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\n \n \n I 2021 45
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| \n Entscheid vom 13. Dezember 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Aufhebung einer IV-Viertelsrente / Rückforderung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. __.__.1968, Vater von vier erwachsenen Kindern) arbeitete jahrelang im Tiefbau und seit 2010 als Maschinist in einer Gartenbaufirma. Am 19. April 2011 erlitt er einen Unfall (Winkelschalungselement auf linken Unterschenkel gekippt/ OSG-Luxationsfraktur mit lateraler Malleolarfraktur). Die Suva anerkannte die UVG-Leistungspflicht und sprach ihm mit Verfügung vom 21. September 2012 aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 23% eine Invalidenrente (Fr. 1'040.--) sowie auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% eine Integritätsentschädigung zu. Die gegen den Einspracheentscheid (UV-act. 8) erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid
\n I 2012 143 vom 10. April 2013 abgewiesen (IV-act. 50-17ff./64).
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B. In der Zwischenzeit war bei der IV-Stelle am 3. November 2011 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 2). Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. August 2013 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 42). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 fest (IV-act. 49). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2014 9 vom 5. Juni 2014 insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen wurde (IV-act. 56).
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C. Am 20. Januar 2015 erstattete der RAD-Psychiater Dr.med. C.________ nach Massgabe der IV-Akten ein psychiatrisches Konsilium (IV-act. 59-3ff./5) sowie nach einer Untersuchung (Explorationsgespräch) vom 18. August 2015 am 25. August 2015 ein weiteres psychiatrisches Konsilium (vgl. IV-act. 75-3ff./15). In einem weiteren Vorbescheid vom 24. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle an, dass bei einem ermittelten IV-Grad von 34.87% das Leistungsbegehren abzuweisen sei (IV-act. 81). Nach Einwänden verfügte die IV-Stelle am 20. April 2016, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 84). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren entschied das Verwaltungsgericht am 18. November 2016, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde A.________ ab 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, ab 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 91 = VGE I 2016 53 vom 18.11.2016).
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D. Im Rahmen einer IV-Rentenrevision ging am 11. März 2020 bei der IV-Stelle ein von A.________ ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen ein (IV-act. 107). Am 26. Juni 2020 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Abklärung (Begutachtung durch Dr. D.________) nötig sei (IV-act. 114). Das entsprechende Gutachten wurde am 30. Oktober 2020 erstattet (Eingang bei IV-Stelle am 4.11.2020 = IV-act. 121). Mit Vorbescheid vom 13. November 2020 kündigte die IV-Stelle an, die Rentenleistungen per 31. Dezember 2016 (rückwirkend) aufzuheben sowie die für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 29. Februar 2020 erbrachten Rentenleistungen zurückzufordern (IV-act. 125). Zudem verfügte die IV-Stelle am 13. November 2020, dass die Rente per sofort sistiert werde (IV-act. 126). Eine gegen diese Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2020 109 vom 12. März 2021 abgewiesen (soweit darauf einzutreten war, vgl. IV-act. 138).
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E. Am 7. Juni 2021 verfügte die IV-Stelle, dass die IV-Rente rückwirkend per 31. Dezember 2016 aufgehoben werde und ab 1. Januar 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe; zudem wurden die Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 29. Februar 2020 zurückgefordert (IV-act. 141).
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F. Gegen diese Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügung liess A.________ rechtzeitig am 25. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Es sei die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 07.06.2021 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige Invalidenrente mit Zusatzrenten weiterhin zu gewähren.
\n - Eventuell sei die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 07.06.2021 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und die IV-Stelle Schwyz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige Invalidenrente mit Zusatzrenten weiterhin zu gewähren.
\n - Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 30. September 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer äusserte sich in einer Eingabe vom 25. Oktober 2021. Die IV-Stelle verzichtete auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision bildet die Änderung des Invaliditätsgrads einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise (