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I 2020 64
 
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Entscheid vom 13. November 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________, Seestrasse 218, 8806 Bäch,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität; Heilungskosten, Taggelder)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1965) ist bei der D.________ AG als IT-Fachspezialist angestellt und dadurch bei der C.________ AG obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 6. Februar 2019 verunfallte A.________ mit seiner Vespa in N.________. Noch am Unfalltag erfolgte eine ambulante Behandlung im Stadtspital E.________, wo als Diagnose eine Thoraxkontusion links festgehalten wurde (Vi-act. M003). Das Unfallereignis wurde der C.________ AG am 7. Februar 2019 als 'Auffahrunfall mit Motorrad' gemeldet, wobei als Verletzungen Thorax (Rippen, Brustkorb) links, Prellung; Hüftgelenk links, Verdrehung/Verstauchung; Fussgelenk links, Verdrehung/Verstauchung, genannt wurden (Vi-act. U001). Die C.________ AG erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen.
\n B. Am 15. April 2019 informierte A.________ die C.________ AG, der behandelnde Arzt habe einen Sehnenriss in der linken Schulter diagnostiziert, die Operation werde am 18. April 2019 durchgeführt; er erkundige sich betreffend Kostengutsprache (Vi-act. K008). Am 17. April 2019 wurde die Kostengutsprache verweigert mit der Begründung, die medizinischen Berichte des behandelnden Arztes seien ausstehend (Vi-act. K009, K012). Am 18. April 2019 erfolgte eine Schulterarthroskopie links mit Supraspinatussehnenrekonstruktion, intraartikulärer Synovektomie, subakromialer Bursektomie und subakromialer Dekompression (Vi-act. M019). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 teilte die C.________ AG A.________ mit, gemäss dem sie beratenden Arzt sei der status quo sine längstens per 12. April 2019 und dem Ausschluss traumatischer Veränderungen per MRI (vom 12.4.2019) erreicht. Die über dieses Datum hinausgehenden Beschwerden der linken Schulter stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Februar 2019. Ab dem 13. April 2019 würden weitere Versicherungsleistungen abgelehnt (Vi-act. K023). Da sich A.________ mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden erklärte, verfügte die C.________ AG am 11. Juni 2019 die Leistungseinstellung per 12. April 2019 (Vi-act. K045). Hiergegen erhob A.________ am 5. Juli 2019 Einsprache (Vi-act. K072), welche die C.________ AG mit Entscheid vom 30. Juni 2020 abwies (Vi-act. K102).
\n C. A.________ lässt am 12. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid der C.________ AG Versicherung vom 30. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2. a) Die C.________ AG Versicherung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers vom 6. Februar zu erbringen.
\n  b) Die C.________ AG Versicherung sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend das ganze Taggeld auszurichten.
\n 3. Unter Entschädigungsfolge.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 beantragt die C.________ AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Nach der Meldung des Unfallereignisses vom 6. Februar 2019 hat die Vor­instanz ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalles anerkannt und Leistungen im Rahmen von Heilkosten und Taggeldern erbracht. Nachdem das Spital O.________ am 12. April 2019 ein Gesuch um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt bei Diagnose S40 links (Verletzung der Schulter und des Oberarms) stellte, überprüfte die Vorinstanz ihre Leistungspflicht. Aufgrund der Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr.med. F.________ (Orthopädische Chirurgie) wurde die Kostengutsprache vorerst mangels medizinischer Berichte abgelehnt (Vi-act. M015) und dann die Leistungen per 12. April 2019 infolge Erreichens des status quo sine eingestellt (Vi-act. M020). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die über den 12. April 2019 hinaus andauernden Schulterbeschwerden links seien unfallkausal und würden daher eine Leistungspflicht der Vorinstanz begründen.
\n Inhalt der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheides ist einzig die Leistungseinstellung per 12. April 2019 bezogen auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden links. Einzig zu diesen äusserte sich die Vor­instanz in dem Sinne, als dass der status quo sine per 12. April 2019 erreicht sei und darüber hinaus geklagte Schulterbeschwerden links nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Nachfolgend gilt es daher die Rechtmässigkeit dieser Leistungseinstellung zu prüfen.
\n 2.1 Gemäss