\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n I 2021 16
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 17. Mai 2021
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Reisekostenvergütung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) erlitt am ____ einen Sportunfall und ist seither Tetraplegiker (vgl. statt Vieler Vi-act. 286 S.1). Die Suva erbringt die gesetzlichen Leistungen (unter Kürzung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles: vgl. Vi-act. 225 = nicht veröffentlichtes Urteil EVG U 45/79 vom 1.7.1980). Für den Besuch von aufgrund seiner unfallkausalen Tetraplegie medizinisch indizierten (Behandlungs-)Terminen benutzt A.________ sein eigenes an die Körperbehinderung angepasstes Motorfahrzeug.
\n
B. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Rückerstattung von den im Jahr 2019 angefallenen Reisekosten für die medizinisch bedingten Autofahrten in der Höhe von Fr. 946.-- (946 km x Fr. 1.--) (vgl. Vi-act. 304 S. 2). Am 14. Januar 2020 vergütete die Suva die medizinisch notwendigen Transporte (Reisekosten) aufgrund des Unfalles vom ______ mit einem Kilometergeld von Fr. 0.60 (vgl. Vi-act. 284 S. 4; 285 S. 1). Da A.________ mit der Vergütung von Fr. 0.60 pro Kilometer nicht einverstanden war, bat er die Suva um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Vi-act. 284 S. 1 E-Mail vom 26.3.2020 18:18 Uhr). Am 6. April 2020 verfügte die Suva gestützt auf die Regelung durch die Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 29. Juni 1994 (letztmalig revidiert am 16.11.2018) eine Entschädigung von CHF 0.60 pro gefahrenen Kilometer bei Nutzung des privaten Personenwagens (vgl. Vi-act. 285 S. 1). Dagegen liess A.________ am 7. Mai 2020 Einsprache erheben (vgl. Vi-act. 286), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 abwies (vgl. Vi-act. 300).
\n
C. Am 25. Februar 2021 (Postaufgabe) lässt A.________ fristgerecht (vgl. Vi-act. 304 S. 12) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen (vgl. Beschwerde S. 2):
\n
\n - Der Einsprache-Entscheid vom 22. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin damit dem Beschwerdeführer keinen CHF 567.60 übersteigenden Betrag an die im Jahr 2019 angefallenen medizinischen notwendigen Reisekosten vergütet und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für im Jahr 2019 mit seinem privaten Personenwagen zurückgelegte, medizinisch notwendige Reisen insgesamt CHF 1'248.70 zu vergüten.
\n - Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 22. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin damit dem Beschwerdeführer keinen CHF 567.60 übersteigenden Betrag an die im Jahr 2019 angefallenen medizinisch notwendigen Reisekosten vergütet und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für im Jahr 2019 mit seinem privaten Personenwagen zurückgelegte, medizinisch notwendige Reisen insgesamt CHF 662.20 zu vergüten.
\n - Subeventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 22. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin damit dem Beschwerdeführer keinen CHF 576.60 übersteigenden Betrag an die im Jahr 2019 angefallenen medizinisch notwendigen Reisekosten vergütet und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.
\n
\n
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n
D. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2021. Mit Replik vom 12. April 2021 hält A.________ explizit an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Nachdem der Beschwerdeführer der Suva am 31. Dezember 2019 für das Jahr 2019 Reisekosten von Fr. 946.-- für 946 km Fahrten mit dem Privatfahrzeug à 1 Fr. zur Rückvergütung unterbreitet hat (Bf-act. 1), vergütete die Suva am 14. Januar 2020 Fr. 567.60 (946 km à 60 Rp).
\n Hierauf erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den Grundlagen dieser Vergütung und forderte schliesslich eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 284). Mit Verfügung vom 6. April 2020 hält die Suva fest, dass sie gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 29. Juni 1994 bei Nutzung des privaten Personenwagens eine Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer vergüte. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 bestätigt.
\n Vorliegend sind damit weder die medizinische Notwendigkeit der Reisen, noch deren Bezug zum versicherten Unfallereignis von 1976, noch die geltend gemachten 946 Fahrkilometer, noch die Verwendung des Privatfahrzeuges des Beschwerdeführers strittig. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig der durch die Suva zu vergütende Kilometeransatz.
\n
2.1 Gemäss Verfügung vom 6. April 2020 vergütet die Suva die für Reisen notwendigen Auslagen entsprechend Ziff. 5.4 der Empfehlung durch die Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 29. Juni 1994 (letztmalig revidiert am 16.11.2018), welche eine Kostenvergütung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer bei Nutzung des privaten Personenwagens vorsieht (Vi-act. 285).
\n
2.2 In der Einsprache vom 7. Mai 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, weder das Gesetz, noch die Verordnung würden den konkreten Ansatz für die Entschädigung pro gefahrenen Kilometer für medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten normieren. Aus der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, auf welche sich die Suva stütze, gehe nicht hervor, wie die Kommission die Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer hergeleitet habe. Die Kommission zeige nicht auf, von welchen Grundsätzen und Überlegungen sie sich bei der Festsetzung dieses Ansatzes habe leiten lassen. Die Empfehlung erweise sich damit als unbegründet und wegen fehlender Substantiierung nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht habe es offengelassen, ob die Empfehlung Nr. 1/94 der Ad-hoc-Kommission gesetzmässig sei, weshalb die Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Mit einer Entschädigung von Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer werde dem Anspruch aus