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I 2020 88
 
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Entscheid vom 22. März 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. _____) hat in C.________ und D.________ die Primar- und Sekundarschule absolviert. Die Ausbildung zur Kindergärtnerin im Seminar E.________ in F.________ hat sie vor dem Diplomabschluss aus gesundheitlichen Gründen (depressive Episoden mit Schwindelzuständen, Müdigkeit etc.) abgebrochen (IV-act. 4). Am 5. April 2000 ging bei der IV-Stelle H.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung) ein (IV-act. 15). Ab 6. November 2000 konnte A.________ ein Arbeitstraining in einer Spielgruppen-Einrichtung absolvieren. Dabei zeigte sich, dass sie aufgrund ihrer praktisch vollständigen Ausbildung als Kindergärtnerin (ohne Abschluss) an sich sehr gute Arbeit leistete, indessen ihre häufigen, nicht voraussehbaren gesundheitlichen Ausfälle/Absenzen (infolge Schwindel) eine berufliche Eingliederung behinderten (IV-act. 22). Am 24. Oktober 2001 erstattete Dr.med. G.________ einen psychiatrischen Abklärungsbericht (IV-act. 34). Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 hat die IV-Stelle H.________ A.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-Grad 70%, vgl. IV-act. 23).
\n B. Im Rahmen einer IV-Rentenrevision liess die IV-Stelle H.________ eine psychiatrische Untersuchung von A.________ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) anordnen. Der entsprechende Bericht von Dr.med. I.________ folgte am 3. Juni 2005 (IV-act. 42). Nachdem A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Schwyz verlegt hatte, übergab die IV-Stelle H.________ am 28. Juni 2005 das IV-Dossier an die IV-Stelle Schwyz (IV-act. 56). Die IV-Stelle Schwyz gewährte am 26. August 2005 Beratung und Unterstützung für eine Stellenvermittlung in einer geschützten Werkstätte (IV-act. 66).
\n C. Ab 1. Dezember 2005 begann A.________ in der J.________ in K.________ in der Abteilung \"Aufbaugruppe\" mit 50%. Ab 1. März 2006 arbeitete sie an einem geschützten Arbeitsplatz (im Service) im Restaurant L.________ in M.________, welches ebenfalls zur J.________-Gruppe gehört (IV-act. 79). Am 5. Mai 2006 erfolgte die Heirat mit N.________ (geb. _____, IV-act. 92-4/4). Anfangs August 2006 wechselte sie wieder in die Aufbaugruppe in K.________ (was auch im Zusammenhang mit der eingetretenen Schwangerschaft erfolgte, IV-act. 82). Die Geburt des Sohnes O.________ erfolgte am _____ (IV-act. 92). Nach Eingang eines Haushaltberichts vom 27. März 2007 (IV-act. 85) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. April 2007 an, die IV-Rente einzustellen (IV-act. 98). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2007 fest (IV-act. 101). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2007 168 vom 14. November 2007 abgewiesen (IV-act. 104). Am 9. Februar 2009 wurde A.________ Mutter eines zweiten Sohnes (P.________, vgl. IV-act. 109-3/7). Der dritte Sohn folgte am _______ (Q.________, vgl. IV-act. 140-3/8).
\n D. Am 17. September 2012 war bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Schwindel- und Angstzustände\" umschrieben (IV-act. 109). Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle am 10. Januar 2014 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 128). Der Begutachtungsauftrag wurde der R.________-Gutachterstelle (R.________ GmbH, S.________) zugelost (IV-act. 130). Das am 2. Juni 2014 fertiggestellte R.________-Gutachten ging bei der IV-Stelle am 11. Juni 2014 ein (IV-act. 135). Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 (IV-act. 138) sowie anschliessend mit Verfügung vom 25. September 2014 fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 139).
\n E. Vom 16. Oktober 2017 bis zum 9. November 2017 war A.________ zum ersten Mal in der Klinik T.________ hospitalisiert (vgl. Fremdakten 1-1/17). Anschliessend folgte am 12. Dezember 2017 (= Eingangsdatum bei der IV-Stelle) eine erneute IV-Anmeldung mit der Begründung \"Schwindelzustände und Depressionen nach Autounfall (Schleudertrauma)\" (IV-act. 140-6/8; zudem wurde auf die Trennung der Ehegatten seit 1.12.2016 hingewiesen, IV-act. 140-2/8). Vom 8. November 2018 bis 26. April 2019 hielt sich A.________ zum zweiten Mal in der Klinik T.________ auf (IV-act. 167). Am 23. Juli 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass eine weitere medizinische Abklärung beim Psychiater Dr.med. U.________ (V.________) nötig sei (IV-act. 171). Das entsprechende Gutachten wurde am 2. Oktober 2019 erstattet (IV-act. 175). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 177). Gegen diesen Vorbescheid liess A.________ am 26. Februar 2020 Einwände einreichen (IV-act. 185). Am 11. September 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 193).
\n F. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Oktober 2020 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Hauptbegehren, wonach eine IV-Rente zuzusprechen sei. Im Eventualbegehren wurde die Anordnung einer Eingliederungsmassnahme oder eine Rückweisung der Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung beantragt (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung, bei einer Rückweisung auch für das Verfahren vor der IV-Stelle) beantragt.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin). Dazu liess die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 11. Februar 2021 Stellung nehmen, worauf sich die IV-Stelle in einer Eingabe vom 2. März 2021 äusserte. Eine zusätzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin folgte am
\n 15. März 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im vorliegenden Fall hat das Gericht die von der IV-Stelle am 18. Mai 2007 verfügte Rentenaufhebung mit Entscheid I 2007 168 vom 14. November 2007 bestätigt (IV-act. 104; dieser rechtskräftige Entscheid basiert auf der Anwendung der gemischten Methode mit einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 40% und einem Einkommensvergleich, vgl. IV-act. 104-7/10).
\n Am 17. September 2012 ging bei der IV-Stelle eine neue IV-Anmeldung ein (IV-act. 109). Gestützt auf das eingeholte W.________-Gutachten vom 2. Juni 2014 (IV-act. 135) hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. September 2014 verneint (IV-act. 139). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n Am 12. Dezember 2017 ging bei der IV-Stelle ein weiteres Leistungsbegehren der gleichen Versicherten ein (IV-act. 140). In einer solchen Konstellation hängt die Beantwortung der Fragestellung, ob und inwiefern ungeachtet des nach Einholung eines W.________-Gutachtens mit Verfügung vom 25. September 2014 abgelehnten Rentenanspruchs zwischenzeitlich wieder ein Rentenanspruch entstanden ist, grundsätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ab, ob eine anspruchsbegründende Veränderung stattgefunden hat (sei es hinsichtlich des Gesundheitszustandes, sei es hinsichtlich der erwerblichen Auswirkung), wobei die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung finden (vgl. BGE 133 V 108, v.a. Erw. 5.2).
\n 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (