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I 2020 41
 
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Entscheid vom 13. November 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1963, Mutter von drei erwachsenen Kindern, geschieden seit März 2012) hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Coiffeuse (1980 -1983) absolviert; ab 1984 besorgte sie den Familienhaushalt (daneben übte sie noch Teilzeitbeschäftigungen aus, siehe IV-act. 85-3f./5). Nach der Ausbildung zur Pflegehelferin SRK arbeitete sie seit Juli 2009 in der Betreuung/Pflege im Pflegeheim C.________ in AA.________ (vgl. IV-act. 54). Gestützt auf ein Gesuch vom 16. August 2006 erteilte die IV-Stelle am 15. März 2007 Kostengutsprache für ein Hörgerät rechts (IV-act. 10).
\n B. Am 15. Juli 2013 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. In Ziffer 6.2 der Anmeldung wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt umschrieben: \"OP rechte Schulter 14.3.2012/ nach OP Entzündung und Schmerzen bei Bewegung/ ausstrahlende Schulterschmerzen und Kopfschmerzen\" (IV-act. 39-5/6).
\n C. Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle am 25. April 2014 mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die IV-Beratung gewährt werde (IV-act. 75).
\n Mit Verfügung vom 24. April 2015 gewährte die IV-Stelle A.________ für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 30. April 2014 einen befristeten Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 72%, vgl. IV-act. 113 i.V.m. 111). Seit dem 1. Januar 2015 hatte A.________ für die Firma D.________ AG gearbeitet (Promotion in AC.________-Filialen). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2017 gekündigt (vgl. IV-act. 131 - 134).
\n D. Am 25. Oktober 2016 gingen bei der IV-Stelle Unterlagen ein, welche als Wiederanmeldung entgegengenommen wurden (IV-act. 120 - 123). Nach Abklärungen und diversen Berichten teilte die IV-Stelle am 24. Oktober 2017 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 155). Der Begutachtungsauftrag wurde dem AE.________ (AE.________ GmbH) zugelost (IV-act. 160). Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 wurden A.________ die Namen der Gutachter bekanntgegeben (IV-act. 167).
\n Das am 17. April 2018 erstattete AE.________-Gutachten ging am 20. April 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 174). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 184). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 3. Juli 2018 (IV-act. 189). Der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. F.________ empfahl am 13. Juli 2018 u.a. eine Rückfrage bei der Gutachterstelle (IV-act. 191-8/8).
\n E. Am 28. September 2018 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons G.________ eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ein, welche am 1. Oktober 2018 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Schwyz weitergeleitet wurde (IV-act. 200 i.V.m. 202).
\n Am 18. Oktober 2018 beantworteten die Gutachter verschiedene Fragen zum Gutachten (IV-act. 206). In einer Stellungnahme vom 22. November 2018 gelangte der RAD-Arzt Dr.med. H.________ zum Ergebnis, dass auf das AE.________-Gutachten vom 17. April 2018 und die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 18. Oktober 2018 abgestellt werden könne (IV-act. 209-8/8).
\n Am 7. Februar 2019 erfolgte eine Haushaltabklärung durch eine IV-Abklärungs­person (mit Bericht vom 6. März 2019, IV-act. 224). Ebenfalls am 6. März 2019 wurde ein Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit erstattet (IV-act. 225) und in einem Vorbescheid ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint (IV-act. 226).
\n In einem weiteren Vorbescheid vom 26. März 2019 kündigte die IV-Stelle an, keine IV-Rente zu gewähren (IV-act. 232).
\n Am 5. April 2019 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der IV-Stelle mit, dass seine Mandantin am 1. April 2019 in der AB.________ operiert worden sei und noch diverse Kontrolltermine bevorstünden (IV-act. 234).
\n In einer Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob A.________ diverse Einwände gegen den Vorbescheid vom 26. März 2019 (IV-act. 248).
\n Am 10. Dezember 2019 ging bei der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der AB.________ ein (IV-act. 267).
\n In einer Stellungnahme vom 9. April 2020 äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. H.________ zum Eingriff vom 1. April 2019, wonach damals epidurale lumbale Stimulationselektroden zur diagnostischen Neurostimulation implantiert worden seien (IV-act. 275).
\n Am 14. April 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren (bei einem ermittelten IV-Grad von 10%) abgewiesen werde (IV-act. 281).
\n F. Gegen diese am 17. April 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 13. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Verfügung vom 14. April 2020 sei aufzuheben.
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  3. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen;
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\n eventuell seien das polydisziplinäre Gutachten des AE.________ vom 17. April 2018 (act. 131) sowie das Schreiben des AE.________ vom 18. Oktober 2018 (act. 163) aus den Akten zu entfernen,
\n und es seien (durch die Beschwerdegegnerin nach Rückweisung) folgende Abklärungen vorzunehmen: Neues monodisziplinäres Gutachten im Fachgebiet Anästhesiologie/ interventionelle Schmerztherapie,
\n eventuell neues polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Anästhesiologie/ interventionelle Schmerztherapie (Fallführung), Psychiatrie und Rheumatologie,
\n subeventuell zusätzlich in den Fachgebieten Neurologie und allgemeine innere Medizin, jeweils mit Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit für erwerbliche Tätigkeiten sowie Haushaltstätigkeiten.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Replik vom 21. September 2020 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und ergänzte die Anträge teilweise dahingehend, dass eventuell auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass am 20. Mai bei der Beschwerdeführerin \"ein Krebs der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert\" worden sei, was zur Chemotherapie geführt habe.
\n In der Duplik vom 19. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Hinsichtlich des zwischenzeitlich diagnostizierten Bauchspeicheldrüsenkarzinoms führte die IV-Stelle aus, dass die entsprechenden Arztberichte als Neuanmeldung entgegengenommen worden und diesbezüglich bereits Hilfsmittel wie Duschhocker, Haltegriff und Perücken von der IV finanziert worden seien.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit