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I 2020 44
 
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Entscheid vom 10. Juli 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
C.________, ,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53,
\n 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues
\n Leistungsbegehren)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ (geb. C.________1972) war seit April 1994 als Bauarbeiter beschäftigt. Am 17. Januar 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall (mit Unterkieferfraktur und Commotio cerebri). Die SUVA sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2001 eine IV-Rente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100% zu (Verfügung vom 19.10.2001). Analog gewährte ihm die IV-Stelle ab 1. April 1998 eine ganze IV-Rente, welche im Rahmen von Rentenrevisionsverfahren am 3. Dezember 2004 und am 30. Januar 2008 bestätigt wurde (IV-act. 142-2/11).
\n B. Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision ordnete die IV-Stelle eine Observation ein, welche im Zeitraum vom 3. Februar 2015 bis zum 25. April 2015 an 17 Tagen erfolgte. Gestützt auf die Observationsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 22. Mai 2016, dass die ganze IV-Rente per sofort sistiert werde. Auf eine dagegen zu spät erhobene Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2015 62 vom 9. September 2015 nicht eingetreten (IV-act. 135-3/26 i.V.m. IV-act. 88).
\n C. Die IV-Stelle verfügte am 20. April 2016 gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten … vom 23. Dezember 2015, dass die Rente per 22. Mai 2015 (Sistierungsdatum) aufgehoben werde (IV-act. 115).
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 57 vom 13. Februar 2017 abgewiesen (IV-act. 135). Dagegen beschwerte sich C.________ erfolglos beim Bundesgericht (Urteil 8C_261/2017 vom 11.9.2017 = IV-act. 142).
\n D. Am 17. September 2018 ging bei der IV-Stelle ein neues Begehren um Zusprechung von IV-Leistungen ein, welches u.a. wie folgt begründet wurde: \"chronische Schmerzen am Körper, vor allem im Gesicht, Nacken und Rücken\" (IV-act. 147). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 151). Dagegen erhob C.________ am 31. Oktober 2018 (IV-act. 155) und am 6. November 2018 (IV-act. 157) Einwände. Am 26. November 2018 ging bei der IV-Stelle ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.med. E.________ ein (IV-act. 158). Mit Schrei-ben vom 20. Dezember 2018 reichte die zuständige Mitarbeiterin des Sozialzentrums A.________ weitere Arztberichte ein (IV-act. 159). Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ veranlasste am 28. Januar 2019 Rückfragen an die behandelnden Fachpersonen (IV-act. 160-3/3), welche am 28. Februar 2019 (IV-act. 161) und am 16. April 2019 (IV-act. 163) beantwortet wurden.
\n Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (an den vormaligen Rechtsvertreter) teilte die IV-Stelle mit, dass eine psychiatrische Abklärung nötig sei (IV-act. 166). Der von der IV-Stelle beauftragte Psychiater Prof. Dr.med. G.________ erstattete sein Gutachten am 16. August 2019 (IV-act. 171). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle im neuen Vorbescheid vom 12. September 2019 einen Leistungsanspruch (IV-act. 174). Dagegen opponierte C.________ mit einer vorsorglichen Eingabe vom 18. September 2019 (IV-act. 175). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt … um eine Fristerstreckung zur Begründung der Einwände nach Durchsicht der IV-Akten (IV-act. 180). Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte Rechtsanwalt … mit, dass er C.________ nicht länger vertrete (IV-act. 182). Daraufhin ergänzte Rechtsanwältin … mit Eingabe vom 15. November 2019 die Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 183).
\n E. Mit Verfügung vom 18. März 2020, welche an die damalige Rechtsvertreterin … adressiert war, hielt die IV-Stelle im Dispositiv fest, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-act. 188).
\n Gegen diese Verfügung liess C.________, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach der Verordnung des Bundesrates über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020) rechtzeitig am 18. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Es sei die Verfügung vom 18. März 2020 aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten.
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  3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Am 28. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Mai 2020 nach. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 folgte ein weiterer Bericht des Internisten Dr.med. H.________ vom 29. Mai 2020.
\n Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19.2.2020 Erw. 3.1 mit Verweis auf