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I 2021 10
 
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Entscheid vom 22. Juli 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Dr.med. B.________,
 
gegen
 
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität; Meniskusschaden)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1968) war seit dem 1. August 2019 bei der C.________ AG als Aussendienstverkäufer angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 2. August 2019 gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2019 beim Fussballspielen gefoult wurde und aufs Knie fiel. Geschädigt sei das rechte Knie, Innenseite Knie überdehnt (Suva-act. 1). Die Suva anerkannte das Unfallereignis und erbrachte Leistungen. Am 18. Oktober 2019 ersuchte das Spital D.________ die Suva um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt ab 21. Oktober 2019 (Suva-act. 2). Am 21. Oktober 2019 erfolgte die Kniearthroskopie rechts mit (u.a.) medialer Meniskushinterhornnaht; der Beschwerdeführer konnte am 23. Oktober 2019 aus dem Spital entlassen werden (Suva-act. 18), bis 30. November 2019 war er vollständig arbeitsunfähig (Suva-act. 30). Am 17. Oktober 2019 wurde A.________ per 24. Oktober 2019 gekündigt (Suva-act. 3). Die Suva informierte noch im Oktober, zu den Versicherungsleistungen noch nicht abschliessend Stellung nehmen zu können; es würden weitere Abklärungen durchgeführt und anschliessend über die Leistungspflicht orientiert (Suva-act. 12 und 13).
\n B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilte die Suva A.________ mit, aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes seien die noch bestehenden Kniebeschwerden rechts nicht mehr unfallkausal; der Fall werde per 20. Oktober 2019 abgeschlossen und ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Namentlich für die Operation vom 21. Oktober 2019 komme die Suva nicht auf (Suva-act. 42). Am 30. Januar 2020 gelangt der behandelnde Arzt Dr.med. B.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin) an die Suva. Er zeigte sich überzeugt, es sei von einer unfallbedingten Schädigung des rechten Kniegelenks auszugehen und die Suva sei daher zahlungspflichtig.
\n C. Nachdem A.________ gegen die Leistungseinstellung opponierte, verfügte die Suva nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung (Suva-act. 61) am 13. Mai 2020 den Fallabschluss per 20. Oktober 2019. Die medizinischen Unterlagen würden keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. August 2019 und den Kniebeschwerden rechts zeigen (Suva-act. 70).
\n D. Am 29. Mai 2020 teilte Dr.med. B.________ der Suva sein Unverständnis betreffend Verfügung mit und verlangte eine neuerliche Prüfung (Suva-act. 76). Am 25. September 2020 erkundigte sich A.________ nach dem Verfahrensstand, worauf die Suva mitteilte, er habe keine Einsprache erhoben; Dr.med. B.________ sei nicht einspracheberechtigt (Suva-act. 82). Am 28. September 2020 reichte A.________ eine Vollmacht für Dr.med. B.________ ein sowie neuerlich dessen Eingabe vom 29. Mai 2020 (Suva-act. 83), was von der Suva als Einsprache entgegengenommen wurde (Suva-act. 85). Mit Entscheid vom 1. Februar 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 89).
\n E. Mit \"Beschwerde gegen den Einsprache-Bescheid\" vom 11. Februar 2021 gelangt A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, da klar belegt werden könne, dass dem Meniskusriss und (!) der Innenbandruptur ein Sportunfall zugrunde liege. Er erwarte, dass die Suva die angefallenen Kosten vollumfänglich übernehme. Dr.med. B.________ werde ihn vollumfänglich vertreten (VG-act. 01).
\n Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe vom 11. Februar 2021 zu verbessern, da mit der \"Beschwerde\" keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid erfolge. Zudem müsse Dr.med. B.________ die geltend gemachte Vertretung verbindlich bestätigen.
\n Am 18. Februar 2021 orientiert die Suva das Gericht über ein bei ihr eingegangenes Schreiben vom 11. Februar 2021 von Dr.med. B.________, der sich mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden erkläre (VG-act. 04).
\n F. Am 24. Februar 2021 gelangt der Beschwerdeführer mit einer ergänzten Eingabe ans Gericht.
\n Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 teilt Dr.med. B.________ dem Gericht mit, er vertrete im vorliegenden Streitfall den Beschwerdeführer (VG-act. 09). Und mit Eingabe vom selben Tag erhebt Dr.med. B.________ \"Einsprache\" gegen den Suva-Entscheid mit dem sinngemässen Antrag, die Suva sei leistungspflichtig.
\n G. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2021 beantragt die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 1. Februar 2021 sei zu bestätigen. Am 12. Mai 2021 nimmt Dr.med. B.________ Stellung zur Vernehmlassung, wobei an den Begehren der Beschwerde festgehalten wird.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Suva anerkannte das Unfallereignis vom 2. August 2019 und erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 stellte sie fest, die medizinischen Unterlagen würden keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. August 2019 und den Kniebeschwerden rechts zeigen. Sie sei verpflichtet, den Fall per 20. Oktober 2019 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. Namentlich für die Operation vom 21. Oktober 2019 könne sie nicht aufkommen (Suva-act. 70). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 bestätigte die Suva, das Vorliegen von unfallkausalen Beschwerden und entsprechend eine Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 2. August 2019 zu Recht spätestens ab dem 21. Oktober 2019 verneint zu haben (Suva-act. 89).
\n Demgegenüber führt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht aus, die MRI-Abklärung des rechten Kniegelenks vom 27. September 2019 habe eine mediale Seitenbandpartialruptur und eine komplexe mediale Meniskusläsion ergeben, worauf er am 21. Oktober 2019 operiert worden sei. Es sei eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Meniskushinterhornnaht erfolgt. Dabei handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung, die nicht auf eine Erkrankung oder Abnützung zurückzuführen sei. Gemäss