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\n \n \n I 2020 58
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| \n Entscheid vom 15. Oktober 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n D.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rentenbeginn / Rentenhöhe)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. 11.10.1969) hat von 1986 bis 1989 eine 3-jährige Lehre als Bäcker (mit Fähigkeitszeugnis) absolviert und anschliessend in verschiedenen Betrieben als Bäcker/Konditor gearbeitet (ab November 1997 für Coop, wo er u.a. auch als Magaziner/Rüster bzw. als Kommissionierer eingesetzt wurde, vgl. IV-act. 4-11). Die Kündigung bei der Firma Coop erfolgte per 30. Juni 2013 aus organisatorischen Gründen (letzter Arbeitstag am 22.3.2013, vgl. IV-act. 17-2/9). Bereits am 27. Februar 2013 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein; die gesundheitlichen Probleme wurden mit \"offenes Bein\" umschrieben (IV-act. 1-5/6 Ziff. 6.2). Am 8. April 2013 fand ein sogenanntes Erstgespräch statt (IV-act. 18). Am 29. Juli 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass gemäss den getroffenen Abklärungen keine Frühinterventionsmassnahmen angezeigt seien. Zudem gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung (IV-act. 20). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass vor Ablauf der einjährigen Wartefrist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu 100% wiederhergestellt werden konnte, weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde und kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 25). An diesem Ergebnis hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2014 fest (IV-act. 26).
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B. Am 13. Juli 2016 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde u.a. auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich (Klinik für Angiologie) vom 27. Juli 2015 verwiesen, in welchem u.a. zusammengefasst folgende Diagnosen aufgeführt wurden (IV-act. 28-1/3):
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\n - Chronisch venöse Insuffizienz des rechten Beins CEAP C6 (postthrombotisches Syndrom) (…)
\n - Klinefelter-Syndrom (47 XXY) ED 1987 (…)
\n - Adipositas per magna (BMI 44) (…)
\n - Arterielle Hypertonie
\n - Karpaltunnelsyndrom links
\n - Verrucae vulgares
\n - Diabetes mellitus Typ 2 (…)
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\n In der Folge erachtete der RAD-Arzt Dr.med. E.________ am 23. März 2017 eine MEDAS-Begutachtung als geboten (IV-act. 41-3/3). Der Begutachtungsauftrag wurde dem F.________ zugelost (IV-act. 45).
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C. Am 7. September 2017 ging das interdisziplinäre F.________-Gutachten vom 5. September 2017 ein (IV-act. 52). Die Gutachter fassten ihr Ergebnis u.a. dahingehend zusammen, dass in schweren, anhaltend mittelschweren, nicht strikt wechselbelastenden Tätigkeiten - so auch als Bäcker - eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen in leichten bis gelegentlich mittelschweren, strikt wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe unter der Voraussetzung, dass keine floriden Ulcera mit konsekutiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 52-24/28 in fine).
\n Gestützt auf dieses MEDAS-Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2017 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 54). Nach Einwänden vom 6. November 2017 veranlasste der RAD-Arzt Dr.med. E.________ am 18. Dezember 2017 Rückfragen beim behandelnden Arzt (u.a. hinsichtlich der Fragestellung, wie häufig Ulcerationen im Langzeitverlauf der letzten Jahre vorliegen würden, vgl. IV-act. 59-5/5). In der Antwort vom 7. Februar 2018 führte PD Dr.med. G.________ (Dermatologie und Venerologie FMH/ Allergologie und klinische Immunologie FMH) u.a. aus, dass gemäss der Krankengeschichte seit 2014 keine vollständige, stabile Abheilung der Ulzerationen am rechten Unterschenkel stattgefunden habe (IV-act. 62).
\n In einer Stellungnahme vom 5. April 2018 würdigte der RAD-Arzt Dr.med. H.________ die medizinischen Angaben dahingehend, dass entsprechend einem Attest der Hausarztes Dr.med. I.________ und nach Selbsteinschätzung des Versicherten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei (IV-act. 63-6f./7).
\n Daraufhin teilte die IV-Stelle am 27. April 2018 mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 65).
\n Vom 17. September 2018 bis zum 16. Dezember 2018 konnte C.________ einen von der IV-Stelle organisierten Arbeitsversuch bei der Reismühle in Brunnen absolvieren, wobei ihm für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zugesprochen wurde (IV-act. 71 - 77). Nachdem C.________ eine gute Leistung erbrachte, wurde dieser Arbeitsversuch bis 16. März 2019 verlängert (IV-act. 78 - 82).
\n Ab 17. März 2019 folgte ein weiterer Arbeitsversuch bei der Firma … Bau- und Gartenmarkt in … (mit Aussicht auf eine Festanstellung, IV-act. 87). Die IV-Stelle gewährte wiederum ein Taggeld (IV-act. 88 - 90). Diese Eingliederungsmassnahme wurde verlängert, bis C.________ ab Februar 2020 eine neu geschaffene Stelle bei der Firma … antreten konnte (vgl. IV-act. 94ff. i.V.m. 97-9/11 unten).
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D. Mit Vorbescheid vom 26. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Februar 2020 eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-Grad 50%, vgl. IV-act. 104). Dagegen liess C.________ am 20. April 2020 einwenden, dass der Rentenanspruch bereits ab 1. Januar 2017 zu gewähren sei (vgl. IV-act. 109). Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe. Aufgrund einer Änderung der Auszahladresse verfügte die IV-Stelle neu am 19. Juni 2020, dass ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (vgl. Bf-act. bzw. IV-act. 113 - 119).
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E. Dagegen liess C.________ fristgerecht am 1. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 9. Juni bzw. vom 19. Juni 2020 seien dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Januar 2017 (statt ab dem 1. Februar 2020) eine Invalidenrente zusteht.
\n - Die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 9. Juni bzw. vom 19. Juni 2020 seien dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zusteht (statt einer halben Invalidenrente).
\n - Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 9. Juni bzw. vom 19. Juni 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 24. August 2020 Stellung. Die IV-Stelle äusserte sich noch in einer Eingabe vom 2. September 2020.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind sich die Parteien einig, dass der Versicherte in medizinischer Hinsicht hinreichend abgeklärt worden ist und dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Bäcker arbeitsunfähig ist. Unbestritten ist sodann auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten auf 50% zu veranschlagen ist (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 25; siehe auch vorinstanzliche Vernehmlassung, S. 2) und damit ein Anspruch auf Rentenleistungen besteht. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist zum einen der Rentenbeginn sowie zum andern die Höhe des IV-Grades und mithin der Rentenhöhe. Während die Vorinstanz von einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab 1. Februar 2020 ausgeht, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass ihm ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zusteht.
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2.1 Nach der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt, dass Rentenleistungen erst dann zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_450/2019 vom 14.11.2019 Erw. 3.3.1 mit Verweis auf das Urteil
9C_108/2012 vom 5.6.2012 Erw. 2.2.1 und weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil
9C_634/2019 vom 12.11.2019 Erw. 4.1). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz \"Eingliederung vor Rente\" bewirkt, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktreten muss (so