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\n \n \n I 2020 72
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| \n Entscheid vom 14. Januar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________, \n D.________, ,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. am C.________1979, von …, geschieden) lebt seit März 1988 in der Schweiz. Sie hat in einer Treuhandfirma eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte (mit Fähigkeitsausweis) absolviert (1995-1998) und ist Mutter eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes (Jg. 1998). Von 1998 bis 2010 war sie Sachbearbeiterin, Buchhalterin bzw. Finanzverantwortliche in verschiedenen Firmen (vgl. die Auflistung in IV-act. 19-2f./3).
\n Bei der ersten IV-Anmeldung (20.5.2010) umschrieb C.________ die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt: \"seit September 2007 habe ich unerklärliche chronische Schmerzen linke Seite; Kiefer, Kopf, Nacken, Arm, Schulterblattgegend, Rücken & Bein\" (vgl. IV-act. 1-8/10 oben).
\n Nach diversen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2011, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 48).
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2011 53 vom 9. Juni 2011 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 55).
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B. Der in der Folge von der IV-Stelle beauftragte Dr.med. E.________ erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 30. März 2012 (IV-act. 68). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. April 2012 an C.________ fest, dass eine Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik derzeit nicht möglich sei. Es sei eine mehrmonatige stationäre Hospitalisation notwendig mit dem Ziel einer Abstinenz von Opiaten, Opioiden und anderen Suchtmitteln zu erreichen. Unter Hinweis auf die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht wurde C.________ angehalten, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung in einer geeigneten Suchtklinik zu unterziehen und den Nachweis einer Abstinenz durch monatliche Urinproben zu erbringen (IV-act. 71). Auf Begehren der damaligen Rechtsvertreterin von C.________ verlängerte die IV-Stelle am 8. Mai 2012 die Frist für die Bekanntgabe und Umsetzung der Auflagen (IV-act. 72).
\n Am 21. November 2012 ist C.________ in die Klinik … eingetreten (für eine geplante Entzugsdauer von 3 - 4 Monaten, vgl. IV-act. 86). Am 27. Dezember 2012 teilte die damalige Rechtsvertreterin mit, dass C.________ den stationären Entzug in der Klinik … zwischenzeitlich abgebrochen habe und einen ambulanten Entzug bei ihrem Psychiater Dr.med. F.________ durchführe (IV-act. 87; gemäss Klinikbericht hielt sich C.________ vom 21. bis 28.11.2012 sowie vom 5. bis 11.12.2012 stationär in der Klinik … auf; IV-act. 98-5/11 und 98-10/11).
\n Am 4. Februar 2014 wurde C.________ vom RAD-Psychiater Dr.med. G.________ untersucht (mit Bericht vom 3.7.2014, IV-act. 105).
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C. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2014 kündigte die IV-Stelle an, das Rentenbegehren abzuweisen (IV-act. 106). Nach Eingaben vom 6. August 2014 (IV-act. 108) und vom 20. Oktober 2014 (IV-act. 110) verfügte die IV-Stelle am 9. März 2016, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 112). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 40 vom 5. September 2016 insoweit teilweise gutgeheissen, als C.________ für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2013 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) und für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50%) zugesprochen wurde (IV-act. 122).
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D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 an die IV-Stelle machte die damalige Rechtsvertreterin eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Zusprechung einer ganzen IV-Rente (IV-act. 127).
\n Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 176). Nach Einwänden, wonach u.a. am 18. August 2017 eine neurologische Abklärung sowie am 4. September 2017 der Eintritt in die Klinik … vorgesehen seien (IV-act. 177), forderte die IV-Stelle am 5. September 2017 die Rechtsvertreterin auf, die anstehenden Berichte einzureichen (IV-act. 178).
\n Vom 18. bis zum 22. Dezember 2017 hielt sich C.________ im Spital … auf (OSG-Operation links, vgl. IV-act. 185).
\n Der RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) empfahl nach einer Prüfung der medizinischen Aktenlage, weitere Verlaufsberichte einzuholen (IV-act. 190-8/8).
\n Vom 3. bis 6. Dezember 2018 hielt sich C.________ in der Limmatklinik (Aarau) auf (operative Gelenkrevision links mit Interponat betreffend Temporalismuskel bei Status nach Diskektomie links vor 6 Jahren, vgl. IV-act. 217-4/5).
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E. In der Folge teilte die IV-Stelle am 12. Juli 2019 mit, es sei beabsichtigt, die Kosten einer polydisziplinären Untersuchung zu übernehmen (IV-act. 235-105/113). Die neue Rechtsvertreterin von C.________ formulierte mit Eingabe vom 15. August 2019 Zusatzfragen für die Gutachter (IV-act. 237). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle … zugelost (IV-act. 239).
\n Mit Vorbescheid vom 7. November 2019 präsentierte die IV-Stelle eine neue Ausgangslage, wonach zwischenzeitlich sämtliche Akten der Arbeitslosenversicherung und der Zürich Versicherung (als Krankentaggeldversicherer) eingegangen seien. Daraus sei u.a. zu entnehmen, dass C.________ bei der …AG in … ab 1. Januar 2015 in einem Pensum von 100% gearbeitet habe; dieses Arbeitsverhältnis sei per 30. April 2017 aufgelöst worden. Gemäss den Akten der Taggeldversicherung sei erstmals ab 3. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; die Krankentaggeldleistungen seien ab 1. Mai 2017 auf 50% reduziert und per 31. August 2017 ganz eingestellt worden (mithin sei seither wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen worden). Gemäss den Akten der Arbeitslosenversicherung habe sich C.________ ab 12. Mai 2017 als zu 50% arbeits- und vermittlungsfähig bezeichnet und der behandelnde Psychiater Dr. F.________ habe am 29. September 2017 für den Zeitraum ab 1. September 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In der Folge habe C.________ monatlich schriftlich bestätigt, zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig zu sein. Per 6. Januar 2019 sei sie dann von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, da das Ende der ALV-Taggeldbezugsdauer erreicht worden sei (vgl. IV-act. 243-2f./5).
\n Gegen diesen Vorbescheid reichte C.________ am 5. Dezember 2019 Einwände ein (IV-act. 246).
\n Am 14. Juli 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 252).
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F.
Gegen diese Verfügung liess C.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach