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\n \n \n I 2020 77
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| \n Entscheid vom 12. Februar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz, \n - C.________,
\n Beigeladene, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend \n Anordnung einer bidisziplinären Abklärung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. am ________, Bürger von D.________, zum 3. Mal verheiratet, Vater von 3 Söhnen mit Jahrgang 2010, 2012 und 2013) ist in Deutschland aufgewachsen. Er hat eine höhere Ausbildung in Betriebswirtschaft (Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim, MBA in Boston) sowie weitere Ausbildungen zum amerikanischen Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant/ Certified Internal Auditor) absolviert. Unter anderem arbeitete er rund drei Jahre als interner Revisor für E.________, drei Jahre für F.________ (Betreuung von internationalen Projekten als externer Revisor), ca. 4 1/2 Jahre als Leiter Konzernrevision für die Firma G.________ und u.a. 10 Jahre in diversen Managerfunktionen bei H.________ (IV-act. 67-6/16). Am 15. Dezember 2014 hat er einen Arbeitsvertrag mit der I.________ als Chief Financial Officer (nachfolgend CFO) \"mit Verantwortung und Übersicht aller Finance Funktion der I.________ und der J.________\" unterzeichnet (vgl. ALV-/KV-act. 2-84/115).
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B. Mit mündlicher Kündigung vom 18. August 2017 (= letzter Arbeitstag) hat die I.________ das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet (unter sofortiger Freistellung, vgl. ALV-/KV-act. 1-39/114; eine schriftliche Kündigung folgte später, vgl. IV-act. 11-36/47). Die Kündigungsfrist verlängerte sich infolge Krankheit ab 18. August 2017 (rückwirkend bescheinigt am
21.8.2017, vgl. IV-act. 11-32/47) bis zum 31. Mai 2018 (vgl. die der Arbeitslosenversicherung abgegebene Arbeitgeberbescheinigung = IV-act. 11-18/47).
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C. Am 2. November 2017 erstattete der Psychiater Dr.med. K.________ (Zürich) der Taggeldversicherung (L.________) einen Bericht, in welchem er für A.________ die Diagnose einer depressiven Erkrankung, gegenwärtig schwergradig ohne sichere psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) stellte. In diesem Bericht verwies der mit einem Plausibilisierungsauftrag betraute Psychiater unter anderem darauf, dass der Explorand angegeben habe, seit mehr als einem Jahr \"mindestens drei, teilweise fünf Biere jeden Abend zu trinken. Er bräuchte diese Biere zur Entspannung. Trotz Einnahme psychiatrischer Medikamente würde er weiterhin diese Menge Alkohol zu sich nehmen\" (ALV-/KV-act. 1-102f./114).
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D. Die Psychiaterin Dr.med. M.________ (Zürich), welche (zusammen mit dem Psychologen lic.phil. N.________) A.________ seit seiner Freistellung ab 18. August 2017 ambulant (mit wöchentlichen Terminen) behandelte, bestätigte in ihrem Bericht am 4. Februar 2018 an die Taggeldversicherung die bereits erwähnte Diagnose und wies u.a. darauf hin, dass A.________ seinen Alkoholkonsum massiv reduziert habe (ALV-/KV-act. 1-90/114). Am 26. Februar 2018 beendete A.________ die Behandlung bei Dr.med. M.________ (und beim genannten Psychologen) mit der Begründung, dass er \"aufgrund eines Schreibens an die Versicherung das Vertrauen in das Behandlungsteam ... verloren\" habe (IV-act. 8-4/12 unten).
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E. Am 19. Februar 2018 hat A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen unterzeichnet (Eingang bei der IV-Stelle am 28.2.2018, vgl. IV- act. 1). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen umschrieb er folgendermassen: \"100% arbeitsunfähig im jetzigen Beruf (Finanzchef/ Chief Financial Officer). Gemäss Arzt am 4.2.2018 kann in absehbarer Zeit die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden da die Gefahr eines Rückfalls zu gross ist\" (IV-act. 1-6/8 Ziff. 6.1).
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F. Ab dem 29. März 2018 war A.________ in Behandlung beim Psychiater Dr.med. O.________ in Pfäffikon SZ, welcher im Bericht vom 28. Mai 2018 an die Taggeldversicherung aktuell eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, emotional-instabilen, zwanghaften und vermeidenden Zügen (ICD-10 Z 73, IV-act. 13-6/7). In diesem Bericht wurde darauf hingewiesen, dass die \"gekündigte Stelle (Zerwürfnis?) als Group CFO bei I.________ in D.________\" \"ihn in eine depressive Sinnkrise gestürzt\" habe (IV 13-5/7).
\n In einem Bericht vom 28. Juni 2018 an die Taggeldversicherung zur Kurzuntersuchung zwecks Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit hielt der Psychiater Dr.med. P.________ (Zürich) u.a. fest, dass A.________ nicht wisse, warum ihm gekündigt worden sei; als sein Anwalt eine Begründung eingefordert habe, seien \"charakterliche Differenzen\" angegeben worden (ALV-/KV-act. 3-85/96 unten).
\n Am 16. Oktober 2018 hat Dr.med. O.________ die Behandlung von A.________ von sich aus beendet mit der Begründung: \"Therapieabbruch meinerseits (Vertrauensbruch)\" (IV-act. 19-1/4, Ziff. 5).
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G. In der Folge liess sich A.________ ab 23. Oktober 2018 durch den Psychiater dipl. Arzt Q.________ (Wädenswil bzw. gemäss Bf-act. 3 nunmehr Bäch SZ) behandeln, welcher in einem Bericht vom 26. November 2018 an die IV-Stelle die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren Depression (ICD-10 F32.2) stellte und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (anankastisch, narzisstisch, ICD-10 Z73) erwähnte, zudem einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und anankastischen Anteilen (IV-act. 26-3/5).
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H. Die RAD-Ärztin R.________ empfahl am 13. August 2019 die Vornahme einer bidisziplinären Begutachtung (durch den Psychiater Dr.med. S.________, Luzern) sowie eine neuropsychologische Abklärung durch den Fachpsychologen lic.phil. T.________ (Allschwil, vgl. IV-act. 38). Gleichentags teilte die IV-Stelle diese geplante Vorgehensweise und den entsprechenden Fragenkatalog mit (IV-act. 40). Dazu nahm der zwischenzeitlich beanwaltete A.________ in einer Eingabe vom 5. September 2019 Stellung (IV-act. 44). Nachdem die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag am 10. September 2019 erteilt hatte (IV-act. 45), retournierte der Psychiater Dr.med. S.________ am 23. Dezember 2019 den Begutachtungsauftrag mit dem Hinweis auf eine eigene schwere Erkrankung (IV-act. 55). Daraufhin schlug die IV-Stelle am 22. Januar 2020 neu den Psychiater Dr.med. U.________ (Hochdorf) als Gutachter vor (IV-act. 58). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 6. Februar 2020 und schlug stattdessen (u.a.) die Gutachter Dr.med. V.________ und lic.phil. W.________ (Winterthur) vor (vgl. IV-act. 59). Am 4. März 2020 beharrte die IV-Stelle auf ihrem Begutachtungsvorschlag (IV-act. 61), welchen A.________ schliesslich akzeptierte, um nicht weitere Zeit zu verlieren (IV-act. 62). Die Begutachtung verzögerte sich aufgrund der Corona-Situation (IV-act. 64).
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I. Am 4. April 2020 führte Dr.med. U.________ das psychiatrische Explorationsgespräch durch (IV-act. 71). Die neuropsychologische Untersuchung durch lic.phil. T.________ folgte am 14. April 2020 in Allschwil. Das neuropsychologische Teilgutachten wurde am 21. April 2020 fertiggestellt (IV-act. 67). Das von beiden Gutachtern unterzeichnete bidisziplinäre Gutachten wurde am 18. Mai 2020 erstattet (IV-act. 69).
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J. Dieses Gutachten vom 18. Mai 2020 wurde vom RAD-Psychiater Dr.med. X.________ am 15. Juni 2020 zusammenfassend als mangelhaft beurteilt, weshalb er eine neue Begutachtung empfahl (vgl. IV-act. 73). In einer Eingabe vom 6. Juli 2020 kritisierte der Rechtsvertreter von A.________ die vom RAD-Arzt thematisierten Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung (vgl. IV-act. 78). Am 16. Juli 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass eine neue Begutachtung durch den Psychiater Dr.med. Y.________ und den Neuropsychologen lic.phil. Z.________ vorgesehen sei (IV-act. 80). Dagegen opponierte A.________ bzw. sein Rechtsvertreter in einer zusätzlichen Eingabe vom 31. Juli 2020 und forderte den Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung (vgl. IV-act. 83).
\n Am 17. August 2020 verfügte die IV-Stelle, dass an der Abklärung durch Dr.med. Y.________ und lic.phil. Z.________ festgehalten werde (IV-act. 87).
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K.
Gegen diese am 19. August 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 16. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n 1.
Die Zwischenverfügung vom 17. August 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Zusprache der gesetzlichen Leistungen zurück zu weisen.
\n 2.
Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 17. August 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, unmissverständliche und eindeutige Erläuterungs- und Ergänzungsfragen an die Gutachter Dr.med. U.________, Psychiater, sowie lic.phil. T.________ zu stellen, welche ausreichend geeignet sind, auch für [die] Beschwerdegegnerin die Nachvollziehbarkeit der beiden Einzel- sowie des Gesamtgutachtens - unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden extensiven klinischen Berichte und Gutachten - in angemessener Weise herzustellen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7% MwSt.).
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L. Mit Eingabe vom 30. September 2020 ersuchte die C.________ (nachfolgend C.________) als betroffene berufliche Vorsorgeeinrichtung um eine Beiladung in das laufende Beschwerdeverfahren. Mit gerichtlichen Schreiben vom 1. Oktober 2020 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Beiladung (der C.________) zu äussern. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass gegen diese Beiladung nichts einzuwenden sei. Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Oktober 2020, dass das Gesuch um Beiladung abzuweisen sei. Daraufhin erhielten die Beteiligten Gelegenheit, sich zur Beiladung zu äussern, wovon die C.________ in einer Eingabe vom 6. November 2020 Gebrauch machte. Daraufhin hat der verfahrensleitende Richter am 9. November 2020 die C.________ ins Verfahren beigeladen.
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M. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Die C.________ beantragte in ihrer Eingabe vom 24. November 2020, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 6. Januar 2021. Eine weitere Eingabe der IV-Stelle folgte am 13. Januar 2021. Daraufhin reichten der Beschwerdeführer und die C.________ beide am 22. Januar 2021 zusätzliche Bemerkungen ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Gestützt auf