (IV-act. 162). Der Begutachtungsauftrag wurde dem H.________ zugelost (IV-act. 166). Dieses per 10. Juli 2019 datierte Gutachten ging am 15. Juli 2019 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 169). Die RAD-Ärztin I.________ beurteilte dieses Gutachten dahingehend, dass es differenziert begründet und nachvollziehbar sei (IV-act. 170-7/8). Mit Vorbescheid vom 21. August 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 172). Dagegen liess A.________ am 11. September 2019 Einwände erheben (IV-act. 175). Mit Verfügung vom 22. November 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 178).
\n E. Gegen diese am 27. November 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach