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\n \n \n I 2020 96
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| \n Entscheid vom 5. März 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Rentenanspruch)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ______, vgl. IV-act. 3-5/7) hat nach der Sekundarschule von 1972 bis 1976 eine Lehre als Hochbauzeichner (mit eidg. Fähigkeitsausweis) absolviert und anschliessend einige Jahre diese Berufstätigkeit ausgeübt (zuletzt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit). In der Folge wechselte er in die Werbebranche (verschiedene Anstellungen, zum Teil auch selbständig; 1995/96 absolvierte er berufsbegleitend eine 2-jährige Weiterbildung zum Marketingplaner). Von 2008 bis 2014 war er bei der Firma C.________ im Marketing/ Verkauf sowie in der Geschäftsleitung/ Verwaltungsrat tätig. Anschliessend nahm er eine Auszeit und bezog u.a. Leistungen der Arbeitslosenversicherung; per 24. Juni 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung ab und wurde wieder selbständig erwerbstätig (vgl. IV-act. 57-19/94 und 57-59/94 = Bf-act. 3, dort mit anderer Zählweise der IV-Akten, d.h. 54-19/94 und 54-59/94; nachfolgend wird die Zählweise gemäss dem IV-Dossier verwendet, i.V.m. Fremdakten 4-9/140). A.________ ist seit 2010 geschieden und hat keine Kinder (IV-act. 54-19/94).
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B. A.________ suchte zwischen Dezember 2017 und Januar 2018 seine Hausärztin Dr.med. D.________ wegen zunehmender Konzentrationsstörungen und Schwächegefühle auf. Am 31. Januar 2018 erfolgte eine notfallmässige Konsultation wegen starken Schmerzen im Abdomen und in den Beinen beidseits sowie Atemnot (vgl. IV-act. 11-1/61, 28-1/7 je unten). Vom 1. Februar 2018 bis zum
\n 7. Februar 2018 hielt er sich im E.________ Kantonsspital auf (Fremdakten 2-15/20). In den Unterlagen der Taggeldversicherung (F.________) wurde eine Krankheitsbehandlung seit dem 3. Oktober 2016 erwähnt mit der folgenden Zusammenfassung: \"Schleichender Verlauf der Krankheit seit Oktober 2016, Zusammenbruch schlussendlich Ende Januar 2018\" (vgl. Fremdakten 2-5/20).
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C. Am 12. Oktober 2018 unterzeichnete A.________ eine IV-Anmeldung (Eingang bei der IV-Stelle am 19.10.2018; IV-act. 2). Die gesundheitlichen Probleme umschrieb er mit \"Leberzirrhose, CHILD A\" (IV-act. 2-6/8). Anlässlich des Erst-gesprächs vom 29. November 2018 beschrieb er die Einschränkungen mit Schmerzen in den Füssen (vor allem am Nachmittag) sowie in den Händen, zudem Müdigkeit am Nachmittag zunehmend, Konzentrationsfähigkeit maximal 1.5 Stunden, ständig Übelkeit sowie keine Kraft (vielleicht noch 10%, vgl. IV-act. 12-3/4 oben).
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D. Nach diversen Abklärungen empfahl der RAD-Arzt Dr.med. G.________ am 16. April 2019 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 36). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle \"H.________\" zugelost (vgl. IV-act. 40), was A.________ am 3. Mai 2019 mitgeteilt wurde (inkl. die Namen der Gutachter, siehe IV-act. 43). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 20. November 2019 erstattet (IV-act. 57). Dr.med. G.________ beurteilte dieses Gutachten am 26. November 2019 als nachvollziehbar und schlüssig (IV-act. 59).
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E. Am 8. Januar 2020 wurde der Abklärungsdienst für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Luzern beauftragt, die von A.________ ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit näher abzuklären (IV-act. 60). Der entsprechende Abklärungsbericht folgte am 26. Mai 2020 (IV-act. 65).
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F. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. April 2019 eine ganze IV-Rente zu gewähren; zudem wurde darauf hingewiesen, dass seit dem Begutachtungszeitpunkt im Juni/Juli 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70% für sämtliche Tätigkeiten bestehe (IV-act. 67). Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob A.________ Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 78). Zu diesen Einwänden nahm der RAD-Arzt Dr.med. G.________ am 14. September 2020 Stellung (IV-act. 81).
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G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle A.________ für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 einen (befristeten) Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu (IV-act. 85 bzw. Bf-act. 2).
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H. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 2. November 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n - Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. Oktober 2020 sei aufzuheben.
\n - Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Viertel-IV-Rente zu gewähren.
\n - Eventualiter sei die Angelegenheit zur genaueren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen um ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durchführen bzw. entsprechend ergänzen zu lassen.
\n - Eventualiter: Es sei ein BEFAS-Gutachten einzuholen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist in einer Stellungnahme vom 26. Februar 2021.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit