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\n \n \n I 2020 70
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| \n Entscheid vom 17. Mai 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n B.________, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Unfall; Unfallkausalität)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1969) ist Eigentümerin und Geschäftsführerin der D.________ AG und als solche bei der B.________ obligatorisch unfallversichert. Ebenfalls bei der B.________ hat die Arbeitgeberin eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abgeschlossen.
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B.1 Am Morgen des 28. August 2019, 11 Uhr, suchte A.________ ihre Ärztin auf und klagte über Durchschlafstörung, Verspannungsgefühl des gesamten Körpers, Punctum maximum im Nacken bds., immer wiederkehrende Kopfschmerzen und starke psychische Belastung aufgrund einer Lärmstörung durch Abriss des Nachbargebäudes. Die behandelnde Ärztin Dr.med. E.________ (Fachärztin für Allgemeinmedizin) stellte die Diagnose einer psychischen Überlastung (vgl. Arztbericht vom 1.10.2019, Vi-act. 2) und attestierte A.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend AUF) vom 28. August 2019 bis 30. September 2019 (Vi-act. 3).
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B.2 Nach Rückkehr von der Arztkonsultation zu ihrem Wohn- und Arbeitsort parkte A.________ ihren Wagen vor dem Haus, blieb im Wagen sitzen und telefonierte noch, als ein Drittfahrzeug gegen ihr Auto stiess. Noch am selben Tag um 17 Uhr suchte A.________ erneut Dr.med. E.________ auf, welche den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma ausfüllte (Vi-act. 5). Eine Therapie wurde nicht angeordnet. Weiter hielt Dr.med. E.________ fest: \"Wäre Frau A.________ nicht aus einem weiteren Grund krankgeschrieben, dann wäre die Ausstellung einer AUF für zumindest für die folgenden 3-5 Tage erfolgt\".
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C. Nachdem die geklagten Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeitsatteste und die Arztkonsultationen anhielten, führte ein Schadeninspektor der B.________ am 2. Dezember 2019 mit A.________ ein Patientengespräch KTG (betreffend Krankheit) sowie ein Patientengespräch UVG (betreffend Unfall) durch (Vi-act. 6; Protokoll Patientengespräch KTG Vi-Ordner, Post-it 'KKTG' [Akten ohne Aktenverzeichnis]). Bezüglich Unfallfolgen informierte der Schadeninspektor über eine Leistungseinstellung, womit sich A.________ nicht einverstanden erklärte und eine Begründung verlangte. Hierauf erliess die B.________ am 4. Dezember 2019 folgende Verfügung (Vi-Ordner, Post-it 'Verfahren' [Akten ohne Aktenverzeichnis]):
\n 1.
Zwischen dem Ereignis vom 28.08.2019 und den geltend gemachten Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit besteht keine natürliche Kausalität.
\n 2.
Die Leistungen gemäss UVG werden deshalb per 02.09.2019 eingestellt.
\n 3.
Die Verfügung wird der Versicherten und der Krankenkasse F.________ eröffnet.
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D. Am 16. Dezember 2019 erhob A.________ Einsprache, welche sie am 19. Dezember 2019 noch ergänzte (Vi-Ordner, Post-it 'Verfahren' [Akten ohne Aktenverzeichnis]). Mit Entscheid vom 4. August 2020 wies die B.________ die Einsprache ab.
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E. Am 3. September 2020 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren:
\n a)
Das Ereignis vom 28.8.2019 von der B.________ AG entsprechend der Tatsachen als Unfall anerkannt wird.
\n b)
Die mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden und somit von diesem ursächlich evident persistierenden Beschwerden und körperlichen Einschränkungen als solche als direkte Unfallfolgen gelten und von der B.________ als solche in diesem Sinne vollständig anerkannt werden.
\n c)
Der beiliegende Einsprache-Entscheid der B.________ AG vom 4.8.2020 sei aufzuheben, und gemäss meinem Rechtsbegehren neu zu fällen.
\n d)
Es sei festzustellen, dass die inzwischen nicht mehr bestehende Krankheit durch den Nachbarschaftsabriss und -neubau ausgelöst, keinen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen und dessen Symptome hat.
\n e)
Kosten zu Lasten der B.________ AG.
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F. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2020 lässt die Vorinstanz beantragen:
\n 1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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G. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2021 stellt die Beschwerdeführerin die Anträge:
\n a)
Das Ereignis vom 28.8.2019 basierend auf meinem Rechtsbegehren und meinem Schreiben \"Ergänzende Ausführungen zu meiner Person als Unfallgeschädigte\" - beide datiert vom 3. September 2020 sowie der vorliegenden Stellungnahme - sei als Unfall anzuerkennen.
\n b)
Die mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden und somit von diesem ursächlich evident persistierenden Beschwerden und von den körperlichen Einschränkungen als solche als direkte Unfallfolgen zu bestätigen und die gegenteiligen Argumentationen der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
\n c)
Es sei festzustellen, dass die Konsultation vom 28.8.2019, 11h vor dem Unfallereignis in Bezug auf Krankheit durch den Nachbarschaftsabriss und -neubau ausgelöst, keinen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 28.8.2019, 12h mit ärztlicher Konsultation gleichentags um 17h und dessen Symptome hat.
\n d)
Es sei die Grundsatzfrage zu klären, wieso die vorliegende Angelegenheit direkt von der Beschwerdegegnerin - als Versicherungspartnerin der D.________ AG und somit auch von A.________ als deren unfallgeschädigte Mitarbeiterin - und nicht von Seiten der Versicherung der Unfallverursacherin, der G.________, abgewickelt wird.
\n e)
Die in der Vernehmlassung vom 30. November 2020 aufgeführten Anträge der Beschwerdegegnerin, vertreten durch die RA C.________, seien vollumfänglich abzuweisen und die UVG-bedingten Auszahlungen zzgl. 5% Zins seit 28.8.2019 prompt an die Beschwerdeführerin zu überweisen.
\n f)
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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H. Mit Duplik vom 5. März 2021 hält die Vorinstanz an den Anträgen der Vernehmlassung vom 30. November 2020 fest. Am 19. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Duplik ein, worauf die Vorinstanz am 1. April 2021 Stellung nimmt, was die Beschwerdeführerin zu einer weiteren Stellungnahme vom 10. April 2021 veranlasst.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft es die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (