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\n \n \n I 2021 23
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| \n Entscheid vom 9. Juni 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Zwischenverfügung vom 19.02.21 / \n Einbezug einer orthopädischen Untersuchung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ____19__) hat nach der Schulzeit eine Verkaufslehre in der Bäckerei C.________ in D.________ absolviert. Sie ist Mutter von drei zwischenzeitlich erwachsenen Kindern (Jahrgang 19__, 19__ und 19__). Nach der Scheidung (Juni 19__) übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Mit Gesuch vom 18. März 2003 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, welche von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 abgewiesen wurde. Demgegenüber bejahte das Verwaltungsgericht im Entscheid 40/03 vom 17. Dezember 2003 einen Umschulungsanspruch (IV-act. 25). In der Folge absolvierte sie eine Handelsschule sowie zwei Semester einer höheren Fachschule für Wirtschaft (vgl. IV-act. 261-2/2).
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B. Seit dem 1. Oktober 2012 arbeitete sie in einem 100%-Pensum im Aussendienst einer Versicherung (E.________, F.________). Am 27. Mai 2013 erlitt sie eine Auffahrkollision, welche eine linksseitige Handgelenksdistorsion sowie eine HWS-Distorsion verursachte. Nachdem die G.________ als Unfallversicherer den Leistungsanspruch per 31. Juli 2013 beendete, erkannte das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE I 2015 53 vom
\n 18. November 2015, dass der Unfallversicherer über den 31. Juli 2013 hinaus leistungspflichtig sei (UV-act. 6-249/253). In einem weiteren Entscheid lehnte es das Verwaltungsgericht ab, den versicherten Verdienst auf Fr. 149'578.-- festzulegen (VGE I 2018 80 vom 14.12.2018). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht im Urteil
8C_120/2019 vom 13. Juni 2019 insofern teilweise gutgeheissen, als der versicherte Verdienst auf Fr. 114'115.-- erhöht wurde (vgl. VGE I 2019 45 vom 16.7.2019).
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C. In einer IV-Anmeldung, welcher bei der IV-Stelle am 16. Januar 2014 eingegangen war, hatte A.________ ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit \"Schleudertrauma, Handgelenk\" umschrieben (IV-act. 250-6/7 Ziff. 6.2).
\n Dr.med. H.________ (Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
\n Chirurgie/ Facharzt Handchirurgie, asim/ I.________) erstattete dem Unfallversicherer G.________ am 20. Juli 2018 ein handchirurgisches Gutachten hinsichtlich des Unfallereignisses vom 27. Mai 2013 (vgl. UV-act. 8-95ff./164).
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D. Gestützt auf eine Einschätzung des RAD-Arztes Dr.med. J.________ vom 20. August 2020 (= IV-act. 322) teilte die IV-Stelle am 21. August 2020 mit, dass eine medizinische Abklärung nötig sei (IV-act. 323).
\n Dagegen liess A.________ am 3. September 2020 einwenden, dass sie bereits umfassend medizinisch abgeklärt worden sei, die Unfallakten der involvierten G.________ einzuholen seien und die Notwendigkeit eines weiteren, rein handchirurgischen Gutachtens bestritten werde (IV-act. 325). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 übermittelte A.________ der IV-Stelle weitere medizinische Akten (IV-act. 336). Nach einer erneuten Prüfung der medizinischen Unterlagen regte der RAD-Arzt Dr.med. J.________ am 5. November 2020 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an (IV-act. 337), was A.________ am 13. November 2020 mitgeteilt wurde (IV-act. 339). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle K.________ zugelost (IV-act. 340). Am 26. Januar 2021 wurden der Rechtsvertreterin von A.________ die vorgesehenen Sachverständigen der betreffenden Fachdisziplinen bekanntgegeben (IV-act. 345). In einer Eingabe vom 2. Februar 2021 an die IV-Stelle ersuchte A.________ darum, dass bei den Untersuchungen auch die gesundheitlichen Beschwerden an der rechten Schulter einzubeziehen seien (IV-act. 346). Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 übermittelte der Rechtsvertreter der IV-Stelle die aktuellsten Berichte der Klinik L.________ vom 2. und 3. Februar 2021 (IV-act. 349). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. J.________ vom 18. Februar 2021 (= IV-act. 350) hielt die IV-Stelle in ihrer Zwischenverfügung u.a. fest, dass das geplante polydisziplinäre Gutachten die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug sämtlicher Diagnosen (unfallbedingt und unfallfremd) evaluieren solle. Im Rahmen der rheumatologischen und handchirurgischen Teilbegutachtungen würden \"die funktionellen Beeinträchtigungen des gesamten Bewegungsapparates, somit auch die rechte Schulter und beide Hände\" berücksichtigt. Die Begutachtung solle in folgenden Disziplinen durchgeführt werden: Innere Medizin, Handchirurgie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; weitere Disziplinen seien unnötig (vgl. IV-act. 352).
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E. Am 26. Februar 2021 teilte A.________ der IV-Stelle mit, dass sie mit der Zwischenverfügung und der umfassenden Berücksichtigung der Beeinträchtigungen des gesamten Bewegungsapparates einverstanden sei; sie werde kein Rechtsmittel einlegen, weshalb die Untersuchungen wie geplant stattfinden könnten (IV-act. 355). In einer weiteren Eingabe vom 22. März 2021 liess A.________ der IV-Stelle mitteilen, dass anlässlich der handchirurgischen Teilbegutachtung vom 12. März 2021 die Einschränkungen der rechten Schulter sowie des rechten und linken Ellenbogens nicht untersucht worden seien, weshalb der Rechtsmittelverzicht widerrufen werde (IV-act. 357).
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F. Am 26. März 2021 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung vom 19. Februar 2021 der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das polydisziplinäre Gutachten auf die Disziplin Orthopädie auszuweiten;
\n - Eventualiter sei die Verfügung vom 19. Februar 2021 aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, die Beschwerden an der rechten Schulter und dem rechten Ellbogen in die Begutachtung miteinzubeziehen;
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\n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. April 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n In einer Eingabe vom 7. Mai 2021 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und beharrte darauf, dass in der laufenden M.________-Begutachtung eine orthopädische Begutachtung einzubeziehen sei.
\n Dazu äusserte sich die IV-Stelle in einer Eingabe vom 21. Mai 2021.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
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