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I 2021 48
 
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Entscheid vom 14. Januar 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. __.__.___) wurde am 31. Juli 2013 von seinen Eltern bei der IV-Stelle des Kantons E.________ (__) für IV-Leistungen angemeldet; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"POS, Autismus\" umschrieben (vgl. IV-act. 2).
\n Am 13. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle E.________ mit, dass die Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit etc.) ab 15. März 2013 bis 15. März 2018 übernommen werden (IV-act. 15). Gleichentags erteilte die IV-Stelle E.________ Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie (IV-act. 16) und für EEG-Kontrollen (IV-act. 17).
\n Hinsichtlich der Fragestellung, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) vorliege, hielt die IV-Stelle E.________ mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 (IV-act. 14) und anschliessend mit Verfügung vom 10. Februar 2014 (IV-act. 28) u.a. was folgt fest:
\n (…) Die Behandlung des vorliegenden Leidens übernehmen wir, wenn eindeutige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar waren.
\n Gemäss unseren Abklärungen beruhen die beschriebenen Auffälligkeiten vor dem 5. Lebensjahr auf Schilderungen der Eltern aus retrospektiver Sicht. Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr liegen keine echtzeitlichen Diagnosen eines Asperger Syndroms vor. Dies stellt keine rechtsgenügliche Diagnose eines Asperger Syndroms dar.
\n Wir verfügen deshalb: Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.
\n Nach einem Umzug in den Kanton Schwyz hat die IV-Stelle E.________ das IV-Dossier an die IV-Stelle Schwyz übermittelt (IV-act. 36).
\n B. Gestützt auf eine Beurteilung des weiteren Verlaufs durch die RAD-Ärztin F.________ (Allgemeinmedizin) vom 9. Mai 2017 (IV-act. 54) hat die IV-Stelle am 17. Mai 2017 mitgeteilt, dass Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV-Berufsberatung gewährt werde (IV-act. 56).
\n Am 24. August 2017 erhielt die IV-Stelle die Unterlagen des Amtes für Volksschulen und Sport, wonach A.________ zunächst als integrierter Sonderschüler an der Mittelpunktschule MPS in G.________ auf der Sekundarstufe I beschult wurde (IV-act. 66-1/41). In der Folge wechselte er an die MPS H.________. Beim Standortgespräch vom 22. Februar 2018 (IV-act. 83) ging es erneut um einen Wechsel der Schule; ab 20. August 2018 besuchte A.________ die heilpädagogische Sonderschule I.________ in J.________ (vgl. IV-act. 85-89).
\n Gemäss Mitteilung vom 13. Dezember 2018 hielt die IV-Stelle sinngemäss fest, dass die Kosten für ambulante Psychotherapie bis zum 26. September 2018 (= Abschluss der Behandlung) übernommen würden (IV-act. 99).
\n C. Nach dem geplanten Austritt aus der Schule I.________ im Sommer 2020 wurde als Anschlusslösung ab August 2020 ein Wechsel an das Gymnasium
\n K.________ in L.________ thematisiert (IV-act. 105ff.).
\n Hinsichtlich allfälliger IV-Leistungen verwies die RAD-Ärztin M.________ (Allg. Innere Medizin FMH) am 16. April 2020 auf die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. N.________ (IV-act. 118), welche am 15. Juli 2020 empfahl, eine neuropsychologische sowie eine (jugend)psychiatrische Abklärung durchzuführen (IV-act. 137). Am 22. Juli 2020 teilte die IV-Stelle den Eltern mit, dass entsprechende Zusatzabklärungen bei Dr.med. O.________ (Chefarzt Kinder- und Jugendpsychiatrie der ________ Psychiatrie) nötig seien (IV-act. 140). Am 24. Juli 2020 erteilte die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag (IV-act. 144). Das entsprechende Gutachten ging am 12. November 2020 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 162).
\n Zum Gutachten äusserte sich die RAD-Kinder- und Jugendpsychiaterin N.________ in einer Stellungnahme vom 16. November 2020 (IV-act. 166); sie empfahl eine aktuelle neuropsychologische Testung, welche noch fehle (IV-act. 167).
\n Daraufhin teilte die IV-Stelle den Eltern am 24. November 2020 mit, dass eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung bei der Psychologin lic.phil. P.________ in Auftrag gegeben werde (IV-act. 173). Das neuropsychologische Gutachten wurde am 8. Februar 2021 erstattet (IV-act. 175).
\n Am 10. Februar 2021 nahm die RAD-Jugendpsychiaterin N.________ zum neuropsychologischen Gutachten Stellung (IV-act. 178).
\n D. Mit Vorbescheid vom 23. März 2021 kündigte die IV-Stelle an, dass ein Anspruch auf behinderungsbedingte Mehrkosten für den Besuch eines privaten Gymnasiums verneint werde (IV-act. 186). Dagegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Einwände (IV-act. 192). Nach Einholung einer Stellungnahme der RAD-Jugendpsychiaterin N.________ vom 19. Mai 2021  (IV-act. 194) verfügte die IV-Stelle am 7. Juni 2021, dass kein Anspruch auf behinderungsbedingte Mehrkosten beim Besuch eines privaten Gymnasiums bestehe und deswegen das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 196).
\n E. Gegen diese Verfügung liessen die Eltern von A.________ rechtzeitig am 6. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Die Verfügung vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben.
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  3. Es seien die behinderungsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung des Beschwerdeführers am K.________ Gymnasium (Schulkosten,
    \n Kosten Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Hausaufgabenhilfe,
    \n Reise-, Verpflegungskosten und später allenfalls auch Wohnkosten) zu übernehmen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n In einer Eingabe vom 28. September 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die IV-Stelle verzichtete am 18. Oktober 2021 auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Gemäss