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I 2020 67
 
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Entscheid vom 11. Dezember 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Rente; Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geb. ________ 1956, Gipser, war bei der C.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert, als am 12. August 2014 von einem Auto sein Vortritt missachtet wurde und er mit dem Roller stürzte. Gemäss Austrittsbericht des Spitals D.________ zog er sich eine proximale Tibiafraktur mit C3-Beteiligung des Tibiakopfes und Auslauf in den proximalen Schaft rechts mit Kompartmentsyndrom Unterschenkel, RQW distaler Oberschenkel rechts und RQW interdigital Dig I/II Hand rechts zu, was mehrere Operationen zur Folge hatte. A.________ liess den Unfall am 18. August 2014 der Suva melden, welche in der Folge Heilkosten- und Taggeldleistungen erbrachte.
\n B. Aufgrund der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 26. April 2016 orientierte die Suva A.________, dass von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung mehr erwartet werden könne (Suva-act. 161). In der Folge wurden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2016 eingestellt (Suva-act. 174) und mit Verfügung vom 19. Juli 2016 ein Rentenanspruch verneint sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'800.-- (bei einer Integritätseinbusse von 30%) zugesprochen (Suva-act. 178). Gegen diese Verfügung liess A.________ am 9. September 2016 Einsprache erheben, welche die Suva mit Entscheid vom 10. November 2016 insoweit guthiess, als die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2016 (anstatt per 31.7.2016) eingestellt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Die am 15. Dezember 2016 hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 16. Mai 2017 gut und es wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Suva zurück mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung erwartet werden könne (VGE I 2016 137 vom 16.5.2017). Mit nach Urteilsfällung eingegangener Eingabe der Suva beantragte diese nach interdisziplinärer Beurteilung neuster Arztberichte, die Beschwerde sei gutzuheissen, da mit der letzten Untersuchung noch ein Fortschritt der knöchernen Heilung dokumentiert sei und mit einer weiteren knöchernen Konsolidierung der proximalen Tibiafraktur noch gerechnet werden könne (Suva-act. 248).
\n C. Im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung holte die Suva ein interdisziplinäres Gutachten der G.________ ein, welches diese am 19. Juni 2018 erstattete (Suva-act. 325). Nach einem weiteren operativen Eingriff vom 25. Januar 2019 (OSME Tibia rechts, Suva-act. 351) erfolgte am 2. Mai 2019 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung mit Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung und des unfallkausalen Integritätsschadens (Suva-act. 383, 384). Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 stellte die Suva fest, trotz den verbliebenen Unfallfolgen bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30% wurde bestätigt (Suva-act. 396).
\n D. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 4. Juni 2019 Einsprache erheben (Suva-act. 400). Am 12. Mai 2020 nahm die Suva-Versicherungsmedizin eine interdisziplinäre chirurgisch/neurologische Beurteilung vor (Suva-act. 411). Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 wurde die Einsprache abgewiesen (Bf-act. 1, Suva-act. 413).
\n E. Am 17. August 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 3. August 2020 sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 31. Mai 2019 seien teilweise aufzuheben, nämlich soweit dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente verweigert wurde und ihm sei eine Invalidenrente auszurichten.
\n 2. Der Einspracheentscheid vom 3. August 2020 sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 31. Mai 2019 seien sodann insoweit teilweise aufzuheben, als dem Beschwerdeführer lediglich eine Integritätsentschädigung von 30% zugesprochen wurde und es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.
\n 3. Es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 6. November 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 3. August 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Nachdem das Verwaltungsgericht mit VGE I 2016 137 vom 16. Mai 2017 die Suva zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid anhielt, holte diese weitere Berichte ein und beauftragte die G.________ mit einem interdisziplinären Gutachten. In der Folge schloss sie den Fall neu per 30. Juni 2019 ab (Suva-act. 392). Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch und sie sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 30% zu (Suva-act. 396), was sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2020 bestätigte (Suva-act. 413). Der Fallabschluss wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Er rügt hingegen, die Suva stütze sich bei ihrem Entscheid auf die versicherungsinternen Beurteilungen, welche das Gutachten der G.________ ausser Acht lassen bzw. diesem widersprechen würden. Bei korrekter Würdigung stehe dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zu bzw. sei aufgrund der Widersprüche ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
\n 2.1 Nach