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I 2020 82
 
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Entscheid vom 11. Dezember 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
\n c/o C.________
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ________1993, Bürgerin von E.________ UR) ist die leibliche Tochter von F.________ (geboren am ________1954, gestorben am ________2016) und von G.________. Die ursprünglich verheirateten Eltern (beide Lehrkräfte an der Primarschule H.________) waren lange kinderlos gewesen, worauf sie sich entschlossen, zwei Mädchen aus I.________ zu adoptieren. Nach der Zusage wurde F.________ schwanger. Bei der Geburt von A.________ war ihre Mutter 38-jährig. Nachdem die adoptierten Zwillinge, welche nach der Aktenlage teilweise behindert sind, rund einen Monat jünger als A.________ sind, umfasste die nunmehr 5-köpfige Familie quasi drei gleichaltrige Mädchen (vgl. IV-act. 102-19/42). Am ________2004, als die Mädchen 11-jährig waren, erfolgte die Scheidung der Eltern.
\n B. Nach der Primarschule und Oberstufe in H.________ absolvierte A.________ von August 2008 bis Juli 2012 am D.________ (in J.________) das Gymnasium mit Maturaabschluss. In der Folge begann sie zunächst an der ETH Zürich Informatik zu studieren (August 2012 bis Juli 2013), um dann an die Universität Zürich zu wechseln, wo sie ab August 2013 während eines Semesters für ein Germanistik-Studium und dann während drei Semestern für ein Psychologie-Studium immatrikuliert war (März 2014 bis Juli 2015, siehe IV-act. 74-11/11). Von April 2013 bis Oktober 2013 war sie in Behandlung beim Psychiater K.________ (L.________, IV-act. 121-26/27) sowie vom 30. April 2015 bis 19. September 2015 in Behandlung beim Psychiater Dr.med. M.________ (N.________, IV-act. 11).
\n C. Am 18. Januar 2016 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Panik und Angstattacken, Depression\" umschrieben (IV-act. 1).
\n Vom 21. Januar 2016 bis 17. März 2016 war A.________ in der Psychiatrischen Klinik O.________ hospitalisiert (IV-act. 11-9/18). Ihre Mutter, welche an einer unheilbaren Magenkrebs-Erkrankung schwer zu leiden hatte, entschied sich für einen begleiteten Suizid (per 20.5.2016, IV-act. 102-19/42 oben i.V.m. dem Geres-Ausdruck). Vom 11. Mai 2016 bis 6. Juli 2016 hatte sich A.________ zum zweiten Mal in der Klinik O.________ aufgehalten (IV-act. 13).
\n Ab 22. Juli 2016 wurde A.________ vom P.________ N.________ unterstützt. Im P.________-Bericht vom 14. Oktober 2016 an die IV-Stelle wurde ein Belastungstraining mit zu Beginn 40 Stellenprozenten im Bereich Informatik oder Büro empfohlen (IV-act. 18). Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Arbeitsvermittlung der SVA Aargau (IV-act. 23).
\n In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 18. Juli 2017 bis 17. Oktober 2017 in der Q.________ Stiftung in R.________ (IV-act. 37). Die zuständige Berufsberaterin beantragte mit Bericht vom 28. November 2017 ein Arbeitstraining für eine Ausbildung zur Informatikerin EFZ bis 16. April 2018 (IV-act. 48). Diesbezüglich erteilte die IV-Stelle am 7. März 2018 eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 58).
\n D. Am 12. April 2018 teilte die zuständige IV-Berufsberaterin der IV-Stelle mit, dass die Berufsberatung demnächst abgeschlossen werde, da keine Steigerung möglich sei; es werde um eine Prüfung des Rentenanspruchs ersucht (IV-act. 76). Diese Vorgehensweise wurde erneut im Abschlussbericht Integration vom 21. September 2018 empfohlen (IV-act. 78).
\n Mit Schreiben vom 13. November 2018 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren und forderte A.________ auf, zur Klärung eines allfälligen Suchtmittelkonsums eine Haaranalyse vornehmen zu lassen (IV-act. 87). Dieser Auflage kam A.________ nach. Mit Berichten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM Zürich) vom 3. und 7. Januar 2019 wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenkonsum feststellbar waren (IV-act. 95).
\n Am 29. Januar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Abklärung bzw. ein psychiatrisches Gutachten nötig sei (IV-act. 96). Die von der IV-Stelle beauftragte Psychiaterin med.pract. S.________ (T.________) erstattete am 6. Juni 2019 ihr Gutachten (IV-act. 102). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2019 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 106). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 fest (IV-act. 107). Am 19. November 2019 hat die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Oktober 2019 widerrufen (IV-act. 111) und gleichentags in einem neuen Vorbescheid angekündigt, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 112).
\n Dagegen liess A.________ am 9. Dezember 2019 sowie am 16. April 2020 Einwände erheben (IV-act. 115 und 121). In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 empfahl der RAD-Psychiater Dr.med. U.________, die vorgebrachten Einwände der Gutachterin zu unterbreiten (IV-act. 123), welche sich in ihrer Antwort vom 13. Juli 2020 äusserte (IV-act. 125). Daraufhin gelangte der RAD-Psychiater Dr.med. U.________ am 20. August 2020 zum Ergebnis, dass auf die Beurteilung im erwähnten Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 127).
\n E. Am 25. August 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Gegen diese am 28. August 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 28. September 2020 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
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  1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. August 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
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  3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n F. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit