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\n \n \n I 2021 33
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| \n Entscheid vom 9. Juni 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Gesuchsteller, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Gesuchsgegnerin,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Gesuch um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids VGE I 2015 81 vom 3.3.2016)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ____19__, aus dem Irak) reiste am 9. Juni 1999 in die Schweiz ein. Am 18. Juni 1999 wurde er an der Empfangsstelle C.________ zu seinen Asylgründen befragt. Es folgte die kantonale Asylbefragung am 5. August 1999 in D.________. Am 26. April 2000 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daraufhin beschwerte er sich bei der Asylrekurskommission, welche mit Urteil vom 1. November 2000 erwog, dass die Frage der örtlichen Herkunft sowie eines allfälligen Beziehungsnetzes in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unklar seien, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFF zurückgewiesen wurde.
\n Nach Durchführung einer Sprach- und Herkunftsanalyse verfügte das BFF am
\n 5. Juli 2001 erneut, dass A.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, indessen wurde auf den Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Situation im Irak verzichtet und er wurde vorläufig aufgenommen. Dagegen beschwerte er sich wiederum bei der Asylrekurskommission, welche nach Prüfung der Akten in ihrem Urteil vom 25. Oktober 2001 zum Ergebnis gelangte, dass das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. das Asylgesuch zu Recht abgewiesen habe.
\n Am 2. Oktober 2002 reichte A.________ beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein, damit seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde. Mit Verfügung vom 2. September 2004 hielt das BFF fest, dass A.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat die Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. Dezember 2005 abgewiesen.
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B. Am 6. November 2006 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Nach Abklärungen sprach ihm die
\n IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 ab 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 100%).
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C. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle den Rentenbezüger oberservieren. Am 4. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle, dass die Rente per sofort sistiert werde. Gestützt auf ein am 13. März 2015 eingegangenes, von Dr.med. E.________ verfasstes psychiatrisches Gutachten verfügte die IV-Stelle (nach dem Vorbescheid-Verfahren) am 18. Juni 2015, dass die ganze IV-Rente rückwirkend per 30. Juni 2013 aufgehoben werde. In einer weiteren Verfügung vom 19. Juni 2015 forderte die IV-Stelle von A.________ insgesamt Fr. 24'840.-- zurück. Gegen diese rückwirkende Rentenaufhebung sowie die Rückforderung von IV-Rentenleistungen beschwerte er sich erfolglos beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid I 2015 81 vom 3. März 2016 die Rentenaufhebung sowie die erwähnte Rückforderung von Rentenleistungen bestätigt hat. Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid I 2015 81 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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D. Am 19. Mai 2021 hat A.________ beim Verwaltungsgericht ein Begehren um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids I 2015 81 eingereicht mit den folgenden Anträgen:
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\n - Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 3. März 2016 (Proz.-Nr. I 2015 81) sei in Revision zu ziehen. Die Beschwerde in diesem Verfahren sei gutzuheissen und die Verfügungen vom 18. und 19. Juni 2015 seien aufzuheben.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Revisionsbeklagten.
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\n Eine Vernehmlassung der IV-Stelle wurde nicht eingeholt.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt von