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\n \n \n I 2021 54
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| \n Entscheid vom 14. Januar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
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| \n gegen
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| \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Invalidenversicherung (Intensivpflegezuschlag für Minderjährige)
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Sachverhalt:\n
A. Gemäss einer am 4. Mai 2017 eingegangenen IV-Anmeldung leidet A.________ (geb. _.__.2013) an einem frühkindlichen Autismus (IV-act. 1-6/8 oben). Am 26. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 für den Zeitraum vom 20. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2022 erteilt werde (IV-act. 10).
\n Nach einer Anmeldung vom 31. August 2017 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (IV-act. 11) und Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. April 2018 an, ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu gewähren (IV-act. 18). Dieser Leistungsanspruch wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bestätigt (IV-act. 19) und aufgrund von Einwänden der Eltern (IV-act. 21) am 6. Juni 2018 widerrufen (IV-act. 22). Nach Zusatzabklärungen verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2018, dass ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades sowie ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe; ein Anspruch auf Zusprechung eines Intensivpflegezuschlags wurde verneint (IV-act. 28).
\n Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2018 82 vom 14. März 2019 abgewiesen (IV-act. 50).
\n Im anschliessenden Beschwerdeverfahren hat das Bundesgericht mit Urteil
9C_282/2019 vom 31. Juli 2019 die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juli 2018 sowie den Verwaltungsgerichtsentscheid I 2018 82 vom 14. März 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
\n IV-Stelle zurückgewiesen. In den Erwägungen bemängelte das Bundesgericht im Wesentlichen, dass die IV-Stelle \"eine Fachperson in Autismus in die Abklärungen miteinbeziehen oder zumindest das Abklärungsergebnis einer solchen Fachperson zur Stellungnahme\" hätte unterbreiten müssen (IV-act. 59-7/9 oben).
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B. Nachdem A.________ für die Sanierung seines karösen Gebisses eine zahnärztliche Behandlung mit Narkose benötigte (IV-act. 66), teilte die IV-Stelle am 31. Oktober 2019 mit, dass die entsprechenden Kosten übernommen werden (IV-act. 69).
\n Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter von A.________ nach dem Stand der Abklärungen, welche durch die Rückweisung des Bundesgerichts nötig geworden seien (IV-act. 74). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 nahm der Rechtsvertreter zu den am 13. Dezember 2019 erfolgten telefonischen Auskünften der IV-Stelle Stellung (IV-act. 75). Die schriftliche Antwort der IV-Stelle folgte am 16. Januar 2020 (IV-act. 78). Ein von der IV-Stelle am 2. März 2020 vorgesehener Abklärungstermin wurde von der Mutter von A.________ wegen Krankheit abgesagt (IV-act. 80). Das Ersatzdatum vom 30. März 2020 wurde aufgrund der Coronavirus-Situation zweimal verschoben (IV-act. 81ff.).
\n Am 21. Juli 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Verlängerung der Ergotherapie bis zum 31. Januar 2022 (IV-act. 87).
\n Am 4. September 2020 ging bei der IV-Stelle der Abklärungsbericht der E.________ (____________, F.________) ein (IV-act. 88). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. September 2020 an, ab 1. Januar 2017 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen, derweil ein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag nicht geschuldet sei (IV-act. 91).
\n Dagegen reichte der Rechtsvertreter vom A.________ am 12. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein (IV-act. 92). Nach Abklärungen bei der IV-Stelle und beim Rechtsvertreter ergab sich, dass die IV-Stelle hinsichtlich des streitigen Leistungsanspruchs noch nicht verfügt hatte und versehentlich bereits beim Gericht Beschwerde erhoben wurde. Mit Einzelrichterentscheid I 2020 86 vom 3. November 2020 ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 nicht eingetreten; stattdessen wurde die Eingabe als Einwand gegen den erwähnten Vorbescheid an die IV-Stelle weitergeleitet (IV-act. 93).
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C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 unterbreitete die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von A.________ einen Fragenkatalog (IV-act. 96). Mit Schreiben vom 15. April 2021 forderte die IV-Stelle den Rechtsvertreter auf, den Fragenkatalog vom 22. Januar 2021 zu beantworten (IV-act. 97). Die Antworten auf diesen Fragenkatalog folgten am 17. Mai 2021 (IV-act. 100). Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 an den Rechtsvertreter bemängelte die IV-Stelle, dass einige Fragen nicht oder unklar beantwortet worden seien (IV-act. 101). Nachdem der Rechtsvertreter nicht reagierte, verfügte die IV-Stelle am 30. Juni 2021 was folgt (IV-act. 102):
\n Ab 01.01.2017 steht Ihnen eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.
\n Ein Intensivpflegezuschlag ist nicht geschuldet.
\n Diese Leistung übernehmen wir für die Tage, an denen Ihr Kind zu Hause übernachtet.
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D. Gegen diese am 5. Juli 2021 eingegangene Verfügung liessen die Eltern (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach