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I 2020 73
 
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Entscheid vom 19. Februar 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ____1969, von Bosnien und Herzegowina, verheiratet und Vater von 2 nun erwachsenen Söhnen) reiste am _________ 1992 in die Schweiz ein (IV-act. 25). Seit August 2001 arbeitete er als Betriebsmitarbeiter für die C.________ (bzw. ab 1. Juli 2004 D.________, IV-act. 6).
\n Am 21. September 2004 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen an. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er mit Rücken-, Bauch- und Gelenksbeschwerden sowie Nervenprobleme (vgl. IV-act. 1). Die IV-Stelle veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch das E.________ (E.________, F.________). Gestützt auf das Gutachten vom 7. Juni 2006 (IV-act. 15) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 26. September 2006, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 20).
\n B. Am 29. Juni 2007 ging bei der IV-Stelle eine neue IV-Anmeldung ein (vgl. IV-act. 23), nachdem sich A.________ vom 27. März 2007 bis zum 27. Juni 2007 in der Psychiatrischen Klinik G.________ aufgehalten hatte (IV-act. 31; zweite Hospitalisation vom 27.9.2007 bis 3.12.2007, vgl. IV-act. 45).
\n Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 ist die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-act. 33). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht, worauf die IV-Stelle am 5. Februar 2008 die angefochtene Verfügung widerrufen hat (IV-act. 37) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Februar 2008 das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren am Protokoll abschreiben konnte (VGE I 2007 287 vom 7.2.2008 = IV-act. 38).
\n C. Am 25. Juli 2009 erstattete Dr.med. H.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, F.________) der IV-Stelle ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-act. 53). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 22. Oktober 2009 sinngemäss, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege und kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (IV-act. 63). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2009 163 vom 5. Februar 2010 abgewiesen (IV-act. 69).
\n D. Vom 18. Mai 2012 bis 4. Juli 2012 war A.________ wieder in der Klinik G.________ hospitalisiert (IV-act. 83).
\n Am 13. März 2013 folgte wiederum ein Gesuch um Abklärung eines Rentenanspruchs (IV-act. 76). Der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ verfasste am 27. August 2013 ein psychiatrisches Konsilium (IV-act. 81). Daraufhin wurde ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr.med. J.________ (Facharzt Psychiatrie/ Psychotherapie und Neurologie, Leitender Arzt der Universitären Psychiatrischen Kliniken K.________) und von Dr.med. L.________ (Oberärztin/ Fachärztin Psychiatrie u. Psychotherapie/ zertif. Gutachterin SIM) eingeholt, welches am 20. März 2015 bei der IV-Stelle einging (IV-act. 100). Dazu nahm der RAD-Psychiater Dr.med. I.________ am 1. September 2015 Stellung (IV-act. 101). Am 7. Oktober 2015 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren und forderte A.________ auf, eine leitliniengerechte psychiatrische Behandlung der depressiven Episode, der Somatisierungsstörung und auch der posttraumatischen Belastungsstörung aufzunehmen (IV-act. 104). Mit Schreiben vom 2. November 2015 erklärte A.________, uneingeschränkt mitzuwirken und die betreffenden Auflagen zu erfüllen (IV-act. 105).
\n E. In der Folge holte die IV-Stelle Unterlagen von verschiedenen Stellen ein (u.a. vom Bundesamt für Migration betreffend Flüchtlingsstatus; als Halter eines Motorfahrzeugs von der betreffenden Motorhaftpflichtversicherung; von der Kantonspolizei etc., vgl. Fremdakten).
\n Am 3. Januar 2018 nahm Dr.med.univ. Dr.phil. M.________ (RAD Zentralschweiz) zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-act. 113). Am 21. Februar 2018 führte der RAD-Arzt Dr.med. N.________ (orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) mit A.________ ein medizinisches Standort-Gespräch durch (IV-act. 115). Am 22. Juni 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass eine weitere medizinische Abklärung notwendig sei (IV-act. 116). Am 25. Oktober 2018 erstattete das O.________ (O.________, Universität F.________) ein Gutachten (in welchem es sinngemäss u.a. darum ging, ob hinsichtlich der geltend gemachten Foltererlebnisse im Krieg in Bosnien entsprechende Folgen/ Narben feststellbar seien, vgl. IV-act. 120). Dazu nahm Dr.med.univ. Dr.phil. M.________ am 30. November 2018 Stellung und empfahl Rückfragen an die Gutachterstelle zur Beantwortung von Ergänzungsfragen (IV-act. 121). Am 18. März 2019 folgte das O.________-Ergänzungsgutachten (IV-act. 124).
\n F. Am 27. März 2019 erachtete die IV-Stelle die Durchführung einer weiteren medizinischen Untersuchung als notwendig (IV-act. 126). Am 18. März 2020 ging das Gutachten von Dr.med. P.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH/ zertif. med. Gutachter SIM) und lic.phil. Q.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/ zertif. neuropsychol. Gutachter SIM, F.________) ein (IV-act. 140). Bei einer am 20. April 2020 erfolgten Prüfung des bidisziplinären Gutachtens gelangte der RAD-Psychiater Dr.med. R.________ zum Ergebnis, dass den Gutachtern ergänzende Rückfragen zu unterbreiten seien (IV-act. 142). Die entsprechende Antwort folgte am 15. Mai 2020 (IV-act. 144).
\n Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs-begehren abzuweisen (IV-act. 146). Am gleichen Ergebnis hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2020 fest.
\n G. Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 11. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. August 2020 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.
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  3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. August 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
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  5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n H. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Replik vom 14. Dezember 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss seiner Beschwerde fest. Die Duplik der IV-Stelle datiert vom 28. Januar 2021. Eine letzte Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 12. Februar 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid I 2009 163 vom 5. Februar 2010 materiell geprüft hat, ob der Beschwerdeführer einen IV-Rentenanspruch hat, was verneint wurde (IV-act. 69). Am 13. März 2013 ging bei der IV-Stelle ein weiteres Leistungsbegehren des gleichen Versicherten ein (IV-act. 76). In einer solchen Konstellation hängt die Beantwortung der Fragestellung, ob und inwiefern ungeachtet des erwähnten Gerichtsentscheids Anspruch auf IV-Rentenleistungen besteht, grundsätzlich davon ab, ob eine anspruchsbegründende Veränderung stattgefunden hat (sei es hinsichtlich des Gesundheitszustandes, sei es hinsichtlich der erwerblichen Auswirkung), wobei die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung finden (vgl. BGE 133 V 108, v.a. Erw. 5.2). Darauf wurde in der vorliegenden Beschwerde (S. 8) zutreffend hingewiesen.
\n 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (