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I 2020 85
 
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Entscheid vom 11. Dezember 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1958) war als Industriemitarbeiter verschiedener Anstelllungen bei der Suva obligatorisch gegen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Aufgrund einer Gehörsschädigung meldete er sich am 13. Mai 2019 bei der IV-Stelle Schwyz an. Diese ersuchte die Suva um Abklärung des Vorliegens einer Berufskrankheit. In der Folge anerkannte die Suva eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits als Berufskrankheit.
\n B. Wegen chronischer Otitis media links wurde bei A.________ am 28. Oktober 2019 eine Tympanoplastik durchgeführt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 sprach die Suva A.________ für die verbliebene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung von 5% (Fr. 7'410.--) zu. Dagegen erhob A.________ am 28. Februar 2020 Einsprache, wobei er eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 51'870.-- beantragte. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 wurde die Forderung auf Integritätsentschädigung auf Fr. 14'820.-- reduziert. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 wies die Suva die Einsprache ab.
\n C. Am 8. Oktober 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen:
\n Anträge:
\n 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 07.09.2020 aufzuheben und dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung von mindestens CHF 11'856.00 auszurichten.
\n 2. Es sei dem mittellosen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, namentlich sei er von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Verfahrensantrag:
\n 4. Dem Beschwerdeführer ist nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin das vom Bundesgericht anerkannte Replikrecht einzuräumen (BGE 138 I 485 E. 2.1).
\n 5. Es sind von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten zu edieren. Auf die Akten wird mit dem Kürzel \"act.\" verwiesen.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. September 2020. Der Beschwerdeführer macht von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 informierte die IV-Stelle Schwyz die Suva, der Beschwerdeführer habe sich bei ihr für eine Hörgeräteversorgung angemeldet und dabei vermerkt, die Hörschädigung sei allenfalls auf den früheren Beruf zurückzuführen. Die IV-Stelle ersuchte die Suva abzuklären, ob eine Berufskrankheit gemäss