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\n \n \n I 2020 69
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| \n Entscheid vom 13. November 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Kausalität)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1963) war als Arbeitsloser in einem Zwischenverdienst temporär als Schlosser tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 23. März 2019 um 20 Uhr mit dem Motorrad unterwegs war, wegen einer Katze bremsen musste, worauf das Vorderrad das Trottoir touchierte, er zu Fall kam und mit der Schulter am Boden aufschlug (Vi-act. 3, 4). Er suchte wegen anhaltenden Beschwerden gleichentags den Notfall des Spitals B.________ auf, wo eine dislozierte Rippenserienfraktur 4. - 7. Rippe rechts dorsal nach Töffunfall am 23. März 2019 diagnostiziert wurde. A.________ blieb vom 23. bis 29. März 2019 hospitalisiert. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 20. April 2019 ausgestellt (Vi-act. 9). Mit Schreiben vom 27. März 2019 sprach die Suva A.________ Versicherungsleistungen zu und erteilte dem Spital B.________ Kostengutsprache (Vi-act. 2). Da A.________ aus einem andern Schadenfall noch bis 31. März 2019 arbeitsunfähig war, erging das Taggeld für vorliegenden Fall ab 1. April 2019 (Vi-act. 11, 12).
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B. Am 4. Juni 2019 informierte A.________ die Suva, es gehe ihm betreffend Rippen wieder ziemlich gut. Er habe aber Schulterbeschwerden und sei in der Beweglichkeit stark eingeschränkt und deswegen in Behandlung und zu 100% arbeitsunfähig (Vi-act. 19). Nach Durchführung verschiedener Abklärungen teilte die Suva A.________ am 13. Januar 2020 mit, die dannzumal noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 23. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung erreicht. Der Fall werde per 31. Januar 2020 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt (Vi-act. 75). Nachdem sich A.________ mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärte (Vi-act. 81), nahm Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Agenturärztlicher Dienst Suva) am 20. Januar 2020 eine ärztliche Aktenbeurteilung vor (Vi-act. 85). Gestützt hierauf verfügte die Suva am 21. Januar 2020 den Fallabschluss per 31. Januar 2020 und die Ablehnung eines darüber hinausgehenden Leistungsanspruchs (Vi-act. 86).
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C. Gegen die Leistungseinstellung erhob A.________ am 23. Januar 2020 Einsprache (Vi-act. 97 und mehrere weitere Eingaben). Am 12. Mai 2020 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr.med. D.________ (Vi-act. 154). Mit Entscheid vom 24. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 167).
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D. Unter dem Titel \"Sorgfältiges Spielen mit dem Feuer\" gelangt A.________ am 24. August 2020 an die Suva und reklamiert Fehlerhaftigkeit des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2020. Die Suva leitet die Eingabe am 28. August 2020 weiter ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zur Behandlung als Beschwerde (VG-act. 02).
\n Mit Verfügung vom 31. August 2020 fordert der verfahrensleitende Richter A.________ bezüglich Antrag und Begründung zur Verbesserung / Ergänzung der Eingabe auf.
\n Mit ausführlicher Eingabe vom 3. September 2020 trägt A.________ die Gründe vor, aufgrund derer seines Erachtens der Entscheid der Suva falsch ist und er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und Anerkennung einer Leistungspflicht der Suva über den 31. Januar 2020 hinaus.
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E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2020. Am 15. Oktober 2020 nimmt der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er werde am 31. Januar 2021 ausgesteuert und müsse daher rasch wissen, wo er stehe, damit er entscheiden könne, wie es weitergehen solle. Er stehe seit dem 31. Januar 2020 in Konflikt mit der Suva, die spiele auf Zeit, welche er leider nicht habe.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2019 mit seinem Roller gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Unbestritten ist ebenso, dass die Suva ihre Leistungspflicht anerkannt und Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern ausgerichtet hat. Dies aufgrund einer Serienfraktur der 4. bis 7. Rippe rechts sowie einer Prellung der rechten Schulter.
\n Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte die Suva fest, die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden (betreffend Ellbogen rechts und Schulter rechts) seien nicht bzw. nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 23. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung erreicht. Der Fall werde per 31. Januar 2020 abgeschlossen und darüber hinaus würden keine Versicherungsleistungen mehr erbracht.
\n Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Erst seit dem Unfall, wegen des Sturzes, habe er Probleme mit dem Ellbogen und der Schulter rechts. Diese seien durch den Unfall verursacht. Die Beschwerden seien nach wie vor, auch nach dem 31. Januar 2020 noch vorhanden und daher auf den Unfall zurück zu führen. Mithin sei die Suva leistungspflichtig.
\n Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Suva den Fall per 31. Januar 2020 zu Recht beendet und einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 1. Februar 2020 zu Recht verneint hat.
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2.1 Gemäss