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\n \n \n I 2021 31
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| \n Entscheid vom 17. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen; Kausalität)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1965) war als Pflegassistentin über ihren Arbeitgeber - D.________ - bei der C.________ (nachfolgend: C.________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 2. Januar 2020 während ihrer Arbeitsschicht einen Unfall erlitt (vgl. Vi-act. 1; Bf-act. 3).
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B. Der Unfall wurde der C.________ am 16. Januar 2020 gemeldet, wobei als Verletzungen 'ganze linke Hand vor allem linker Daumen und li. Bein' genannt wurden (vgl. Vi-act. 1; Bf-act. 3). Daraufhin unterbreitete die C.________ A.________ ergänzende Fragen zum Unfallhergang; deren Beantwortung reichte A.________ mit Formular vom 17. Februar 2020 nach (vgl. Vi-act. 2).
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C. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. Februar 2020 attestierte die behandelnde Hausärztin Dr.med. E.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) A.________ vom 25. Februar 2020 bis 1. März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. 3; Bf-act. 4).
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D. Die C.________ anerkannte den Unfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2. Januar 2020 (vgl. Vi-act. 10 [Verfügung vom 10.7.2020]; Vi-act. 11).
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E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 informierte die C.________ - nach Konsultation ihres beratenden Arztes - A.________, die Ausrichtung von Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung werde ab dem 13. Februar 2020 mangels Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den behandlungsbedürftigen Beschwerden abgelehnt; auf die Rückforderung der zu viel geleisteten Zahlungen werde verzichtet (vgl. Vi-act. 10/11).
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F. Am 31. Juli 2020 ersuchte die Hausärztin Dr.med. E.________ die C.________ um nochmalige Beurteilung der Leistungspflicht (vgl. Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 26. August 2020 forderte die C.________ A.________ auf, das Schreiben der Hausärztin entsprechend zu ergänzen, sofern sie an den Ausführungen von Dr.med. E.________ festhalten bzw. damit Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 erheben wolle (vgl. Vi-act. 14). In der Folge erhob A.________ mit Eingabe vom 15. September 2020 sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 und verlangte sinngemäss die Ausrichtung von Versicherungsleistungen über den 13. Februar 2020 hinaus (vgl. Vi-act. 15).
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G. Nach erneuter Konsultation ihres beratenden Arztes (vgl. Vi-act. 16) wies die C.________ mit Einspracheentscheid vom 22. März 2021 die Einsprache von A.________ ab und bestätigte die Verfügung vom 10. Juli 2020; gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Vi-act. 17).
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H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes) fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22.03.2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Versicherungsleistungen (insb. Heilkosten- und Taggeldleistungen) weiterhin resp. über den 13.02.2020 hinaus zu erbringen.
\n 2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22.03.2021 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie der gerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Es sei der mittellosen Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, namentlich sei sie von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n 5.
Es sei zwecks Klärung der Frage, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 02.01.2020 zurückzuführen sind, bei einem unabhängigen Gutachter (m/w) ein medizinisches Gutachten einzuholen.
\n 6.
Der Beschwerdeführerin ist nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin das Bundesgericht anerkannte Replikrecht einzuräumen (
BGE 138 I 485 E. 2.1).
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I. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 beantragt die C.________ die Abweisung der Beschwerde vom 6. Mai 2021 in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. März 2021. Mit Replik vom 11. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, wozu sich die C.________ mit Duplik vom 13. Januar 2022 äusserte.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) richtet sich gemäss Art. 61 (Einleitungssatz) ATSG grundsätzlich nach kantonalem Recht, d.h. im Kanton Schwyz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Gemäss