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\n \n \n I 2020 54
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| \n Entscheid vom 11. Dezember 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n B.________ AG, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1975) war seit dem 1. Januar 2013 bei der Firma C.________ AG als International Brand Director angestellt, als er am 6. August 2017 in D.________ von zwei Unbekannten angegriffen wurde, die ihm - gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. August 2017 - von hinten auf den Nacken schlugen, so dass er starke Schmerzen verspürte und zusammenbrach, dabei den Kopf anschlug und das Bewusstsein für ca. 30 Sekunden verlor (Vi-act. A1). Der Vorfall führte zu einer ambulanten medizinischen Behandlung im Spital D.________ (Vi-act. A9, A25, A27). Die Anstellung wurde durch die Arbeitgeberin bereits am 31. Mai 2017 per Ende August 2017 aus wirtschaftlichen Gründen/Reorganisation gekündigt, verlängerte sich alsdann infolge Arbeitsunfähigkeit bis am 27. November 2017 (Vi-act. A12, A15, A65). Durch seine Anstellung war A.________ bei der B.________ AG obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert (Vi-act. A35).
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B. Nach getätigten Abklärungen betreffend das Unfallereignis vom 6. August 2017 informierte die B.________ A.________ am 2. Mai 2018, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe, da das Unfallgeschehen und dessen Folgen nicht rechtsgenüglich habe bewiesen werden können (Vi-act. A53, A57). Da sich A.________ mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden erklärte (Vi-act. A63), wurden weitere Abklärungen betreffend Unfallereignis (Überfall in D.________ vom 6.8.2017) getätigt und die Leistungspflicht am 23. August 2018 erneut formlos abgelehnt (Vi-act. A70). Weil A.________ weiterhin Versicherungsleistungen forderte (Vi-act. A71, A72, A74), stellte die B.________ mit Verfügung vom 23. November 2018 die Leistungen mangels Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs per 31. Oktober 2017 ein (Vi-act. A75).
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C. Am 4. Januar 2019 liess A.________ Einsprache erheben (Vi-act. A81), die mit Einspracheentscheid vom 27. August 2019 abgewiesen wurde (Vi-act. A87).
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D. A.________ lässt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons E.________ Beschwerde erheben (Eingang 30.9.2019) mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Unfalltaggeld, Kosten der ärztlichen Behandlungen, etc.) zu erbringen.
\n 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ausrichtung der langfristigen Leistungen zu prüfen.
\n 3.
Es sei eventuell, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und den Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
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E. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons E.________ mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Sie wurde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen (Eingang 23.6.2020).
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F. Die Vorinstanz teilt am 13. August 2020 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 27. August 2019 beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.
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G. Nachdem der Beschwerdeführer das Gericht telefonisch über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses informiert und eine neue Rechtsvertretung in Aussicht gestellt hatte, wurde er am 14. August 2020 um Mitteilung betreffend Vertretungsverhältnis ersucht; im Unterlassungsfall gehe das Gericht davon aus, dass er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten werde und die gerichtlichen Schreiben direkt an ihn zuzustellen seien. Eine Meldung folgte nicht.
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H. Am 17. September 2020 ersuchte das Gericht den behandelnden Arzt Dr.med. F.________ (Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie FMH) um Edition der Krankengeschichte, welche dieser am 14. Oktober 2020 einreichte (VG-act. 14). Am 3. November 2020 kündigte A.________ eine weitere Eingabe von Dr.med. F.________ an, die am 6. November 2020 beim Gericht einging (VG-act. 19). B.________ verzichtet am 5. November 2020 auf eine Stellungnahme zur edierten Krankengeschichte.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 lehnte die Vorinstanz ihre Leistungspflicht formlos ab. Damals mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ersucht worden, entscheidwesentliche Unterlagen einzureichen. Dem sei der Beschwerdeführer innert Frist nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Anhand der Akten könne der erforderliche rechtsgenügliche Beweis für das geltend gemachte Unfallereignis und dessen Folgen nicht erbracht werden, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Vi-act. A53). Gegenüber der Arbeitgeberin wurde erklärt, auf die Rückforderung der vom 9. bis 17. August 2017 erbrachten Taggelder entgegenkommenderweise zu verzichten (Vi-act. A54).
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1.2 Da der Beschwerdeführer gegen die Leistungsablehnung opponierte, nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor, lehnte eine Leistungspflicht am 23. August 2018 erneut formlos ab und verfügte schliesslich am 23. November 2018 die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2017 (Vi-act. A75). Gemäss medizinischer Beurteilung seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit maximal bis zu 6 Wochen in rechtserheblichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. August 2017 nachvollziehbar.
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1.3 Im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 hat die Vorinstanz bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2017 einen Unfall erlitt mit u.a. einer HWS-Distorsion Grad II. Da gemäss den beratenden Ärzten von einer weiteren Behandlung ab dem 1. November 2017 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, schloss sie den Fall ab und prüfte die adäquate Kausalität gemäss Schleudertraumapraxis. Dies mit dem Ergebnis, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. August 2017 und den noch geltend gemachten Beschwerden zu verneinen sei. Entsprechend wurde die Verfügung vom 23. November 2018 bestätigt.
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1.4 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer namentlich eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe einzig Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte eingeholt, wobei unklar sei, ob diesen sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung gestanden hätten. Namentlich sei auch unklar, ob die Vorinstanz Berichte der behandelnden Psychologen und Psychiater überhaupt eingeholt habe. Es lägen weiterhin unfallkausale Beschwerden vor, weshalb die Vorinstanz leistungspflichtig sei.
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1.5 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Fall zu Recht per 31. Oktober 2017 abschloss und die Unfallkausalität darüber hinaus geklagter Beschwerden zu Recht verneinte.
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2.1 Gemäss