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I 2021 21
 
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Entscheid vom 14. Juli 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Urs Gössi, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch die Eltern B.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Anspruch auf medizinische Massnahmen/ Geburtsgebrechen Ziffer 405)
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Sachverhalt:
\n A. Am 2. April 2017 unterzeichnete B.________ für den Sohn A.________ (geboren am ___2014) eine IV-Anmeldung, welche sinngemäss mit einem Sehfehler begründet wurde (IV-act. 1). Daraufhin erkundigte sich die IV-Stelle bei der Kinderärztin Dr.med. D.________, welche am 13. April 2017 eine aktuelle Behandlung verneinte (IV-act. 4). Die Augenärztin Dr. med. E.________ (F.________) bestätigte in einem bei der IV-Stelle am 20. April 2017 eingegangenen Bericht sinngemäss, dass bei A.________ das Geburtsgebrechen Ziffer 425 (angeborene Refraktionsanomalien mit Visusverminderung) vorliegt (siehe IV-act. 5). Daraufhin erteilte die IV-Stelle am 5. Mai 2017 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 425 und die ärztlich verordneten Behandlungs-geräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung (IV-act. 7).
\n B. Am 30. Oktober 2020 ging bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ ein. Die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde mit \"Asperger Autismus Syndrom\" umschrieben (IV-act. 8). Nach diversen Abklärungen wurde die Sache der RAD-Ärztin G.________ (Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie) unterbreitet, welche in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 festhielt, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziffer 405 nicht ausgewiesen seien, weil bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (5.3.2019) keine krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome vorlägen (IV-act. 16). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2020 an, keine Kostengutsprache zu erteilen (IV-act. 18). Dagegen erhob B.________ am 12. Januar 2021 Einwände (IV-act. 22). Dazu äusserte sich die RAD-Ärztin G.________ in einer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (IV-act. 31-2/2).
\n C. Am 22. Februar 2021 verfügte die IV-Stelle, dass keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen erteilt werde (IV-act. 32).
\n Dagegen liessen die Eltern von A.________ rechtzeitig am 22. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.02.2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG betreffend Geburtsgebrechen zu erbringen bzw. die medizinischen Massnahmen der IV in diesem Zusammenhang zu gewähren.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.02.2021 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob beim Beschwerdeführer das Asperger-Syndrom vorliegt und erkennbar war, bevor er sein fünftes Lebensalter vollendet hatte und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.
  4. \n
  5. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein gerichtliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob beim Beschwerdeführer das Asperger-Syndrom vorliegt und erkennbar war, bevor er sein fünftes Lebensalter vollendet hatte und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
\n D. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die IV-Stelle äusserte sich dazu in einer weiteren Eingabe vom 14. Juni 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (