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\n \n \n I 2021 14
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| \n Entscheid vom 12. April 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Gesuchsteller,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, \n 6002 Luzern, \n Gesuchsgegnerin,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Revisionsgesuch VGE I 2020 69 \n vom 13. November 2020)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) war als Arbeitsloser in einem Zwischenverdienst tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 23. März 2019 um 20 Uhr mit dem Motorrad zu Fall kam und u.a. mit der Schulter am Boden aufschlug. Er suchte gleichentags den Notfall des Spitals B.________ auf, wo eine dislozierte Rippenserienfraktur 4. - 7. Rippe rechts dorsal nach Töffunfall am 23. März 2019 diagnostiziert wurde. Mit Schreiben vom 15. April 2019 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (vgl. VGE I 2020 69 Ingress lit. A; zudem Vi-act. 12).
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B. Am 4. Juni 2019 informierte A.________ die Suva, es gehe ihm betreffend Rippen wieder ziemlich gut, jedoch sei er wegen Schulterbeschwerden in der Beweglichkeit stark eingeschränkt, deswegen in Behandlung und zu 100% arbeitsunfähig. Nach durchgeführten Abklärungen informierte ihn die Suva am 13. Januar 2020, den Fall per 31. Januar 2020 mangels unfallbedingter Beschwerden einzustellen. Da A.________ dagegen opponierte, nahm Kreisarzt Dr.med. C.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Agenturärztlicher Dienst Suva) am 20. Januar 2020 eine ärztliche Aktenbeurteilung vor, gestützt worauf die Suva am 21. Januar 2020 den Fallabschluss per 31. Januar 2020 und die Ablehnung eines darüber hinausgehenden Leistungsanspruchs verfügte (vgl. VGE I 2020 69 Ingress lit. B).
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C. Gegen die Leistungseinstellung erhob A.________ am 23. Januar 2020 Einsprache. Am 12. Mai 2020 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Mit Entscheid vom 24. Juli 2020 wies die Suva die Einsprache ab (vgl. VGE 2020 69 Ingress lit. C). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE I 2020 69 vom 13. November 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil BGer
8C_793/2020 vom 19. Januar 2021 nicht ein.
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D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 ersucht A.________ sinngemäss um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheides vom 13. November 2020. Dies unter Berufung auf ein an den Hausarzt von A.________ adressiertes Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 sowie einen Unfallschein UVG (und weitere Unterlagen). Dies bestätige das Vorliegen der natürlichen Unfallkausalität zwischen der Schulterverletzung rechts und dem Motorradunfall vom 23. März 2019. Er beantragt, in Aufhebung des Gerichtsentscheides, seien ihm Leistungen der Unfallversicherung über den 31. Januar 2020 hinaus zuzusprechen.
\n Mit Eingabe vom 2. März 2021 beantragt die Suva vernehmlassend die Abweisung des Gesuches, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne.
\n Mit Eingabe vom 6. März 2021 nimmt der Gesuchsteller Stellung zur Vernehmlassung der Suva. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. März 2021 bekräftigt er sein Revisionsgesuch.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Nach dem am 23. März 2019 erlittenen Töffunfall anerkannte die Suva grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 stellte sie die Leistungen per 31. Januar 2020 ein. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 bestätigt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE I 2020 69 vom 13. November 2020 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil BGer
8C_793/2020 vom 19. Januar 2021 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
\n Mit vorliegender Eingabe vom 22. Februar 2021 bekräftigt der Gesuchsteller seine Überzeugung, der Unfall vom 23. März 2019 sei ursächlich für seine über den 31. Januar 2020 anhaltenden Schulterbeschwerden rechts. Die natürliche Kausalität sei zu bejahen, was das jüngste Schreiben des Spitals B.________ vom 10. Februar 2021 bestätige. Die ergangenen Entscheide seien aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Mithin ersucht der Beschwerdeführer
sinngemäss um eine Revision der in Rechtskraft erwachsenen Leistungseinstellung.
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2.1 Das Revisionsverfahren selbst ist mehrstufig. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision, d.h. die Sachurteilsvoraussetzungen zu befinden. Sind diese nicht erfüllt, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht darauf ein. Kann auf das Revisionsgesuch eingetreten werden, so ist zu prüfen, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt. Liegt kein Revisionsgrund vor, so wird das Revisionsbegehren abgewiesen. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil BGer
4F_17/2018 vom 9.10.2018 Erw. 1.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, wird in einem nächsten Schritt der Entscheid, der Gegenstand des Revisionsgesuches ist, aufgehoben und darauf hin in einem weiteren Schritt in der Sache selbst neu über das Rechtsmittel entschieden (vgl. Urteil BGer
4F_7/2020 vom 22.2.2021 Erw. 1).
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2.2.1 Ein Revisionsgesuch ist bei derjenigen Instanz einzureichen, deren Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und nun wegen eines Revisionsgrundes geändert werden soll. Bei Nichteintretensentscheiden ist das Gesuch bei derjenigen Instanz einzureichen, die als letzte in der Sache entschieden hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer
4F_7/2020 vom 22.2.2021 Erw. 3).
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2.2.2 Mit Urteil BGer
8C_793/2020 vom 19. Januar 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und jetzigen Gesuchstellers gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts I 2020 69 vom 13. November 2020 nicht ein. Mithin hatte das Bundesgericht in der Sache selbst keinen Entscheid gefällt; das Verwaltungsgericht ist die letzte Instanz, welche die Leistungseinstellung materiell überprüft und bestätigt hat. Mithin richtet sich das Revisionsgesuch gegen VGE I 2020 69 vom 13. November 2020. Das Verwaltungsgericht ist für das Revisionsgesuch zuständig.
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2.3 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an seine Entscheide gebunden. Formelle Rechtskraft und damit Rechtsbeständigkeit eines Entscheides bedeutet aber nicht, dass die Anordnung in jedem Fall nicht mehr abänderbar ist. Vielmehr verlangt