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I 2021 41
 
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Entscheid vom 17. November 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
lic.iur. Achilles Humbel, Richter
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,
\n C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
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Sachverhalt:
\n A. B.________ (geb. B.________1970, geschieden, Vater von zwei Kindern mit Jahrgang 1994 und 1998) hatte im August 1989 eine Ausbildung als Dachdecker mit Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und in der Folge als Dachdecker sowie als Fassadenbauer gearbeitet (vgl. die Zusammenstellung in IV-act. 42-2f./4).
\n Am 7. November 2012 erlitt er beim Ausreissen einer Birke auf einem Dach ein Distraktionstrauma im Bereich der Schulter rechts, welches am 22. Januar 2014 zu einer Schulteroperation führte (Fremdakten 4-21/45).
\n Am 18. April 2017 unterzeichnete B.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden in der Anmeldung wie folgt umschrieben: C4-C8 Wirbelsäule/ 2007 - 2009 krank, erste OP 2014 Schulter OP/ Abnützung (schwerere Arbeiten) (vgl. IV-act. 1-5/8).
\n B. Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle am 23. August 2017 mit, dass Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV-Berufsberatung gewährt werde (IV-act. 19-1/2). Gemäss Mitteilung vom 16. Januar 2018 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Rehaklinik … (IV-act. 33). Zudem wurde ein IV-Taggeld zugesprochen (IV-act. 35). Die Höhe des Taggeldes wurde im Gerichtsentscheid I 2018 14 vom 20. Juni 2018 auf Fr. 210.40 festgelegt (IV-act. 58). Bereits am 9. Mai 2018 war der Bericht der Rehaklinik … zur vertieften beruflichen Abklärung bei der IV-Stelle eingegangen (IV-act. 55). 
\n C. Am 7. Juni 2018 bestätigte die Leiterin Bildung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK, …), dass B.________ für den Lehrgang Pflegehelfer SRK (Basismodul, Aufbaumodul und Praktikum) angemeldet sei, allerdings im Jahr 2018 kein Kursplatz mehr frei sei (IV-act. 60-6/8).
\n Am 6. Juli 2018 teilte der bei der Rehaklinik … zuständige Fachmann für berufliche Eingliederung der IV-Stelle mit, dass B.________ eine zweimonatige Berufsvorbereitung im Hinblick auf eine Umschulung in das Tätigkeitsgebiet der Pflege und Betreuung absolviert habe und für drei Monate eine praktische Umschulung/ Einarbeitung im Alters- und Pflegezentrum … vorgesehen sei (IV-act. 60). Am
\n 9. August 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Praktikum mit Berufseignungsabklärung im erwähnten Alters- und Pflegezentrum (IV-act. 65). Zudem wurde ein IV-Taggeld gewährt (IV-act. 67).
\n Am 20. August 2018 teilte B.________ mit, dass er das Praktikum aus gesundheitlichen Gründen (Rücken-/ Nackenschmerzen) am 17. August 2018 abgebrochen habe (IV-act. 72). Gemäss Mitteilung vom 31. Oktober 2018 wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen (IV-act. 79). Am 26. November 2018 forderte die IV-Stelle die Akten der Suva an (IV-act. 80).
\n D. Nachdem sich B.________ erneut bei der IV-Stelle gemeldet und um Unterstützung nachgesucht hatte, forderte die IV-Stelle aktuelle Verlaufsberichte an (IV-act. 81). Die …Klinik (…) teilte am 13. Februar 2018 mit, dass B.________ letztmals vor 12 Monaten zur Kontrolle erschienen sei, weshalb keine Angaben zum aktuellen Zustand gemacht werden könnten (IV-act. 82-1/14). Der Hausarzt (…, Facharzt FMH Innere Medizin) äusserte sich in einer Stellungnahme vom 12. März 2019 (IV-act. 83). Am 8. April 2019 teilte die Suva der IV-Stelle mit, dass bei der Suva alle Fälle abgeschlossen seien und B.________ keine Leistungen der Suva beziehe (IV-act. 84).
\n Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 kündigte die IV-Stelle an, keine Rente zu gewähren bzw. das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 89). Innert erstreckter Frist erhob B.________ mit Eingabe vom 29. August 2019 Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 99).
\n Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ (FMH Allgemeinmedizin) empfahl am 17. September 2019, entweder eine Abklärung in einer beruflichen Abklärungsstätte (BEFAS) oder eine MEDAS-Abklärung mit den Disziplinen Allg. Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (inkl. Neuropsychologie) durchzuführen (IV-act. 101).
\n E. Am 29. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass in der BEFAS Zentralschweiz für voraussichtlich vier Wochen eine berufliche Abklärung durchgeführt werde (IV-act. 104). Am 20. Mai 2020 ging der BEFAS-Abklärungsbericht bei der IV-Stelle ein (IV-act. 114).
\n Dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. D.________ in einer Stellungnahme vom 26. Mai 2020 (IV-act. 117). In einem weiteren Vorbescheid vom 28. Mai 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 119). Am 23. Juli 2020 folgten Einwände des Betroffenen gegen den Vorbescheid (IV-act. 124). Daraufhin empfahl der RAD-Arzt eine psychiatrische Begutachtung (zur Klärung der Fragestellung, ob die gescheiterten beruflichen Massnahmen im Zusammenhang mit psychischen Problemen stünden, IV-act. 127). Am 20. August 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass eine psychiatrische Begutachtung bei Dr.med. E.________ (…) vorgesehen sei (IV-act. 128). Mit Eingabe vom 8. September 2020 formulierte der Rechtsvertreter Ergänzungsfragen für den vorgesehenen Gutachter (IV-act. 131).
\n Das versicherungspsychiatrische Gutachten wurde vom Psychiater Dr.med. E.________ am 28. Dezember 2020 fertiggestellt und ging am 30. Dezember 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 135). Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ beurteilte dieses Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar (IV-act. 137). Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 unterbreitete die IV-Stelle B.________ einen Fragenkatalog (IV-act. 138), welcher innert erstreckter Frist am 12. März 2021 beantwortet wurde (IV-act. 145).
\n F. Am 14. Mai 2021 verfügte die IV-Stelle, dass keine Invalidenrente gewährt werde, indessen Anspruch auf Berufsberatung im Rahmen einer Umschulung bestehe (IV-act. 150).
\n G. Gegen diese Verfügung liess B.________ rechtzeitig am 14. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 14.05.2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab wann rechtens mindestens eine IV-Viertels-Rente zuzusprechen.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 14.05.2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. \n
  5. In Wiederholung von Antrag Ziff. 6 der Eingabe vom 12.03.2021 an die Vor­instanz seien dem Beschwerdeführer die vollen Kosten des erfolgreich absolvierten Zentralkurses A des Verbands Seilbahnen Schweiz, mindestens im Betrag von CHF 3'490.00 zu ersetzen.
  6. \n
  7. In Wiederholung von Antrag Ziff. 7 der Eingabe vom 12.03.2021 an die Vor­instanz seien dem Beschwerdeführer für die Dauer des erfolgreich absolvierten Zentralkurses A des Verbands Seilbahnen Schweiz ein volles Taggeld, mindestens im Betrag von CHF 2'340.80, auszuzahlen.
  8. \n
  9. Eventualiter die Angelegenheit zum Entscheid über Anträge Ziff. 3 und 4 an die Vorinstanz zurückzuwiesen.
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  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. zu Lasten des Staates.
  12. \n
\n Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nachgesucht.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 24. September 2021. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (