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I 2020 91
 
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Entscheid vom 12. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Urs Gössi, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
C.________,
\n Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch seinen Vater D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung für Minderjährige,
\n Intensivpflegezuschlag)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ (geb. C.________2018) leidet gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich (Klinik für Neonatologie) vom 4. Oktober 2018 seit Geburt bei Verdacht auf eine syndromale Erkrankung an folgenden Erkrankungen (Vi-act. 2):
\n \n Am 13. September 2018 wurde er zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Vi-act. 1, Eingang am 19.9.2018). Im weiteren Verlauf trat ein ausgeprägtes Atemnotsyndrom mit entsprechendem Behandlungsbedarf (Tracheotomie, Dauerbeatmung) auf (vgl. Vi-act. 54) und es wurde die Diagnose einer campomelen Dysplasie gestellt (Vi-act. 90). C.________ war ab 9. November 2018 bis 10. Dezember 2019 im Kinderspital Zürich hospitalisiert, anschliessend trat er ins Rehabilitationszentrum Affoltern über, wo er sich bis Ende Februar 2020 aufhielt. Seitdem lebt er zu Hause.
\n B. Mit Mitteilungen vom 10. Januar 2019 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 352 (Hypospadie und Epispadie), Ziffer 201 (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte), Ziffer 182 (Pes equinovarus congenitus), Ziffer 121 (Chondro-dystrophie) und Ziffer 313 (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen, vgl. Vi-act. 26-30). Gleichentags wurde Kostengutsprache für die Kinderspitex-Leistun-gen des Monats Oktober 2018 erteilt (Vi-act. 31). Im weiteren Verlauf wurden folgende Leistungen zugesprochen: Kosten für künstliche Ernährung (Vi-act. 47, 207), Kosten für Oberschenkelorthese rechts (Vi-act. 62), Übernahme der Mietkosten für div. Behandlungsgeräte (Vi-act. 92), Kostengutsprache für Rehabilitationsbehandlung (Vi-act. 100).
\n Am 29. August 2019 erfolgte die Anmeldung für den Bezug von Hilflosenentschädigung (Vi-act. 71).
\n Mit Mitteilung vom 6. Februar 2020 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 251 (Angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre). Gleichzeitig wurde Kostengutsprache für die Anschaffung eines Kinderspitalbettes erteilt (Vi-act. 128). Kostengutsprache wurde in der Folge auch für eine Unterschenkelorthese (Vi-act. 132), einen Kinderautositz (Vi-act. 152), für Physiotherapie zu Hause (zweimal wöchentlich, Vi-act. 159), für einen Nahrungszusatz (Vi-act. 160), für Kinderspitex-Leistungen (Vi-act. 163), für einen Reha-Kinder­wagen (Vi-act. 168), für einen Therapiestuhl (Vi-act. 173), für eine Therapiematte (Vi-act. 191), für Ernährungsberatung (Vi-act. 200), für einen Rehabilitationsaufenthalt (Vi-act. 209) sowie für Heimventilation (Vi-act. 220) erteilt.
\n C. Nach Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Juni 2020 Kostengutsprache für fortdauernde Kinderspitex-Leistungen, wobei für Untersuch und Behandlung inkl. Langzeitüberwachung ein Bedarf von 84 h/Woche anerkannt wurde (Vi-act. 185; für weitere Leistungen - Abklärung und Dokumentation, Beratung und Instruktion der Eltern, koordinative Massnahmen - wurde für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten - die Übernahme der Kinderspitex-Kosten im Umfang von insgesamt 118.5 h zugesprochen).
\n D. Im weiteren Verlauf anerkannte die IV mit Mitteilung vom 23. Juni 2020
\n eine Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens 425 (angeborene Refraktionsanomalien).
\n E. Nach Erlass des Vorbescheides vom 19. Mai 2020 (Vi-act. 171) und Eingang der Einwände (vom 28.7.2020) von C.________ (vertreten durch seinen Vater, Vi-act. 210) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 21. September 2020 (Vi-act. 221):
\n Ab 01. September 2018 bis 30. Juni 2019 steht C.________ eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, und ab 01. Juli 2019 steht C.________ eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.
\n Diese Leistungen übernehmen wir für die Tage an denen Ihr Kind zu Hause übernachtet.
\n Ein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag wurde verneint.
\n F. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht fristgemäss Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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    \n
  1. Die Verfügung vom 21.09.2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades seit Geburt (09/2017
    \n [recte: 2018]) und ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen;
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Verfügung vom 21.09.2020 aufzuheben und es sei die
    \n Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich (HE und Intensivpflegezuschlag) tätigt, um hernach erneut über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers zu befinden;
  4. \n
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n G. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (