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I 2020 57
 
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Entscheid vom 13. November 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1971) war bei der B.________ AG als Sanitär­installateur angestellt und dadurch bei der Suva gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 12. Juni 2015 informierte die Arbeitgeberin die Suva, A.________ sei beim Lösen der Verschraubung vom Heizkörper mit der Zange abgerutscht; \"danach Schmerz in der Schulter\" (Vi-act. 1). Nach Einholung weiterer Auskünfte und Arztberichte sowie nach Durchführung einer Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression und Bizepstenodese am 9. Juli 2015 (Vi-act. 17) teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, sie übernehme für die Folgen seines Berufsunfalls vom 2. Juni 2015 die Versicherungsleistungen und er erhalte ab dem 5. Juni 2015 ein Taggeld über Fr. 171.-- pro Kalendertag (Vi-act. 37). Am 4. August 2016 wurde eine weitere Schulterarthroskopie durchgeführt (Vi-act. 82). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte am 22. September 2016 per 30. November 2016 (Vi-act. 86). Per 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (mit anschliessender Verlängerung) wurde A.________ im Rahmen eines Praktikums als Bauherrenvertretung - Hilfsbauleiter mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Vi-act. 138, 141, 182, 192, 201). Am 26. April 2018 wurde eine dritte Schulterarthroskopie der linken Schulter durchgeführt (Vi-act. 204). Am 24. Oktober 2018 erfolgte eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Vi-act. 250).
\n B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 teilte die Suva A.________ mit, dass die Heilkostenleistungen mit dem 31. Januar 2019 eingestellt werden, weil die kreisärztliche Untersuchung ergeben habe, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung der Beschwerden mehr erwartet werden könne. Mit dem 31. Januar 2019 würden auch die Taggeldleistungen eingestellt. Nach medizinischer Beurteilung sei A.________ heute eine ganztägig leichtere Arbeit wieder zumutbar. Von den Einschränkungen abgesehen, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei es Sache von A.________ sei, im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeit auszuüben. A.________ wurde ans zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwiesen, damit dieses seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld ab 1. Februar 2019 prüfen könne. Ein allfälliger neuer Arbeitgeber müsse der Suva gemeldet werden. A.________ sei zudem bei der Invalidenversicherung gemeldet. Bevor diese über eine Rente entscheiden könne, habe sie zu prüfen, ob ein Versicherter durch berufliche Massnahmen wieder oder noch besser ins Erwerbsleben eingegliedert werden könne. Für die Suva bedeute dies, dass sie erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die IV, ihrerseits die Invaliditätsfrage prüfen dürfe. Für die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts sei die Suva nicht leistungspflichtig, weil diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2015 stünden (Vi-act. 252).
\n C. Mit E-Mail vom 15. November 2018 teilte A.________ der Suva mit, mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2018 nicht einverstanden zu sein und die Sache durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen (Vi-act. 254). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 teilt die IV-Stelle der Suva mit, voraussichtlich mangels Mitwirkung von A.________ von beruflichen Massnahmen abzusehen und einen Rentenanspruch aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu verneinen (Vi-act. 264). Am 23. Januar 2019 erfolgte ein Schreiben der Stiftung C.________ an die Suva zugunsten von A.________ (Vi-act. 272).
\n D. Zur Überprüfung, ob der Abschluss per 31. Januar 2019 bezüglich der linken Schulter zu Recht erfolgt ist, sah die Suva gemäss Schreiben vom 12. Februar 2019 ein Verlaufs-MRI (Arthro-MRI) der linken Schulter sowie anschliessend eine erneute kreisärztliche Untersuchung vor (Vi-act. 275). Das Verlaufs-MRI erfolgte am 5. März 2019 (Vi-act. 281), die weitere kreisärztliche Abschlussuntersuchung am 21. März 2019 (Vi-act. 286). Mit Schreiben vom 26. März 2019 hielt die Suva am Fallabschluss per 31. Januar 2019 fest, lehnte weiterhin Leistungen für die rechte Schulter aufgrund von degenerativen Veränderungen ab und bestätigte einen Integritätsschaden an der linken Schulter von 10%. Zudem stellte die Suva die Prüfung einer Invalidenrente in Aussicht (Vi-act. 291).
\n E. Mit Verfügung vom 22. August 2019 lehnte die Suva die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (10%) vorliege. Eine Integritätsentschädigung wurde gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (Vi-act. 328).
\n F. Gegen die Verfügung vom 22. August 2019 reichte A.________ am 13. September 2019 vorsorglich und am 13. Oktober 2019 begründete Einsprache ein (Vi-act. 333, 341). Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und A.________ ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 10% zugesprochen. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Vi-act. 361).
\n G. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 hat die Vorinstanz das Vorliegen einer wesentlichen Zustandsverschlimmerung an der linken Schulter gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes sowie den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen verneint (Vi-act. 369, vgl. auch Vi-act. 383).
\n H. A.________ reicht am 29. Juni 2020 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein, mit dem Antrag, dass die Suva ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 2. Juni 2015 weiterhin Leistungen (Heilungskosten / Taggelder / Rente) ausrichtet, auch für die Beschwerden an seiner rechten Schulter, welche als unfallkausal anzuerkennen seien.
\n I. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer eine Frist bis 17. August 2020 angesetzt zur Verbesserung / Ergänzung der Beschwerdeschrift betreffend Unterschrift und Begründung unter Androhung des Nichteintretens im Säuminsfall (Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
\n J. Am 12. August 2020 (Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer die verbesserte bzw. ergänzte Beschwerdeschrift ein und beantragt:
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  1. Die rückwirkende Ausrichtung von Unfalltaggeldern per Februar 2019 zuzüglich Zinsen sowie Übernahme der Behandlungskosten für das Unfallereignis vom 2.6.2015.
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  3. Die Beschwerden in der rechten Schulter sind als unfallkausal anzuerkennen und dafür die entsprechenden Leistungen (Unfalltaggelder, Heilungskosten, Rente, Taggeld) auszurichten.
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  5. Es sei eine Integritätsentschädigung von 15% auszurichten.
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  7. Eine angemessene Entschädigung für meine unverschuldete finanzielle Einschränkung und ihre Folgen.
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  9. Für A.________ sei die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu gewähren.
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\n K. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 beantragt die Suva die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten ist, und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im konkreten Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 einen Unfall erlitt, für welchen die Vorinstanz leistungspflichtig wurde, und sie dies betreffend die linke Schulter auch anerkannte (vgl. Ingress lit. A).
\n Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde zum einen der Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Februar 2019 geprüft und bei einem Invaliditätsgrad von 10% bejaht. Sodann wurde der Integritätsschaden an der linken Schulter auf 10% festgesetzt. Die Beschwerden an der rechten Schulter wurden als unfallfremd beurteilt. Die Frage der Übernahme weiterer Behandlungskosten durch die Vorinstanz nach Festsetzung der Rente war nicht Gegenstand der Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides und ist somit im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Suva übernimmt jedoch gemäss Akten auch nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (bis mindestens 30.9.2020, vgl. Vi-act. 381) weiterhin die Behandlungs- bzw. Physiotherapiekosten für die linke Schulter (Vi-act. 365, 367).
\n Für die Vorinstanz steht somit fest, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann, weshalb sie die Unfalltaggelder einstellte und eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zusprach. Des Weiteren verneinte sie gegenüber dem Beschwerdeführer nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen an der linken Schulter. Schliesslich hält die Vorinstanz weiterhin an der Beurteilung fest, dass die rechte Schulter des Beschwerdeführers beim Ereignis vom 2. Juni 2015 kein relevantes Trauma erlitten hat (Vi-act. 382).
\n Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass noch nicht alle namhaften Massnahmen vorgenommen worden seien, um seinen Gesundheitszustand wiederherzustellen. Eine Operation der linken Schulter sei nicht ausgeschlossen und eine Operation an der rechten Schulter sei geplant, um den Zustand seiner rechten Schulter zu verbessern. Die Beschwerden an der rechten Schulter seien Folgen des Unfalls und unterdiagnostiziert worden. Zudem sei der Zustand der rechten Schulter durch die Mehrbelastung zur Entlastung der linken Schulter verschlechtert worden. Aufgrund der Beschwerden an beiden Schultern sei er zu 100% arbeitsunfähig. Er habe vor dem Unfall weder an der rechten noch an der linken Schulter Beschwerden gehabt. Zudem leide er inzwischen an einer erheblichen psychischen Belastung. Schliesslich müsste die Integritätsentschädigung laut Tabelle 15% betragen.
\n Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Invalidenrente per 1. Februar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 10% und eine Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen sowie die Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter verneint hat.
\n 2.1 Gemäss