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\n \n \n I 2020 93
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| \n Entscheid vom 17. Mai 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n C.________, \n Beschwerdeführer, \n gesetzlich vertreten durch D.________, \n dieser vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung für Minderjährige, Intensivpflegezuschlag)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (geb. C.________) wurde aufgrund eines Herzfehlers sowie diverser neurologischer Probleme (bei unklarem Dysmorphie-Syndrom, Vi-act. 7-1/4) am 21. Mai 2018 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Vi-act. 14).
\n Mit Mitteilungen vom 18. Juli 2018 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen), Ziff. 303 (Hernia inguinalis lateralis), Ziff. 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) sowie Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen, vgl. Vi-act. 63-66). Am 26. Juli 2018 wurde Kostengutsprache für Kinderspitex-Leistungen ab dem 19. März 2018 erteilt (Vi-act. 69, vgl. auch Vi-act. 89, 108, 180). Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2018 erteilte die IV-Stelle zudem Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 281 (angeborene Zwerchfellmissbildungen, Vi-act. 79). Im weiteren Verlauf wurde Kostengutsprache für die Ernährungsberatung (Vi-act. 91, 99, 175), einen Reha-Kinderwagen (Vi-act. 116),
\n einen Therapiestuhl (Vi-act. 117), eine Badeliege (Vi-act. 147) und einen Kinder-Autositz (Vi-act. 149) erteilt.
\n Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 wurde C.________ (ab A.________) eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Vi-act. 119)
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B. Nach Durchführung einer Abklärung vor Ort im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Vater von
\n C.________ mit Schreiben vom 2. April 2020 mit, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang weiterbestehe (Vi-act. 164).
\n Mit Mitteilung vom 20. April 2020 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen - spastisch, dyskinetisch [dyston, choreo-athetoid] - ataktisch, Vi-act. 172).
\n Die Eltern von C.________ äusserten sich mit Schreiben vom 25. Juni 2020 zum Abklärungsbericht und widersprachen insbesondere der Feststellung, dass kein Bedarf zur dauernden persönlichen Überwachung bestehe. Es seien weitere Stellungnahmen zum Überwachungsbedarf einzuholen und anschliessend ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Vi-act. 187).
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C. Mit Verfügung vom 21. September 2020 lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung und Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages ab (Vi-act. 193).
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D. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom
\n 22. Oktober 2020 fristgemäss Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.09.2020 sei aufzuheben.
\n 2.
Dem Beschwerdeführer sei spätestens ab 01.02.2020 eine Hiflosenentschädigung mittleren Grades und ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen.
\n 3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Eingaben vom 27. Oktober 2020 und vom 4. Dezember 2020 lässt der Beschwerdeführer weitere Beweisdokumente einreichen.
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E. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 beantragt die IV-Stelle Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Replik vom 15. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 2. März 2021 erneuert die Vorinstanz ihre Anträge.
\n Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2021. Mit Eingabe vom 12. April 2021 hält die Vorinstanz weiterhin an ihren Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (