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\n \n \n I 2021 12
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| \n Entscheid vom 9. Juni 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.phil., lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ____1967, verheiratet, Schweizer Bürgerin seit 2005, Mutter von 4 Töchtern und eines Sohnes, Jg. 19__ bis 19__) arbeitete von 1985 bis April 1989 in der C.________ und dann für eine Grossmetzgerei (IV-act. 13). Am 22. April 2013 erlitt sie eine Schulterverletzung mit Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 16-5/6). Am 10. Oktober 2013 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung für IV-Leistungen ein; die Gesundheitsprobleme wurden mit \"rechte Schulter Sehnenrisse Operation\" umschrieben (IV-act. 1-5/6).
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B. In der Folge konnte A.________ ab 7. Januar 2014 die angestammte Arbeit zu 50% aufnehmen; nachdem Schmerzen (Schulter/ Hüfte) auftraten, beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2014 (IV-act. 16-5/6). Eine ursprünglich beim D.________ vorgesehene Begutachtung konnte nicht durchgeführt werden, weil am 22. September 2014 eine Schulteroperation stattfand (IV-act. 27 und 28).
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C. Im weiteren Verlauf regte der RAD-Arzt Dr.med. E.________ die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an (IV-act. 43-5/5). Der Begutachtungsauftrag wurde der F.________ zugelost (IV-act. 47). Das entsprechende Gutachten vom 2. Dezember 2016 ging am 5. Dezember 2016 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 53).
\n Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 57). Nach Einwänden (IV-act. 58, 64) wurde in der Eingabe vom 16. Mai 2017 auf eine aktuelle Konsultation in der G.________ verwiesen (IV-act. 65). Daraufhin empfahl der RAD-Arzt Dr.med. E.________ eine Zusatzabklärung durch einen Rheumatologen (vgl. IV-act. 66-7/7). Die IV-Stelle forderte A.________ auf, sich für eine solche Zusatzabklärung bei einem Rheumatologen zu melden (IV-act. 67). Am 7. August 2017 ging bei der IV-Stelle ein Bericht von Dr.med. H.________ (FMH Rheumatologie, I.________) ein (IV-act. 70). Mit Schreiben vom 13. September 2017 unterbreitete die IV-Stelle den F.________-Gutachtern die von A.________ erhobenen Einwände (IV-act. 71), auf welche die Gutachter in einer Stellungnahme vom 8. November 2017 eingingen (IV-act. 73).
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D. Am 28. November 2017 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Diese Verfügung wurde versehentlich an die J.________-Versicherung und nicht an die zwischenzeitlich von der Versicherten bevollmächtigte Rechtsvertreterin zugestellt (IV-act. 77), weshalb diese Verfügung widerrufen (IV-act. 81) und durch eine neue Verfügung vom 19. Januar 2018 ersetzt wurde (IV-act. 85). Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 20. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Mit Entscheid I 2018 20 vom 26. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Durchführung von Zusatzabklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
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E. Nach Einholung weiterer Arztberichte gelangte der RAD-Arzt Dr.med.
E.________ am 14. Januar 2020 zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit erneut polydisziplinär gutachterlich zu beurteilen sei (IV-act. 112-9/9), was der Rechtsvertreterin am 17. Januar 2020 mitgeteilt wurde (IV-act. 113). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS K.________ zugelost (IV-act. 118). Mit Schreiben vom 2. März 2020 wurden die Namen der Sachverständigen bekanntgegeben (IV-act. 123). Am 24. März 2020 wurde die Untersuchungstermine aufgrund der Corona-Situation abgesagt (IV-act. 125). Mit Schreiben vom 21. April 2020 wurde über die neuen Untersuchungstermine informiert (IV-act. 126). Am 19. August 2020 ging bei der IV-Stelle ein Bericht zur am 2. Juli 2020 durchgeführten Daumenoperation ein (IV-act. 130).
\n Am 4. September 2020 hat die MEDAS K.________ das interdisziplinäre Gutachten erstattet (IV-act. 133). Nach einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. E.________ vom 10. September 2020 (IV-act. 135) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2020 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 138). Dagegen erhob die Rechtsvertreterin von A.________ mit Eingabe vom 30. November 2020 Einwände (IV-act. 143), wozu sich der RAD-Arzt am 14. Dezember 2020 äusserte (IV-act. 145).
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F. Am 15. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
\n Dagegen liess A.________ rechtzeitig am 16. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Es sei die Verfügung vom 15. Januar 2021 aufzuheben;
\n - Es sei der Beschwerdeführerin von April 2014 bis März 2015 eine ganze Rente und danach mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
\n - Eventualiter: Sollten ergänzende Abklärungen/ Gutachten erforderlich sein, seien diese direkt durch das Gericht in Auftrag zu geben (das Dossier sei nicht mehr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen);
\n - Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen;
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\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. März 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die massgebenden Bestimmungen und Regelungen, welche für die Zusprechung von IV-Rentenleistungen grundsätzlich von Bedeutung sind, wurden bereits im früheren Entscheid I 2018 20 vom 26. Juni 2018 im Einzelnen dargelegt, weshalb hier darauf verzichtet werden kann, diese Ausführungen zu wiederholen. Ergänzend ist namentlich hervorzuheben, dass externe Beurteilungen, die nach