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I 2020 40
 
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Entscheid vom 9. September 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.iur. Vital Zehnder, Richter
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. …, gelernter Betriebsmechaniker, verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Söhnen, zwischenzeitlich Schweizer Bürger) hatte seit September 1989 als Gleisbaumonteur für die Firma C. Vanoli AG gearbeitet. In den Jahren 1994 bis 1998 zog er sich bei 3 Unfällen Verletzungen an beiden Knien zu. Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und entrichtete Taggeldleistungen (siehe Suva-act. 12-2/8, oben lit. A).
\n Dr.med. D.________ bescheinigte ab 2. Dezember 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; am 17. Januar 2012 erfolgte eine Meniskus-Operation (IV-act. 2), worauf am 29. Februar 2012 bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung einging (IV-act. 1). Am 21. August 2012 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er im Wesentlichen mit Kniegelenksschaden und medialer Gonarthrose (IV-act. 6).
\n B. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2013 (vgl. IV-act. 27) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (IV-act. 36) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2013 76 vom 4. Dezember 2013 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. In Erwägung 3.3 führte das Gericht aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten im Kniebereich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses derart verschlechtert habe, dass nicht nur eine zusätzliche MRI-Abklärung nötig wurde, sondern das Abklärungsergebnis Anlass für eine innert Wochen geplante Operation gab. Daraus folgerte das Gericht, die IV-Stelle habe zu früh über die Leistungsansprüche befunden (siehe IV-act. 68).
\n C. Die Suva hat mit Verfügung vom 13. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2015 A.________ eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 14% sowie eine Integritätsentschädigung für eine mässige Femorotibialarthrose rechts von 15% zugesprochen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden wurden als unbegründet beurteilt und abgewiesen (vgl. VGE I 2015 83 vom 13.1.2016 = Suva-act. 11-3ff./110 und Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2016 vom 9.5.2016 = Suva-act. 12).
\n D. Mit Vorbescheid vom 16. März 2016 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 sowie für den Zeitraum ab 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2014 eine ganze IV-Rente zu gewähren (IV-act. 113). Dagegen beantragte A.________ am 2. Mai 2016, es sei ihm ab April 2013 ununterbrochen eine ganze IV-Rente auszurichten (IV-act. 115).
\n Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle am 3. März 2017 mit, dass eine medizinische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH Zürich) vorgesehen sei (IV-act. 134).
\n Das entsprechende AEH-Gutachten wurde am 23. August 2017 erstattet (IV-act. 145). Der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. E.________ empfahl, auf das AEH-Gutachten abzustellen (IV-act. 147-5/5).
\n Mit neuem Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in Aussicht (IV-act. 149). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 27. November 2017. In einer weiteren Eingabe vom 3. Januar 2018 wurde auf eine im Dezember 2017 diagnostizierte schwere chronische Polyneuropathie unklarer Genese hingewiesen und ein beeinträchtigtes Sehvermögen thematisiert (IV-act. 156).
\n Mit Einschreiben vom 26. März 2018 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hinsichtlich einer fachärztlichen Einstellung des Diabetes mellitus und einer Operation des Katarakts (IV-act. 168). Daraufhin teilte A.________ am 17. April 2018 der IV-Stelle mit, dass er uneingeschränkt mitwirken und die Auflagen vollständig einhalten bzw. erfüllen werde (IV-act. 172).
\n E. Nach weiteren Abklärungen/ Schriftenwechsel und einer Beurteilung der Aktenlage durch den RAD-Arzt Dr.med. F.________äfer vom 15. Juni 2018 (IV-act. 185-8/8) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine ganze IV-Rente (IV-act. 196).
\n Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2018 99 vom 18. Januar 2019 insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Prüfung eines über den 31. Dezember 2013 hinausgehenden Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
\n F. In der Folge teilte die IV-Stelle am 3. April 2019 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung durchgeführt werde (IV-act. 12). Der Begutachtungsauftrag wurde dem Zentrum für medizinische Begutachtung Basel (ZMB) zugelost (IV-act. 17). Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wurden die vorgesehenen Gutachter bekanntgegeben (IV-act. 28). Am 5. November 2019 ging das per 4. November 2019 datierte ZMB-Gutachten bei der IV-Stelle ein (IV-act. 34), welches am 15. November 2019 dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt wurde (IV-act. 37). Am 22. November 2019 erfolgte eine Rückfrage beim ophthalmologischen Teilgutachter (IV-act. 40), welche am 9. Dezember 2019 beantwortet wurde (IV-act. 43). Am 3. Februar 2020 ging bei der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der Augenklinik des Kantonsspitals Luzern zur am 14. Januar 2020 durchgeführten Kataraktoperation ein (IV-act. 46). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Januar 2014 eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-act. 51). Dagegen forderte A.________ mit Eingabe vom 12. März 2020 ab Januar 2014 eine Dreiviertelsrente (IV-act. 56). Am 26. März 2020 verfügte die IV-Stelle, dass rückwirkend ab 1. Januar 2014 bei einem ermittelten IV-Grad von 58% Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 58).
\n G. Gegen diese Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung der bundesrätlichen Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020) fristgerecht am 12. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. März 2020 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2014 keine fortdauernde Dreiviertelsrente ausgerichtet wird.
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  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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\n In einer zusätzlichen Eingabe vom 27. Mai 2020 bemängelte der Beschwerdeführer zusätzlich (ohne Einbezug seines Rechtsvertreters) sinngemäss, dass sein Bruttoeinkommen höher gewesen sei, als die frühere Arbeitgeberfirma mit der Ausgleichskasse consimo (Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband AK 66) abgerechnet habe.
\n Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n In einer Eingabe vom 21. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und stellte folgende Anträge:
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  1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. März 2020 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2014 keine fortdauernde Dreiviertelsrente ausgerichtet wird.
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  3. Das individuelle Konto des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die Neuberechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie der Rentenhöhe um den Betrag der ihm ausgerichteten Verpflegungszulage zu berichtigen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (