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\n \n \n I 2021 4
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| \n Entscheid vom 12. November 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________,
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| \n gegen
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| \n Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Unfallversicherung (Leistungen; Unfallkausalität)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) war in einem Vollzeitpensum bei der B.________ AG als Hilfsmonteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 11. Februar 2019 als Beifahrer im Geschäftsauto einen Verkehrsunfall erlitt. Der Arbeitskollege und Fahrzeuglenker verlor auf schneebedeckter Strasse die Beherrschung des Fahrzeuges, geriet auf die Gegenfahrbahn, wo es zum Zusammenstoss mit einem LKW kam (Suva-act. 1). A.________ wurde mit dem Rettungswagen ins Spital C.________ überführt, wo er bis zum 25. Februar 2019 hospitalisiert war. Gemäss Austrittsbericht vom 27. Februar 2019 erlitt er undislozierte Rippenfrakturen links (5-11), eine dislozierte Fraktur 3. Rippe rechts, eine nicht dislozierte Sternumfraktur, eine Contusio cordis mit leichter Troponinerhöhung im Verlauf, eine Pneumonie am 15. Februar 2019 und Verdacht auf kardiale Dekompensation am 22. Februar 2019 (Suva-act. 16). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-act. 8, 73).
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B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 stellte die Suva die Leistungen per 31. Januar 2020 ein, nachdem keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorlägen und die psychischen Beschwerden nicht unfallkausal seien. Abgelehnt wurde ebenso ein Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Suva-act. 144).
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C. Am 10. Februar 2020 erhob A.________ Einsprache (Suva-act. 165), welche er am 28. April 2020 ergänzte (Suva-act. 173). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 186).
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D. A.________ lässt am 29. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n I. RECHTSBEGEHREN
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 (ES 01301/2020) sei aufzuheben.
\n 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin und bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen der Suva, insbesondere die Leistung von UVG-Taggeld und später allenfalls die Leistung einer UVG-Rente, auszurichten.
\n 3.
Es sei bezüglich der Unfallfolgen ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, beinhaltend Orthopädie, HNO, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie, durch eine unabhängige Expertenstelle.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n II. SISTIERUNGSGESUCH
\n Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Eröffnung umgehend zu sistieren, bis die polydisziplinäre medizinische Untersuchung der lV-Stelle Schwyz durchgeführt ist und das entsprechende Gutachten vorliegt, und es ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, aufgrund der polydisziplinären medizinischen Untersuchung der lV-Stelle Schwyz die vorliegende Beschwerde innert einer angemessenen Nachfrist zusätzlich zu begründen.
\n Nachdem sich die Suva mit Schreiben vom 8. Februar 2021 mit der Verfahrenssistierung einverstanden erklärte, sistierte der verfahrensleitende Richter das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 9. Februar 2021.
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E. Am 12. Februar 2024 und 10. Mai 2024 erkundigte sich das Gericht beim Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, worauf er am 30. Mai 2024 informierte, das polydisziplinäre Gutachten vom 4. April 2022 und das polydisziplinäre Verlaufsgutachten vom 5. Januar 2024 lägen vor, das IV-Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Hierauf hob der verfahrensleitende Richter am 3. Juni 2024 die Verfahrenssistierung auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift an. Diese reichte er am 20. August 2024 ein, wobei er an den Anträgen der Beschwerde vom 29. Januar 2021 festhielt.
\n Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragt die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss