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I 2020 50
 
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Entscheid vom 14. Januar 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
C.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
\n D.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. C.________, geb. 14. Juli 1976, Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Kindern (Jg. 1995, 1997, 1999, 2000), reiste im September 1994 von … zu ihrem … Jahre älteren Ehemann in die Schweiz ein. Ab November 2003 arbeitete sie in einem vollen Pensum als hauswirtschaftliche Angestellte im A.________, B.________. Ab 16. Januar 2009 war sie infolge Rückenschmerzen zu 50% arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin meldete C.________ am 16. Februar 2009 zur Früherfassung bei der IV-Stelle Schwyz (Vi-act. 1). Am 26. März 2009 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vi-act. 6). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 wurde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht (Vi-act. 21). Das Arbeitsverhältnis beim A.________ endete infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin am 30. September 2009 (Vi-act. 33-1/3). Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung wurde verneint (Vi-act. 39). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
\n B. Ab Juni 2010 arbeitete C.________ in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin im Hotel W.________, X.________. Am 7. November 2013 wurde sie infolge voller Arbeitsunfähigkeit seit September 2013 erneut zur Früherfassung bei der IV-Stelle Schwyz gemeldet (Vi-act. 44). Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen erfolgte am 7. Januar 2014 (Vi-act. 50). In der Folge wurden für den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 14. Januar 2015 Integrationsmassnahmen vereinbart (Arbeitseinsatz bei der … mit steigendem Arbeitspensum, Vi-act. 80), dieser Arbeitseinsatz wurde bereits am 24. Juli 2014 wieder abgebrochen (Vi-act. 94-3/5) und es wurde ein Einsatz beim …, für den Zeitraum vom 17. November 2014 bis zum 16. August 2015 vereinbart (Vi-act. 97, 110). Während den Integrationsmassnahmen wurden C.________ Taggelder ausgerichtet (Vi-act. 96, 104, 105, 106, 107, 116, 117).
\n C. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Medas AC.________ (dat. 11.5.2016, Vi-act. 134) hielt die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 fest, dass ausgehend von einem IV-Grad von 30% kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe (Vi-act. 136). C.________ liess gegen die vorgesehene Verfügung Einwände erheben (Vi-act. 138, 139, 142) und informierte die IV am 27. Oktober 2017 über eine weitere stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (Vi-act. 143). In der Folge veranlasste die IV eine weitere polydisziplinäre Begutachtung (Vi-act. 152) und C.________ liess am 4. August 2017 umfassende Ergänzungsfragen stellen (Vi-act. 155).  
\n D. Nach Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der Medas AD.________ vom 18. Januar 2018 (Vi-act. 161) erliess die IV-Stelle Schwyz am 18. Juli 2018 den Vorbescheid, wonach befristet für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe, ab November 2017 bestehe ein IV-Grad von 29% weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entfalle (Vi-act. 164-1/5 f.). Am 8. August 2018 liess C.________ Einwand erheben gegen den Vorbescheid (Vi-act. 167), wobei sie u.a. rügte, dass ihre im Vorfeld der Begutachtung gestellten Ergänzungsfragen nur teilweise beantwortet worden seien.
\n Nach weiteren Abklärungen erkannte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom   7. Mai 2020 (Bf-act. 2) einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente für den Zeitraum ab dem 1. August 2015 und es wurden entsprechende Nachzahlungen angeordnet. Für den Zeitraum ab 1. November 2017 verneinte die IV ausgehend von einem IV-Grad von 28% den Anspruch auf eine Rente.
\n E. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 26. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung vom 7. Mai 2020 sei aufzuheben.
\n 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin ab dem 1.8.2015 eine unbefristete ganze Rente zu bezahlen.
\n 2.2 Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu erstellen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin gestützt darauf ab dem 1.8.2015 eine unbefristete ganze Rente zu bezahlen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates.
\n F. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 15. Juli 2020 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Mit Duplik vom 20. August 2020 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (