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\n \n \n I 2020 78
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| \n Entscheid vom 13. November 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1959, seit 1999 Schweizer Bürger) arbeitete seit Januar 1980 für die Messerfabrik B.________ AG in C.________. Weil er nach einem Verkehrsunfall vom 14. April 2009 nicht mehr die gleiche Arbeit ausüben konnte und hinsichtlich der angebotenen Ersatzarbeit keine Einigung zustande kam, endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 (vgl. IV-act. 16). Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass A.________ für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde (IV-act. 22).
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B. Am 24. Januar 2012 ging erneut eine Anmeldung für IV-Leistungen ein (IV-act. 25). Mit Verfügung vom 26. März 2012 ist die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-act. 34).
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C. Am 25. Dezember 2012 unterzeichnete A.________ erneut eine IV-An-meldung (IV-act. 35). Nach diversen Abklärungen, die u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS D.________ vom 28. Mai 2014 umfassen (IV-act. 68), verfügte die IV-Stelle am 11. März 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe bzw. das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 77). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nach einem dreifachen Schriftenwechsel mit Entscheid VGE I 2015 37 vom 19. August 2015 abgewiesen (IV-act. 88).
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D. Am 2. März 2020 ging bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Schmerzen halsabwärts, Krampfanfälle, Schwindelanfälle, lumbale Diskushernie L4/5 u. L5/S1 etc.\" umschrieben (IV-act. 96). Gleichentags forderte die IV-Stelle A.________ auf, bis zum 6. April 2020 glaubhaft darzulegen, inwiefern sich sinngemäss der Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen geändert habe (IV-act. 98). Nachdem diesbezüglich nichts einging, kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Juni 2020 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 102). Am 21. Juli 2020 ging bei der IV-Stelle ein kurzer Bericht des Hausarztes ein (IV-act. 104). Daraufhin erfolgte am 22. Juli 2020 ein Telefongespräch zwischen der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle und dem Hausarzt (IV-act. 105).
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E. Am 31. August 2020 hat die IV-Stelle verfügt, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-act. 106). Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 18. September 2020 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss beantragt er, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die IV-Stelle seinen Leistungs- bzw. Rentenanspruch materiell zu prüfen habe.
\n Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Eine IV-Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_29/2020 vom 19.2.2020 Erw. 3.1 mit Verweis auf Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Invalidenversicherungsverordnung, IVV, SR 831.201;
BGE 130 V 71 Erw. 2.2 S. 72).
\n Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl.
BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 11; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121,
8C_746/2013 Erw. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach