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I 2020 63
 
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Entscheid vom 13. November 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1961, von AA.________, Vater von 3 erwachsenen Kindern) hat keine Berufsausbildung absolviert. Seit 1977 lebt er in der Schweiz (IV-act. 10-1/4). Er übte verschiedene Erwerbstätigkeiten aus, unter anderem als Betriebsmitarbeiter der Firma C.________ AG (D.________/ Zubehör von Webmaschinen), im Hotelbereich, als Produktionsmitarbeiter der Firma F.________ sowie als Reinigungsmitarbeiter (vgl. die Auflistung in IV-act. 11).
\n B.  Seit Ende August 2015 war A.________ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezugsberechtigt. Am 5. Juli 2016 nahm er einen Zwischenverdienst bei der Reinigungsfirma G.________ GmbH in H.________ auf (Suva-act. 5-15/55). Am 29. September 2016 hatte er während einer Arbeitspause seinen Wagen in eine Autowerkstatt gebracht und dort einen Unfall erlitten (er übersah beim Gespräch mit dem Werkstattverantwortlichen, welches gehend stattfand, eine (ca. 1 m bis 1.5 m tiefe) Grube und stürzte hinein; vgl. Suva-act. 3-29/198 i.V.m. 3-51/198). Nach diesem Sturz wurde zunächst hauptsächlich der linke Fuss behandelt. Im weiteren Verlauf traten immer mehr Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter auf, welche A.________ ebenfalls beim Sturz angeschlagen hatte (Suva-act. 3-62/198). Die Anstellung bei der Firma G.________ wurde per Anfang Juli 2017 gekündigt. Danach begann er ab dem 10. Juli 2017 für die Firma K.________ (Reinigungsunternehmen in Z.________) zu arbeiten (bei reduzierter Leistungsfähigkeit, vgl. Suva-act. 5-15/55 unten).
\n C. Am 26. Oktober 2017 erfolgte im Spital D.________ eine Schulteroperation rechts (Suva-act. 3-109/198). Am 21. Dezember 2017 teilte die Suva mit, dass für die Folgen des Unfalls vom 29. September 2016 ab dem 26. Oktober 2017 ein Taggeld ausgerichtet werde (Suva-act. 3-126/198).
\n D. Am 1. März 2018 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 1).
\n Am 10. April 2018 fand in der Rehaklinik L.________ eine berufliche Standortbestimmung statt (welche das Eingliederungspotential bejahte, indessen eine neue, leidensangepasste Arbeitsstelle sowie Unterstützung/ Coaching bei der Wiedereingliederung empfahl, Suva-act. 5-17/55).
\n Am 28. Juni 2018 folgte eine weitere Schulteroperation (Suva-act. 8-26/41).
\n Vom 16. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019 hielt sich A.________ in der Rehaklinik L.________ auf. Der Austrittsbericht wurde am 23. Oktober 2019 erstattet (Suva-act. 14-10ff./61 = IV-act. 21). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 informierte die Suva, dass der Abschluss vorgenommen werde und das Taggeld per 30. November 2019 eingestellt werde; aufgrund der Beurteilung durch die Rehaklinik L.________ sei hinsichtlich der unfallbedingten rechten Schulterverletzung eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar (mit gewissen Einschränkungen, wie z.B. keine Arbeit über Schulterhöhe (Suva-act. 14-29/61).
\n Am 2. Dezember 2019 verfügte die Suva, dass kein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente bestehe. Hingegen sprach die Suva A.________ für die unfallbedingte Integritätseinbusse von 5% eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu (Suva-act. 15).
\n Am 2. März 2020 ging bei der IV-Stelle die Mitteilung des behandelnden Arztes ein, wonach der Gesundheitszustand stabil sei und keine Veränderung der Befunde vorliege (IV-act. 23).
\n Am 5. März 2020 nahm der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) zur medizinischen Aktenlage Stellung und äusserte sich dahingehend, dass auf die Abklärungen der Suva abgestellt werden könne (IV-act. 25).
\n Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 eine ganze befristete Rente zu gewähren (IV-act. 27). Nachdem sich A.________ dazu nicht vernehmen liess, legte die IV-Stelle in der Verfügung vom 15. Juni 2020 den befristeten Rentenanspruch fest.
\n E. Gegen diese Verfügung liess A.________ (gemäss dem Fristenstillstand nach