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\n \n \n I 2020 5
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| \n Entscheid vom 10. Juli 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch D.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. C.________, Jg. 1983, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine vierjährige Lehre als Drucktechnologe (IV-act. 8-5/10). Nach Abschluss der Lehre (Sommer 2005) und kurzer Weiterbeschäftigung als Drucktechnologe beim Lehrbetrieb war er wenige Monate via eine Temporärfirma für eine EDV-Firma tätig, ab Oktober 2006 bis November 2009 leistete er diverse Auslandeinsätze für die Schweizer Armee (KFOR, EUFOR). Danach übte er verschiedene Temporärtätigkeiten aus (insbesondere als Mitarbeiter für verschiedene Sicherheitsfirmen) und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (IV-act. 5 und 12).
\n Am 5. Oktober 2012 wurde C.________ während seiner Tätigkeit als Verkehrsleiter bei einer Baustelle von einem vorbeifahrenden LKW angefahren. Er erlitt dabei verschiedene Verletzungen (Unterschenkelfraktur links, Ulnaschaftfraktur links, Kompartmentsyndrom Unterschenkel links und Thoraxtrauma mit/bei Rippenserienfraktur sowie Pneumothorax, vgl. IV-act. 13-14/18), welche im Kantonsspital Luzern behandelt wurden. Wegen Komplikationen und persistierenden Knieschmerzen waren im weiteren Verlauf verschiedene Eingriffe erforderlich, so am 28. Februar 2013 (Schraube entfernen Tibia links, UV-act. 3-648/683), am 20. Juni 2013 (Nagelwechsel bei Pseudoarthrose Tibia links, UV-act. 3-639/683), am 26. Januar 2015 (Metallentfernung Ulna und Tibia, UV-act. 3-617/683), am 30. März 2016 (Kniearthroskopie links, UV-act. 3-584/683), am 20. November 2017 (Infiltration Knie links, UV-act. 3-546/683) und am 24. Januar 2018 (Abtragen Osteophyt und Ganglion Knie links, UV-act. 3-553/683).
\n Seit Januar 2013 ist C.________ als Sicherheitsbeauftragter (SBF) der A.________ tätig, wobei die Anstellung bereits vor dem Unfallereignis erfolgte (Anstellungsverfügung vom 26.9.2012, IV-act. 39).
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B. Am 13. Juni 2018 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Meldung zur Früherfassung ein (IV-act. 2-1/2). Nach Abschluss der Früherfassung meldete sich C.________ am 17. Juli 2018 bei der IV zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 8). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2018 sprach die IV-Stelle Schwyz C.________ Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Job Coaching) zu (IV-act. 23).
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C. Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 teilte die IV-Stelle Schwyz C.________ mit, dass keine Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt werden könne, da er in einer angepassten Tätigkeit ein gleichwertiges Einkommen erzielen könnte wie in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter Passagierkontrolle. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine IV-Rente und auf Arbeitsvermittlung (IV-Act. 30). Dazu liess C.________ mit Eingabe vom 3. September 2019 Stellung nehmen (IV-act. 36).
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D. Die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin (B.________) stellte gestützt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung eine Berufsinvalidität im Umfang von 39% fest und sprach C.________ am 26. Juni 2019 eine (auf zwei Jahre begrenzte) Teilrente zu (IV-act. 32-2/5). Die A.________ reduzierte in der Folge das Arbeitspensum von C.________ mittels Änderungsverfügung per 31. August 2019 auf 38,43% (IV-act. 32-5/5).
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E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren (Umschulung und Arbeitsvermittlung) abgewiesen (IV-act. 50).
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F. Dagegen lässt C.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2020 fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei die Verfügung vom 05.12.2019 aufzuheben.
\n 2.
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Massnahmen zur Wiedereingliederung.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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G. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.
\n C.________ lässt zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom
15. Mai 2020 Stellung nehmen, wobei er an den Anträgen festhält.
\n Die IV-Stelle Schwyz verzichtet gemäss Schreiben vom 22. Mai 2020 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (vgl.